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„§ 1 |
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
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(1) |
Die Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bundesverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts- und Arbeitgeberverbandes. |
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§ 2 |
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Verbandszweck
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(1) |
Der Zweck des Bundesverbandes ist |
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1. |
Förderung der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft, |
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2. |
Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemeinsam interessierender, einschließlich arbeitsrechtlicher, Fragen, |
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3. |
Wahrung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber politischen, staatlichen und sonstigen Organisationen, |
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6. |
Abschluss von Tarifverträgen. |
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(2) |
Der Bundesverband ist im Rahmen des Verbandszwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutreten oder solche zu gründen. |
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§ 3 |
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Mitgliedschaften
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(1) |
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. |
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(2) |
Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: |
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a) |
Ordentliches Mitglied |
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können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft … werden …; ist ihr Sitz im Freistaat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesverbandes, nämlich dem ‚VBS – Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. – Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung –‚ an. |
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b) |
Korporatives Mitglied |
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können Verbände und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichbaren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesverband oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben. |
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c) |
Förderndes Mitglied |
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können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben. |
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d) |
Ausländische Mitglieder |
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(3) |
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen und Betriebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. |
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§ 4 |
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Rechte und Pflichten
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(1) |
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(2) |
Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) können nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes berufen. |
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§ 5 |
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Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
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(2) |
Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder erwerben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bundesverband sowohl die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten Entscheidung vorgelegt werden muß, kann auch nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrages nachgewiesen wird. |
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(3) |
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) erfolgen. |
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(4) |
Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. |
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(5) |
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(6) |
Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der dieser Satzung beigefügten ‚Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern‘. |
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§ 7 |
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Wahlzeiten und Amtsdauer
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(5) |
Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpersönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich für zulässig erklärt wird. … |
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§ 9 |
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Organe und Einrichtungen
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(1) |
Organe des Bundesverbandes sind: |
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1. |
die Mitgliederversammlung (§ 10) |
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2. |
der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium § 11) |
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3. |
der Vorstand (§ 12) |
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4. |
der Hauptgeschäftsführer (§ 13) |
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… |
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§ 10 |
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Mitgliederversammlung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere: |
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1. |
Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter, |
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2. |
Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder, |
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§ 11 |
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Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium)
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(1) |
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäftsführer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. … |
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(2) |
Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den Bundesverband nach den gemeinsam mit dem Vorstand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die -politik. … |
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(3) |
Der Präsident vertritt den Verband in allen Angelegenheiten allein. In seiner Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer vertreten. … |
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§ 12 |
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Vorstand
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(1) |
Der Vorstand besteht aus |
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a) |
dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitgliedern des Präsidiums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder) |
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und |
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(b) |
aus mindestens zwölf weiteren, von der Mitgliederversammlung durch Blockwahl (Vorstandsliste) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die Fachbereiche und möglichst die Größenstruktur des Verbandes sowie die regionale Bedeutung berücksichtigen. |
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… |
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(3) |
Der Vorstand hat die Aufgaben, |
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1. |
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2. |
auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsitzenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden, |
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… |
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… |
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§ 17 |
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Große und Kleine Tarifkommission
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(1) |
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitgeberverbandes bildet der Bundesverband eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes zusammensetzen. |
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Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenbereiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. |
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(2) |
Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsitzenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. |
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(3) |
Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten geführt.“ |