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BAG 16.07.2020 - 6 AZR 321/19
BAG 16.07.2020 - 6 AZR 321/19 - Lehrereingruppierung - Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule in Niedersachsen
Normen
§ 12 Abs 1 TV-L, § 5 Abs 2 Nr 1 Buchst f SchulG ND, § 256 Abs 1 ZPO, Entgeltgr 13 TV-L, § 1 TVG, § 44 TV-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Braunschweig, 23. Mai 2018, Az: 7 Ca 62/18 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 22. Juli 2019, Az: 8 Sa 563/18 E, Urteil
Tenor
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Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Juli 2019 - 8 Sa 563/18 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus folgende Entgeltdifferenzansprüche.
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Die Klägerin erwarb in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den akademischen Grad einer Diplom-Lehrerin in den Fächern Deutsch und Kunst. Das Kultusministerium des beklagten Landes stellte am 30. August 2013 fest, dass dieser Studienabschluss der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Kunst gleichzustellen ist. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium könne die Klägerin nach Maßgabe des damals geltenden Eingruppierungsrechts in die Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert werden.
- 3
-
Seit dem 31. Juli 2017 ist die Klägerin bei dem beklagten Land als Lehrkraft an einer integrierten Gesamtschule (IGS) beschäftigt. Der TV-L findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
- 4
-
Nach § 44 TV-L iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 TV-L lautet idF des § 3 TV EntgO-L wie folgt:
-
„§ 12
Eingruppierung
(1)
1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
…“
- 5
-
Die Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L) sieht ua. folgende Regelungen vor:
-
„Anlage. Entgeltordnung Lehrkräfte
Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte
1.
…
(7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 5.
…
5. Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind
Vorbemerkungen
1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte mit einer Ausbildung
a) als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR bzw.
…
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
…
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a) in mehreren Schulzweigen oder
b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
…
1.
(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. … 4Es entspricht
der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe
A 11
10**)
A 12, 12a
11**)
A 13
13
A 14
14
A 15
15.
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
…
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
…
Protokollerklärungen:
…
5. 1 Eine Lehrerausbildung entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2 Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3 Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.“
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Das niedersächsische Landesrecht sieht innerhalb der allgemeinbildenden Schulen die Gesamtschule als eigene Schulform vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f NSchG). Die Gesamtschule ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NSchG nach Schuljahrgängen gegliedert. Die IGS umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13. Mit dieser Bandbreite können an der IGS Abschlüsse wie an der Hauptschule, der Realschule oder am Gymnasium erworben werden (§ 12 Abs. 2 NSchG). Bis zur 7. Klasse wird Unterricht im Klassenverband mit einer Binnendifferenzierung durch Klassenarbeiten mit unterschiedlichem Niveau erteilt. Ab der 8. Klasse erfolgt in den Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik eine Aufteilung in Grund- und Erweiterungsniveau. Eine solche Differenzierung erfolgt ab der 9. Klasse auch in den naturwissenschaftlichen Fächern.
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In den Schuljahrgängen 5 bis 10 (Sekundarbereich I) unterrichten an der IGS Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden Schulen (vgl. Ziff. 1.5 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. August 2014 - 34-81071 - [SVBl. 9/2014 S. 442] idF vom 17. September 2015 [SVBl. 10/2015 S. 496]). Nach einer Anweisung des Kultusministeriums sollen für Gesamtschulen Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ausschließlich mit Lehrbefähigung für das Gymnasium eingestellt und nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet werden.
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In der Zeit vom 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 war die Klägerin im Sekundarbereich I einer IGS eingesetzt und erhielt unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-L. Seit dem Schuljahr 2018/2019 unterrichtet sie in den Schuljahrgängen 11 bis 13 (Sekundarbereich II) der IGS durchgängig auf Gymnasialniveau. Sie wird daher seit dem 10. September 2018 wie eine Lehrkraft an einem Gymnasium nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet.
- 9
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Grundlage von Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L bereits ab dem 31. Juli 2017 verlangt. Dies entspreche der Besoldung beamteter Gymnasiallehrkräfte und damit ihrer Qualifikation. Ein Ausnahmetatbestand nach Ziff. 1 Abs. 2 des Abschnitts 5 EntgO-L liege nicht vor. An der IGS werde im Sekundarbereich I bezogen auf einen Teil der Schülerschaft im Klassenverbund und in bestimmten Kursen auf gymnasialem Niveau unterrichtet. Die Differenzierung nach Schulformen sei damit überwunden. Dementsprechend würden auch beamtete Gymnasiallehrkräfte im Sekundarbereich I der IGS eingesetzt und in gleicher Höhe wie bei Unterrichtung an einem Gymnasium besoldet.
