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BFH 28.04.2010 - III R 44/08
BFH 28.04.2010 - III R 44/08 - Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Besonderheiten beim Abkommenskindergeld
Normen
Art 33 Abs 2 SozSichAbk TUR, Art 46 Abs 1 EStRGEG, § 74 Abs 2 EStG 2002, § 76 S 2 Nr 1 EStG 2002, § 94 Abs 3 S 2 SGB 8, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 4 SGB 10, § 66 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. April 2008, Az: 10 K 10521/06 B, Urteil
Leitsatz
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1. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes wegen der für einzelne Kinder erbrachten Jugendhilfeleistungen entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird .
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2. Bei der Aufteilung des Kindergeldes ist zu trennen zwischen dem Kindergeld nach § 66 EStG und dem Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Maßgeblich für die Ermittlung des einzelnen Erstattungsanspruchs ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Erstattungsanspruch bezieht .
Tatbestand
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I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte für fünf Kinder des Beigeladenen, eines türkischen Staatsangehörigen, Kindergeld ab Juni 2006 in Höhe von insgesamt 387,25 € monatlich fest. Für die beiden in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Töchter B und F als erstes bzw. drittes Kind des Beigeladenen belief sich das Kindergeld auf jeweils 154 € monatlich. Für die drei in der Türkei lebenden Kinder gewährte die Familienkasse nur das niedrigere sog. Abkommenskindergeld (monatlich 12,78 € bzw. 30,68 € bzw. 35,79 € je Kind) gemäß Art. 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit --deutsch-türkisches Abkommen-- (BGBl II 1965, 1169; BGBl II 1972, 1; BGBl II 1975, 373; BGBl II 1986, 1038).
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Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kläger und Revisionskläger --Kläger--) leistete für B und F Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform gemäß §§ 41, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Hierfür zog er den Beigeladenen mit Bescheiden vom 8. Mai 2006 zu Kostenbeiträgen in Höhe von jeweils 154 € monatlich heran. Der Beigeladene zahlte diese Kostenbeiträge nicht. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 meldete der Kläger wegen der gewährten Hilfen einen Erstattungsanspruch bei der Familienkasse an und bat um Überweisung des laufenden Kindergeldes für B und F. Die Familienkasse erstattete dem Kläger für B und F jeweils nur einen Betrag von 77,45 € monatlich.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kläger die Erstattung von jeweils 154 € monatlich für B und F begehrte, durch Urteil vom 17. April 2008 10 K 10521/06 B (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1399) ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Klage sei als Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der Jugendhilfeleistungen für B und F dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung gegen die Familienkasse. Jedoch könne der Kläger nicht den Betrag verlangen, der gemäß § 66 Abs. 1 EStG als Kindergeld für B und F gezahlt werde. Entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nur der Betrag zu erstatten, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfalle. Der Kläger habe daher --unter Berücksichtigung des für die drei weiteren Kinder des Beigeladenen gezahlten Abkommenskindergeldes-- lediglich einen Anspruch auf Erstattung von jeweils 77,45 € (387,25 € : 5 = 77,45 €) für B und F.
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Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die entsprechende Anwendung von § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe in § 74 Abs. 2 EStG bewusst nicht auf § 76 EStG verwiesen. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 3 SGB X bildeten ein gegenüber den §§ 74 Abs. 1, 76 EStG selbständiges Regelungssystem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII greife auf den Wortlaut des § 1612b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurück. Die Formulierung in § 1612b Abs. 1 BGB "das auf das Kind entfallende Kindergeld" sei nach der Rechtsprechung der Familiengerichte so zu verstehen, dass das Kindergeld gemäß dem sog. Einzelprinzip für jedes einzelne Kind in der durch §§ 66, 65 Abs. 2 EStG vorgegebenen Höhe angerechnet werde. Der Jugendhilfeträger solle durch den Erstattungsanspruch die Kosten für seine Unterhaltsleistungen wenigstens in Höhe des für dieses individuelle Kind gezahlten Kindergeldes erhalten, wenn der Unterhaltsverpflichtete keinen Kostenbeitrag leiste. In den Fällen, in denen die Einzelbeträge des insgesamt gezahlten Kindergeldes stark differierten, weil für im Ausland lebende Kinder ein deutlich geringer bemessenes Kindergeld bezogen werde, führe die Erstattung des durchschnittlichen Kindergeldes an den Jugendhilfeträger zu unangemessenen Ergebnissen. Er bestreite den Kindesunterhalt regelmäßig im Inland, ohne dass ihm die geringeren Lebenshaltungskosten für die im Ausland lebenden Kinder zugute kämen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Familienkasse zu verurteilen, ihm das auf die Töchter B und F entfallende Kindergeld ab Juni 2006 in Höhe von jeweils 154 € monatlich zu erstatten, abzüglich bereits geleisteter Beträge von monatlich jeweils 77,45 €.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger wegen der Jugendhilfeleistungen für B und F gegen die Familienkasse einen Anspruch auf Erstattung von jeweils 154 € monatlich.
