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BAG 23.03.2016 - 5 AZR 337/15
BAG 23.03.2016 - 5 AZR 337/15 - ERA-Strukturkomponente - Auskunfts- und Zahlungsanspruch
Normen
§ 98 ArbGG vom 10.12.2001, § 1 TVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 11. Dezember 2013, Az: 3 Ca 517/13, Teilurteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 22. Mai 2015, Az: 14 Sa 100/14, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Mai 2015 - 14 Sa 100/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen wird.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Auskunft und Zahlung aus einem ERA-Anpassungsfonds.
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Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, beschäftigt. An den drei Standorten der Beklagten sind Betriebsräte gebildet und es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T GmbH, schloss mit der IG Metall im Jahr 2007 einen „Übernahmetarifvertrag“, wonach bestimmte Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebiets nordwestliches Niedersachsen auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Hierzu gehörten der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, das Gemeinsame Entgeltrahmenabkommen ERA und der Einführungstarifvertrag ERA (im Folgenden ETV ERA). Des Weiteren wurde mit der IG Metall vereinbart, dass der Entgeltrahmentarifvertrag erst ab 1. Januar 2009 gelten solle und der ERA-Anpassungsfonds bis dahin ausgesetzt werde.
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Der ETV ERA vom 11. September/18. Dezember 2003/26. März 2008 regelt in § 9 ua.:
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„3. Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. … Demgemäß sind sie
- entweder zur Deckung betrieblicher Kosten … zu verwenden; …
- oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben.
4. Stellt sich heraus, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist, werden die verbleibenden Mittel ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
5. Zu Anspruchsberechtigten im Sinn der Ziff. 3 können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen.
6. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Ziff. 2 S. 3 bzw. Ziff. 4 dieses Tarifvertrages nicht. …“
- 4
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§ 16 des Manteltarifvertrags enthält eine zweistufige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen.
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Ab Januar 2009 wurde im Betrieb G, in dem der Kläger beschäftigt ist, Kurzarbeit geleistet. Die dies regelnde Betriebsvereinbarung bestimmt ua. eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds unter Verwendung eines Fonds, ersatzweise der ERA-Strukturkomponente.
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Am 24. August 2009 schloss die T GmbH mit den Betriebsräten und der IG Metall eine Vereinbarung zur Ergänzung und Änderung des Übernahmetarifvertrags, die ua. regelt:
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„§ 1
Termin der ERA-Einführung
Der Termin der ERA-Einführung in den drei Betrieben … wird auf den 01.04.2010 verschoben.
…
§ 3
Verteilung auf die Betriebe
Die erstgenannte Rückstellung … wird zu je einem Drittel für jeden der drei Betriebe verwendet; die Rückstellungen in Höhe von … werden ausschließlich für die Mitarbeiter des Betriebes G verwendet.
Gemäß der Betriebsvereinbarung … werden die für den Betrieb G getätigten oder noch zu tätigenden Rückstellungen zunächst zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zum Ablauf der … genehmigten Kurzarbeit verwendet. ... Nur soweit die Rückstellungen nicht für diese Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld zum Zeitpunkt der Einführung von ERA verwendet wurden, kommt die restliche Rückstellung aus dem ERA-Strukturfonds zur Auszahlung an die dann im jeweiligen Betrieb tätigen Arbeitnehmer, soweit die betriebliche Kostenneutralität bei Einführung von ERA gewahrt ist.
Insofern vereinbaren die Betriebspartner, dass die für jeden Betrieb reservierte Rückstellung gleichmäßig an die Mitarbeiter ausbezahlt wird.
…
§ 7
Die Regelung in § 3 stellt eine Betriebsvereinbarung im Sinne § 4 Ziff. 2 und § 9 Ziff. 4 des Einführungstarifvertrags ERA … dar.“
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Die T GmbH schloss am 18./22. Dezember 2009 wiederum mit der IG Metall und den Betriebsräten eine Vereinbarung über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens ab, wonach ERA in den Betrieben zum 1. April 2010 eingeführt und der Anpassungsfonds entsprechend dem Tarifvertrag/der Vereinbarung vom 24. August 2009 an die Mitarbeiter ausgezahlt werde.
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In Ergänzung der Vereinbarung vom 24. August 2009 schlossen die T GmbH, die IG Metall und die Betriebsräte eine weitere, auf den 15. April 2010 datierte Vereinbarung, die ua. regelt:
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„§ 1
§ 3 der Vereinbarung vom 24.08.2009 wird folgendermaßen geändert und ergänzt:
Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung dem jeweiligen Betrieb zugeordneten Rückstellungen aus dem ERA-Anpassungsfonds … werden - sofern diese zum Zeitpunkt der Einführung von ERA am 01.04.2010 nicht bereits zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendet wurden - auch zukünftig für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendet, wenn und soweit sich die jeweiligen Betriebsparteien innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung über die Anordnung von Kurzarbeit und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verständigen.
Nach Ablauf eines Zeitraumes von 18 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ist die für jeden Betrieb zugeordnete und nicht zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendete Rückstellung nach den Regelungen der Vereinbarung vom 24.08.2009 an die betreffenden Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs auszuzahlen.
…
§ 2
Ziff. I.7 der Vereinbarung vom 22.12.2009 wird dahingehend geändert, dass sich die Verwendung und Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds ausschließlich nach dieser Vereinbarung richtet.