- 10
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu gewähren nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab Klagezustellung.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich allein nach der Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Abs. 2 des Abschnitts 5 EntgO-L, welche immer dann zur Anwendung komme, wenn eine Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben habe. Die IGS sei eine andere Schulform als ein Gymnasium. Werde eine Lehrkraft überwiegend oder ausschließlich im Sekundarbereich I einer IGS eingesetzt, sei nach den Eingruppierungsregelungen auf diese Schul- bzw. Klassenstufe abzustellen. Der dort erteilte Unterricht entspreche wegen des gemischten Anforderungsniveaus der Tätigkeit an einer Realschule. Diese Ansicht vertrete auch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in den Durchführungshinweisen zum TV EntgO-L vom 13. Oktober 2015 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 30. Juni 2016. Da beamtete Realschullehrkräfte nach Besoldungsgruppe A 12 vergütet werden, könne die Klägerin für die Unterrichtung im Sekundarbereich I der IGS nur eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L beanspruchen. Diese habe sie erhalten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert. Die Klägerin hat nach Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nebst der begehrten Verzinsung der Differenzbeträge.
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I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, welche das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aufweist.
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1. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Klageantrag nur auf die umstrittene Entgeltgruppe, nicht aber auf die Stufenzuordnung bezieht.
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a) Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 15; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN).
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b) Bemisst sich die tarifliche Entgelthöhe nicht nur nach einer Entgeltgruppe, sondern ist sie darüber hinaus von einer Entgeltstufe abhängig, hat der Kläger das Feststellungsverlangen grundsätzlich auf die seiner Ansicht nach zutreffende Entgeltstufe zu erstrecken. Etwas anderes gilt, wenn lediglich die Entgeltgruppe, nicht aber die im Falle des Obsiegens zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (BAG 25. Juni 2019 - 9 AZR 401/18 - Rn. 15; 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 15 ; vgl. auch BAG 18. April 2012 - 4 AZR 305/10 - Rn. 14).
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c) Für die Vergütung der Klägerin sind unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Regelungen des TV-L maßgeblich. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L bestimmt sich die Höhe des Tabellenentgelts nach der Entgeltgruppe und nach der Stufe der Entgelttabelle (§§ 16, 17 TV-L). Zwischen den Parteien steht jedoch allein die Entgeltgruppe im Streit. Dagegen besteht Einigkeit, dass bei Obsiegen der Klägerin die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 13 TV-L nach § 16 Abs. 2 TV-L mit Wirkung zum 31. Juli 2017 erfolgt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Stattgabe der Klage die erforderliche Stufenzuordnung keine weitere Streitigkeit auslösen wird. Die Feststellungsklage ermöglicht damit die umfassende Klärung der Vergütungshöhe.
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2. Aus diesem Grund steht auch der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BAG 12. März 2015 - 6 AZR 879/13 - Rn. 13).
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3. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20 mwN).
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II. Die Klage ist begründet.
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1. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L iVm. der Anlage zum TV EntgO-L, dh. nach der EntgO-L. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
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2. Nach Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L.
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a) Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. a zum Abschnitt 5 EntgO-L gilt dieser Abschnitt für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst (vgl. auch Nr. 1 Abs. 7 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der EntgO-L). Die Klägerin zählt unstreitig zu diesem Personenkreis.
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b) Die Vergütung nach Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L stellt für solche Lehrkräfte den Regelfall dar. Sie orientiert sich ohne Bezug zur Tätigkeit in einer bestimmten Schulform, einem Schulzweig oder einer Schul- bzw. Klassenstufe an der Besoldung beamteter Lehrkräfte. Nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 des Abschnitts 5 EntgO-L ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach dem Einigungsvertrag hätte. Damit ist allein die Qualifikation der Lehrkraft, nicht aber ihre Verwendung entscheidend. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe bestimmt sich schematisch nach der Tabelle in Ziff. 1 Abs. 1 Satz 4 des Abschnitts 5 EntgO-L.
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c) Die von der Klägerin nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossene Lehrerausbildung wurde als dem Lehramt an Gymnasien entsprechend anerkannt. Nach Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 des Abschnitts 5 EntgO-L ist sie nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten, denn eine Gymnasiallehrkraft ist der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet (Anlage 1 zum NBesG - Besoldungsgruppe A 13).
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3. Bezüglich der im streitbefangenen Zeitraum geleisteten Tätigkeit als Lehrkraft im Sekundarbereich I einer IGS gilt mangels Eingreifens einer besonderen Vergütungsregelung nichts anderes.