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1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach vorliegen.
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a) Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe --wie im Streitfall-- Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, hat dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, ist der Jugendhilfeträger insoweit gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen.
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Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--).
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b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Denn der Kläger hat für seine Jugendhilfeleistungen gemäß §§ 27, 34 SGB VIII bzw. §§ 41, 34 SGB VIII mit Bescheiden vom 8. Mai 2006 Kostenbeiträge gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt, die dieser nicht bezahlt hat.
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers beschränkt sich aber nicht --wie das FG meint-- auf den von der Familienkasse bereits erstatteten Betrag von monatlich 77,45 € je Tochter, sondern beträgt für jede der beiden Töchter monatlich 154 €.
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a) Wird Kindergeld für mehr als ein Kind gezahlt, ist der Erstattungsbetrag entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu berechnen. Danach ist je Kind grundsätzlich nur eine Erstattung bis zu dem Betrag möglich, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes der Kinder ergibt, für das der Leistungsberechtigte Kindergeld erhält (ebenso Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 74.2.1 Abs. 4 Satz 1, BStBl I 2009, 1030; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 16 am Ende; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 74 Rz 5; Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl., § 94 Rz 9).
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Zwar ordnet § 74 Abs. 2 EStG --anders als § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Abzweigung von Kindergeld-- die entsprechende Anwendung des § 76 EStG auf Erstattungsansprüche nicht ausdrücklich an. Aus dem Fehlen einer solchen Anordnung folgt jedoch kein Verbot, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden (a.A. wohl Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 94 Rz 14). Denn § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG, der die Höhe des pfändbaren Teils des Kindergeldes regelt, ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass der Gesamtbetrag des Kindergeldes allen Kindern gleichmäßig zugute kommen soll (vgl. BSG-Urteil vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R, Sozialrecht --SozR-- 3-1300 § 104 Nr. 13, zur Pfändungsschutzvorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Nach § 31 Sätze 1 und 2 EStG dient das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie. Die Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern gemäß § 66 Abs. 1 EStG beruht nicht auf dem unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern auf dem mit steigender Kinderzahl überproportional zunehmenden Entlastungsbedarf der Familie (Urteil des FG Thüringen vom 5. Juni 2002 III 1017/01, EFG 2002, 1462; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 76 EStG Rz 3). Das für das jeweilige Kind gezahlte Kindergeld soll also nicht allein diesem Kind zugute kommen. Vielmehr soll die Summe des gesamten Kindergeldes die Familie insgesamt entlasten und für alle Kinder gleichermaßen verwendet werden (Helmke, a.a.O., § 66 EStG Rz 10; Urteil des FG Thüringen in EFG 2002, 1462).
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Auch Sinn und Zweck der Erstattungsvorschriften stehen einer Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen nicht entgegen. Die in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorgesehene Erstattung des Kindergeldes zielt wie die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf ab, dem Kindergeldempfänger nicht einen als unbillig empfundenen Kindergeldvorteil zu belassen. Ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, stellt nach § 39 SGB VIII den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicher. Dementsprechend bezweckt § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit seiner Verweisung auf § 74 Abs. 2 EStG und dessen Weiterverweisung auf § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kindergeldberechtigten zu vermeiden, wenn der Jugendhilfeträger für seine Leistungen von ihm Kostenersatz verlangen kann (vgl. Böttiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, § 104 Rz 26; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, § 104 Rz 18). Soll das gesamte Kindergeld gleichmäßig allen Kindern zugute kommen, liegt der abzuschöpfende ungerechtfertigte Vorteil des Kindergeldberechtigten aber nicht in dem für das betreffende Kind gezahlten Kindergeld, sondern in der nach Kopfteilen anhand des Gesamtkindergeldes ermittelten Ersparnis bei der Unterhaltsleistung.
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Die entsprechende Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG ist auch deshalb geboten, weil die Rechtsposition des Jugendhilfeträgers derjenigen eines Pfändungsgläubigers entspricht. Dabei ersetzt der Kostenbeitragsbescheid den für die Pfändung erforderlichen Titel. Da funktional eine Form der Zwangsvollstreckung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 864, m.w.N.; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 SGB X Rz 18; Störmann in Jahn/Jansen, SGB X, § 104 Rz 28), müssen auch die Grenzen, die § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG für die Pfändung des Kindergeldanspruches vorgibt, eingehalten werden.