§ 3
1. Die Regelung in § 1 stellt eine Betriebsvereinbarung i.S.v. §§ 4 Ziff. 2, 9 Ziff. 4 des Einführungstarifvertrags ERA … dar. ...“
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Am 16. April 2010 gingen die Arbeitsverhältnisse aufgrund Betriebsübergangs von der T GmbH auf die Beklagte über. Im November 2010 sicherte die Beklagte den Mitarbeitern mittels Gesamtzusage zu,
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„dass ab dem 16.04.2011 auf die Arbeitsverträge die Bestimmungen des Übernahmetarifvertrages … einschließlich der … Anlagen und seiner Ergänzungsregelungen Anwendung finden.“
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Im März 2011 machte der Gesamtbetriebsrat der Beklagten geltend, die Vereinbarung vom 15. April 2010 sei unwirksam. Er forderte den Abschluss einer Auszahlungsvereinbarung. Die Beklagte berief sich auf fehlende Fälligkeit. Diese könne allenfalls mit Ablauf von 18 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. April 2010 eintreten.
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Nachdem das Arbeitsgericht Oldenburg (Az. - 3 BV 35/11 -) einen Antrag der IG Metall zur Einsetzung einer tariflichen Einigungsstelle zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponente zurückgewiesen hatte, wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 27. November 2012 (Az. - 1 TaBV 91/12 -) einen Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Einsetzung einer betrieblichen Einigungsstelle zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponente zurück. Zur Begründung führte es an, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Auszahlung bereits durch die Vereinbarungen vom 18./22. Dezember 2009 und 15. April 2010 abschließend ausgeübt worden sei.
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Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung geltend gemacht. Er meint, ihm sei ein Anteil am ERA-Anpassungsfonds auszuzahlen, weil die ERA-Einführung im Betrieb kostenneutral durchgeführt und eine Auszahlungsvereinbarung durch die Betriebsparteien getroffen worden sei. Die Beklagte sei zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, denn er sei allein nicht in der Lage, seinen Anspruch zu beziffern.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen,
a)
über die Höhe des ERA-Anpassungsfonds gemäß § 9 ERA-Einführungstarifvertrag für den Betrieb G am 1. April 2010,
b)
über die Anzahl der im Betrieb G Beschäftigten, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponente beigetragen haben und zum 1. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Auszahlungsanspruch aus dem ERA-Anpassungsfonds an den Kläger auszuzahlen.
- 14
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anpassungsfonds sei zur Herstellung der betrieblichen Kostenneutralität verwendet worden. Jedenfalls seien Auskunfts- und Zahlungsanspruch verfallen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Auskunftsstufe stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage allerdings zu Unrecht als umfassend unbegründet abgewiesen. Die Klage ist als zurzeit unbegründet abzuweisen.
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I. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Auskunft und Zahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds. Eine Betriebsvereinbarung, welche die Voraussetzungen der § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA zur Regelung der Auszahlungsmodalitäten des ERA-Anpassungsfonds erfüllt, ist zwischen den Betriebspartnern noch nicht vereinbart worden.
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1. Die Regelungen des ETV ERA finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers jedenfalls aufgrund der von der Beklagten im November 2010 erteilten Gesamtzusage Anwendung. Mit dieser hat sich die Beklagte verpflichtet, spätestens ab dem 16. April 2011 die im Übernahmetarifvertrag genannten Tarifverträge im Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt ist, anzuwenden. Hierzu zählt auch der ETV ERA.
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2. Nach § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA werden die verbleibenden Mittel des ERA-Anpassungsfonds ausgezahlt, wenn sich am Einführungsstichtag herausstellt, dass eine weitere Verwendung dieser Mittel nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Gemäß § 9 Nr. 5 ETV ERA können zu Anspruchsberechtigten nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung noch „in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb“ stehen.
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a) Der Inhalt der Vereinbarungen der Betriebspartner vom 24. August 2009 und 15. April 2010 genügt den tariflichen Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung nach § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA nicht.
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Die Regelungen der § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA setzen voraus, dass die Betriebsvereinbarung jedenfalls den Auszahlungszeitpunkt des ERA-Anpassungsfonds, dh. die Fälligkeit der Zahlung bestimmt. Ohne Bestimmung der Fälligkeit kann der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht festgestellt werden. Dieser kann in Abhängigkeit vom Auszahlungszeitpunkt täglich einer Veränderung unterliegen, weil nach § 9 Nr. 5 ETV ERA anspruchsberechtigt nur sein kann, wer im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb steht.
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Die Bestimmung der Fälligkeit der Auszahlung fehlt in den Vereinbarungen der Betriebspartner. Es mangelt deshalb an einer den tariflichen Vorgaben entsprechenden Betriebsvereinbarung. Da nach § 9 Nr. 6 ETV ERA individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung nicht bestehen, ist die Klage auf Auskunft und Auszahlung zurzeit unbegründet.
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b) Die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. November 2012 (- 1 TaBV 91/12 -) zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer betrieblichen Einigungsstelle steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Entscheidung entfaltet keine Bindungswirkung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit, weil sie in einem Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG (§ 100 ArbGG nF) ergangen ist.
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In dem Bestellungsverfahren wird nicht abschließend und für die Betriebspartner verbindlich die Frage entschieden, ob das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht. Auch die Abweisung des Antrags auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden mit der Begründung, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bestehe offensichtlich nicht, ist keine die Betriebspartner bindende Entscheidung über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts. Streitgegenstand des Bestellungsverfahrens ist allein die Errichtung der Einigungsstelle durch Benennung des Vorsitzenden und ggf. durch Bestimmung der Zahl der Beisitzer jeder Seite (vgl. BAG 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 62, 1; 9. Mai 1995 - 1 ABR 51/94 - zu B I 2 der Gründe). Erst recht entfaltet eine solche Entscheidung keine Bindungswirkung im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge
Weber
Volk
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