- 28
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a) Die Tarifvertragsparteien wollten mit der ausdifferenzierten Gestaltung des TV EntgO-L erkennbar eine vollständige Regelung der Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen schaffen (vgl. § 1 TV EntgO-L; zu anderen Tarifwerken zB BAG 11. Juli 2019 - 6 AZR 548/18 - Rn. 44; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 25; 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 37). Bezogen auf den Sonderfall der Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR haben sie dies erreicht, indem sie mit Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L eine Grundregel erlassen haben, von der nur bei Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen einer spezielleren Regelung abzuweichen ist. Ziff. 1 Abs. 2 und der hier nicht einschlägige Abs. 3 des Abschnitts 5 EntgO-L stellen solche besonderen Vergütungsregelungen für den Fall auf, dass eine Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform, in einem anderen Schulzweig oder in einer anderen Schul- bzw. Klassenstufe ausübt. Entgegen der Auffassung der Revision und wohl auch Stimmen in der Literatur (vgl. Breier/Thivessen/Faber TV-L Entgeltordnung Stand August 2016 Teil D 5 EntgO-L D 5.4.5 Rn. 8 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand April 2016 Teil IIIb Anlage zum TV EntgO-L 3/5 - Ausbildung nach DDR-Recht Rn. 150; Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2016 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 375) richtet sich die Eingruppierung einer Lehrkraft im Anwendungsbereich des Abschnitts 5 EntgO-L aber nicht schon dann nach Ziff. 1 Abs. 2 oder Abs. 3 des Abschnitts 5 EntgO-L, wenn nur die Voraussetzung einer ausbildungsfremden Tätigkeit erfüllt ist. Diese Ansicht lässt außer Acht, dass die Ausnahmeregelungen - wie die Verwendung der Konjunktion „und“ zeigt - weitere Tatbestandsmerkmale vorsehen, die zusätzlich erfüllt sein müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Sperrwirkung für den Grundtatbestand der Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L bereits bei Erfüllung nur einer von mehreren Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen anordnen wollten, denn dies hätte zur Konsequenz, dass für die hiervon betroffenen Beschäftigten keine Vergütungsregelung bestehen würde, wenn die weiteren Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen nicht vorlägen. Eine solche Lückenhaftigkeit wäre mit dem umfassenden Regelungsanspruch des TV EntgO-L nicht zu vereinbaren.
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b) Die Voraussetzungen der hier als Ausnahmeregelung allein in Betracht kommenden Ziff. 1 Abs. 2 des Abschnitts 5 EntgO-L sind nicht erfüllt.
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aa) Die Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 des Abschnitts 5 EntgO-L scheitert am Fehlen einer spezifischen Lehrerausbildung für die IGS.
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(1) Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 des Abschnitts 5 EntgO-L setzt die durch die Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Qualifikation bei einer Tätigkeit an einer anderen Schulform in ein Verhältnis zu der Lehrerausbildung, welche der anderen Schulform entspricht. Letztere soll maßgeblich sein, falls die nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Qualifikation für sich genommen zu einer höheren Eingruppierung führen würde. Statt der formalen Qualifikation ist damit die Tätigkeit für die Eingruppierung entscheidend. Damit wird berücksichtigt, dass die Tätigkeit nur die auf die „andere“ Schulform bezogene Ausbildung verlangt. Dies setzt allerdings voraus, dass eine Lehrerausbildung existiert, welche der anderen Schulform entspricht.
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(2) Dies ist hier nicht der Fall. Die entsprechend einer Gymnasiallehrkraft ausgebildete Klägerin hat im fraglichen Zeitraum zwar an einer anderen Schulform, nämlich an einer IGS, unterrichtet. Für diese andere Schulform gibt es aber keine entsprechende Lehrerausbildung. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu Ziff. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Diese Verbindung von Lehrerausbildung und schulformbezogenem Lehramt besteht auch im niedersächsischen Landesrecht. Dieses ordnet die Gesamtschule gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f NSchG zwar als eigene Schulform innerhalb der allgemeinbildenden Schulen ein. Eine spezifische Lehrerausbildung ist aber nicht vorgesehen, denn ein Lehramt an Gesamtschulen gibt es nicht (vgl. § 5 NLVO-Bildung). An einer IGS unterrichten in den Schuljahrgängen 5 bis 10 gemäß Ziff. 1.5 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. August 2014 (- 34-81071 -) idF vom 17. September 2015 vielmehr Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden Schulen. Dies gründet sich auf § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG, wonach die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen Unterricht erteilen. Der Eingruppierung der Klägerin kann daher keine der IGS „entsprechende Lehrerausbildung“ zugrunde gelegt werden.