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Schließlich ermöglicht die analoge Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG bei der Berechnung des Erstattungsbetrags eine system- und praxisgerechte Lösung, wenn Abzweigung und Erstattung von Kindergeld zusammentreffen und das für die betreffenden Kinder gezahlte Kindergeld gemäß § 66 Abs. 1 EStG unterschiedlich hoch ist. Der Betrag des für eines der älteren Kinder in vollem Umfang abgezweigten Kindergeldes übersteigt in diesem Fall das für dieses Kind gezahlte Kindergeld. Denn bei der Abzweigung ist das Gesamtkindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG nach Köpfen aufzuteilen. Dadurch erhöht sich der für ein älteres Kind abzuzweigende Betrag anteilig um das für ein jüngeres Kind gezahlte erhöhte Kindergeld. Mit dieser gesetzlich vorgegebenen Berechnung des Abzweigungsbetrags und dem Umstand, dass die Höhe des Gesamtkindergeldes eine feststehende Größe ist, wäre es nicht vereinbar, wenn stets das für das betreffende Kind gezahlte Kindergeld zu erstatten wäre. Das erhöhte Kindergeld für ein jüngeres Kind, das bei einer Abzweigung des Kindergeldes für ein älteres Kind bereits (anteilig) an den Abzweigungsempfänger auszuzahlen ist, kann nicht zugleich in voller Höhe bei dem jüngeren Kind als Erstattungsbetrag anzusetzen sein. Anderenfalls würde die Summe von Abzweigungs- und Erstattungsbetrag das insgesamt gezahlte Kindergeld übersteigen. Zu derartigen Verwerfungen kommt es nicht, wenn die Höhe des Erstattungsbetrags analog § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG nach demselben Maßstab berechnet wird, wie ihn § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Berechnung des Abzweigungsbetrags vorschreibt.
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b) Wird teils Kindergeld nach § 66 EStG und teils niedrigeres Abkommenskindergeld gezahlt, ist dieser Umstand auch bei der Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
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Das Kindergeld nach Art. 46 Abs. 1 EG-EStRG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 des deutsch-türkischen Abkommens ist gegenüber dem Kindergeld nach § 66 EStG deutlich niedriger. Dieser Unterschied beruht darauf, dass die Lebenshaltungskosten für in der Türkei lebende Kinder deutlich geringer sind als die Lebenshaltungskosten für Kinder, die im Inland bzw. in einem der in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben (sog. Wohnland-Bedarfsprinzip; vgl. Denkschrift zum Zwischenabkommen zur Änderung des deutsch-türkischen Abkommens vom 30. April 1964, BTDrucks 7/3022, S. 7; BSG-Urteil vom 13. Dezember 2000 B 14 KG 1/00 R, Informationsbrief Ausländerrecht 2001, 181, zum Bundeskindergeldgesetz).
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Der Gesetzgeber unterscheidet damit bei der Höhe des Kindergeldes typisierend zwischen in der Türkei lebenden Kindern und Kindern, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem Staat leben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Da der Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, § 74 Abs. 2 EStG, § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X insbesondere die Ersparnis des Kindergeldberechtigten bei der Leistung des Kindesunterhalts abschöpfen soll, erscheint es geboten, dieser Typisierung bei der Aufteilung des Kindergeldes nach Köpfen analog § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG Rechnung zu tragen.
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Bei der Aufteilung des Kindergeldes nach Köpfen ist zu trennen zwischen dem Kindergeld nach § 66 EStG und dem Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Maßgeblich für die Berechnung des einzelnen Erstattungsanspruchs ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Erstattungsanspruch bezieht.
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Betrifft der Erstattungsanspruch Kindergeld nach § 66 EStG, ist das Kindergeld für alle Kinder, für die der Berechtigte Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG hat, zusammenzurechnen und durch die Zahl dieser Kinder zu dividieren. Diejenigen Kinder, für die das niedrigere Abkommenskindergeld gewährt wird, bleiben außer Betracht.
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Sollte ein Anspruch auf Erstattung von Abkommenskindergeld bestehen, ergibt sich der Erstattungsbetrag aus dem gesamten Abkommenskindergeld geteilt durch die Zahl der Kinder, für die der Kindergeldberechtigte Abkommenskindergeld bezieht. Das nach einkommensteuerlichen Vorschriften gezahlte Kindergeld wird in diese Berechnung nicht mit einbezogen.
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Sollten Erstattungsansprüche sowohl für Kindergeld nach den einkommensteuerlichen als auch nach den abkommensrechtlichen Vorschriften bestehen, ist das Kindergeld jeweils getrennt voneinander für das einkommensteuerliche und das Abkommenskindergeld nach Köpfen aufzuteilen.
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall beläuft sich der Erstattungsanspruch des Klägers auf je 154 € monatlich für B und F.
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Der Erstattungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf Jugendhilfeleistungen für B und F, für die der Beigeladene Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG hat. Das Kindergeld für B und F in Höhe von insgesamt 308 € entfällt auf jede der beiden Töchter zur Hälfte. Die in der Türkei lebenden Kinder des Beigeladenen und das für sie gezahlte Abkommenskindergeld sind nicht mit in die Berechnung einzubeziehen, weil insofern kein Erstattungsanspruch im Streit ist.
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3. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erstattung des Kindergeldes für B und F ab Juni 2006 zeitlich nicht begrenzt. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- bisher nicht festgestellt hat, für welchen Zeitraum der Kläger Jugendhilfeleistungen für B und F erbracht hat, die einen Erstattungsanspruch begründen, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, für welchen Zeitraum dem Kläger ein Erstattungsanspruch zusteht.
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