Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2.5. BRi
Ziff. 3.2.2.5. BRi, Die Begutachtung nach Aktenlage
Sofern eine persönliche Begutachtung nicht möglich oder im Einzelfall nicht zumutbar ist, kann ausnahmsweise eine Begutachtung per Aktenlage durchgeführt werden. Ausnahmsweise kann eine Begutachtung nach Aktenlage ebenfalls vorgenommen werden, wenn bereits aufgrund einer eindeutigen Aktenlage feststeht,
- - ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, welcher Pflegegrad vorliegt und
- - ob und in welchem Umfang geeignete primärpräventive therapeutische bzw. rehabilitative Leistungen in Betracht kommen.
Zu den Voraussetzungen für eine Begutachtung nach Aktenlage und durch ein strukturiertes Telefoninterview oder Videotelefonie siehe Kapitel 6.1.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637