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bb) Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 des Abschnitts 5 EntgO-L gilt auch nicht gemäß Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 des Abschnitts 5 EntgO-L entsprechend.
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(1) Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 und 2 von Ziff. 1 Abs. 2 des Abschnitts 5 EntgO-L entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a des Abschnitts 5 EntgO-L) oder in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe auszuüben hat (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 Buchst. b des Abschnitts 5 EntgO-L).
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(2) Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a des Abschnitts 5 EntgO-L kommt nicht zum Tragen, weil die IGS kein Schulzweig, sondern eine Schulform ist. Die IGS ist auch nicht in Schulzweige untergliedert. Ihr integrativer Ansatz steht der Einteilung der Schülerschaft nach Schulzweigen geradezu entgegen. Die Gesamtschule ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NSchG vielmehr unabhängig von anderen Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert.
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(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin auch nicht nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 Buchst. b des Abschnitts 5 EntgO-L entsprechend einer Lehrkraft im Realschuldienst zu vergüten.
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(a) Dabei kann zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Sekundarbereich I einer IGS um eine Schulstufe im Sinne dieser Vorschrift handelt, auch wenn nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NSchG der Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen lediglich im Sinne eines „Schulbereichs“ umfasst.
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(b) Die Rechtsauffassung des beklagten Landes setzt voraus, dass der Unterricht im Sekundarbereich I einer IGS der Lehrerausbildung für die Realschule und damit einer anderen als der Lehrerausbildung der Klägerin entspricht. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei erkannt, dass dies nicht der Fall ist (aA Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2016 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 417, 143).
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(aa) Die Lehrkräfte im Sekundarbereich I der IGS haben nicht nur den Stoff von Realschulen, sondern auch den des Gymnasiums zu unterrichten. Dies deckt sich mit der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Praxis des beklagten Landes, wonach Gymnasiallehrkräfte in der IGS zum Einsatz kommen.
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(bb) Der Unterricht im Sekundarbereich I einer IGS stellt auch keine Mischtätigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zum Abschnitt 5 EntgO-L dar. Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 2 zum Abschnitt 5 EntgO-L kommt nicht zur Anwendung. Wie ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit an verschiedenen Schulformen. Gleiches gilt bezogen auf Schulzweige (Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 Buchst. a zum Abschnitt 5 EntgO-L). Der Anwendungsbereich der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 Buchst. b zum Abschnitt 5 EntgO-L ist ebenfalls nicht eröffnet. Sieht man den Sekundarbereich I der IGS als Schulstufe an, so hat die Klägerin ihre Tätigkeit nur in diesem und damit nicht in mehreren Schulstufen ausgeübt. Bezogen auf die einzelnen Klassenstufen innerhalb des Sekundarbereichs I der IGS fehlt es an der Einteilung der Stoffvermittlung nach Pflichtstundenzahlen.
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(aaa) Bei sog. Mischtätigkeiten ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 2 zum Abschnitt 5 EntgO-L darauf abzustellen, welche Tätigkeit bezogen auf die Pflichtstundenzahl zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Soweit das Landesarbeitsgericht bezogen auf die Vorbemerkung Nr. 2 zum Abschnitt 5 EntgO-L davon auszugehen scheint, dass eine Bewertung nach dem Kriterium des Arbeitsvorgangs in Betracht kommen könnte, ist dies unzutreffend. Nach § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L ist der Arbeitsvorgang kein Maßstab für die Bewertung der Tätigkeit als Lehrkraft (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand März/Juli 2016 Teil B 5 § 3 TV EntgO-L Rn. 5 ff.).
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(bbb) Innerhalb der Klassenstufen des Sekundarbereichs I der IGS wird keine Einteilung der Stoffvermittlung nach Pflichtstundenzahlen vorgenommen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfolgt vielmehr eine sog. Binnendifferenzierung, dh. in jeder Klassenstufe wird Unterricht in verschiedenen Anforderungsstufen erteilt. Diese Ausdifferenzierung in den einzelnen Schuljahrgängen beinhaltet ohne Festlegung von Pflichtstunden die Unterrichtung eines Teils der Schülerschaft auf gymnasialem Niveau.
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4. Soweit das beklagte Land auf die Durchführungshinweise der TdL zum TV EntgO-L verweist, kann dies keine andere Auslegung der tariflichen Bestimmung begründen. Bei den Durchführungshinweisen handelt es sich nur um die Wiedergabe der Ansicht einer Tarifvertragspartei im Rahmen praktischer Hinweise. Einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie zB auch Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind jedoch keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen - wie hier - keinen Ausdruck findet (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 26).
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III. Das beklagte Land hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Spelge
Wemheuer
Krumbiegel
M. Jostes
M. Werner
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