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1. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.912,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. |
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2. |
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen. |
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3. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.912,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. |
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4. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.912,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen. |
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5. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.912,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen. |
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6. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 626,58 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 191,01 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. |
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7. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 5.836,10 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.564,34 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen. |
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8. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.912,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. |
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9. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.912,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. |
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10. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.926,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. |
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11. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.835,62 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. |
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12. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 11.195,92 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 6.790,90 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen. |
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13. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.935,10 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. |
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14. |
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere Abfindung in Höhe von 18.797,40 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 9.660,93 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen. |