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BAG 21.03.2013 - 6 AZR 618/11
BAG 21.03.2013 - 6 AZR 618/11 - Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - TVöD-NRW - Kündigung einer Dienstvereinbarung
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 22. Juni 2010, Az: 13 Ca 2079/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 8. April 2011, Az: 10 Sa 1321/10, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2011 - 10 Sa 1321/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine tarifliche Besitzstandszulage.
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Der Kläger war von 1983 bis zum März 2011 bei der beklagten Kommune beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in der jeweils geltenden Fassung sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfiel deshalb seit dem 1. Oktober 2005 dem TVöD. Vor Inkrafttreten des TVöD und darüber hinaus bis Ende 2006 erhielt der Kläger Leistungszuschläge von monatlich 74,00 Euro brutto auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 des Bezirkszusatztarifvertrags vom 11. September 1962 für gemeindliche Arbeiter in Nordrhein-Westfalen zu § 20 BMT-G (BZT-G) idF vom 21. Februar 2002 iVm. der Dienstvereinbarung der Beklagten vom 12. Juni 2002. § 4 Abs. 4 BZT-G bestimmte:
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„An Arbeiter, deren Leistungen dauernd über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise von Arbeitern der gleichen Berufsgruppe erwartet werden können, werden Leistungszuschläge gezahlt. Sie müssen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betriebes bzw. der Verwaltung liegen und dürfen ...
insgesamt 3,5 v. H.
der Summe der Monatstabellenlöhne der Stufe 1 des Betriebes, der Verwaltung bzw. des Verwaltungszweiges nicht überschreiten. …
Über die Leistungszuschläge ist jährlich neu zu entscheiden.
…
Die jederzeit widerruflichen Leistungszuschläge gewährt der Arbeitgeber auf schriftlich begründeten Vorschlag der für die Abnahme der Werkprüfung eingesetzten oder einer gleichwertigen dem Beruf entsprechenden Kommission. ...“
- 3
-
§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA bestimmt, dass unter anderem der BMT-G sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt worden sind. Gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA sind die von den Mitgliedsverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen.
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§ 18 TVöD (VKA) sieht die Einführung eines Leistungsentgelts ab dem 1. Januar 2007 vor. Die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 TVöD (VKA) bestimmt:
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„Die landesbezirklichen Regelungen in ... Nordrhein-Westfalen ... zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.“
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Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) fasst die Regelungen zusammen, die die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien aufgrund ausdrücklicher Öffnungen des TVöD bzw. in Anpassung früherer Bezirkstarifverträge zum BMT-G und zum BAT an das neue Tarifrecht getroffen haben. In Teil A dieses Tarifvertrags heißt es:
-
„§ 4
Leistungsentgelte
(zur Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 TVöD-AT)
(1)
Das tarifvertragliche Pflichtvolumen gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT erhöht sich in jedem Jahr um das im Kalenderjahr 2006 vom Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW bereitgestellte Finanzvolumen für Leistungszuschläge.
(2)
1Beschäftigten, die im Kalenderjahr 2006 Leistungszuschläge erhalten haben, wird eine bis zum 31. Dezember 2011 befristete, persönliche Besitzstandszulage gezahlt. 2Sie wird - insoweit ohne eigene Leistungsbewertung - vorab aus dem erhöhten tarifvertraglichen Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1 gezahlt. 3Das tarifvertragliche Gesamtvolumen wird im Übrigen insgesamt als Leistungsentgelt nach den Regelungen des jeweiligen betrieblichen Systems gemäß § 18 TVöD-AT ausgezahlt.
(3)
1Die Besitzstandszulage für Beschäftigte gem. Absatz 2 Satz 1 beträgt
-
im Kalenderjahr 2007
100 %
-
im Kalenderjahr 2008
80 %
-
im Kalenderjahr 2009
60 %
-
im Kalenderjahr 2010
40 %
-
im Kalenderjahr 2011
20 %
des … in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 monatlich durchschnittlich gezahlten, persönlichen Leistungszuschlages, ohne Verrechnung mit anderen Leistungsentgelten nach § 18 TVöD-AT.
...
(4)
Die vorstehenden Absätze finden nur insoweit Anwendung, als die bisherigen Leistungszuschläge nach dem Inkrafttreten des TVöD und vor dem 22. November 2006 nicht rechtswirksam verändert worden sind.
…
Niederschriftserklärung zu § 4 Abs. 4:
Der in Absatz 4 geregelte Bestandsschutz für Änderungen im Zeitfenster vom 01. Oktober 2005 bis zum 22. November 2006 bezieht sich nicht auf Einzelkorrekturen individueller Leistungszuschläge.
...
§ 11
Bisherige landesbezirkliche Vorschriften
(zu § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA)
(1)
Dieser Tarifvertrag ersetzt in Umsetzung des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA für seinen Geltungsbereich (§ 1) folgende landesbezirkliche Regelungen:
...
-
§§ … 4 Abs. 4 ... BZT-G/NRW
...“
- 6
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Der Stichtag 22. November 2006 in § 4 Abs. 4 TVöD-NRW erklärt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien sich an diesem Tag über die Eckpunkte des TVöD-NRW verständigt hatten.
- 7
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Die Beklagte kündigte die Dienstvereinbarung vom 12. Juni 2002 unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach deren § 6 Abs. 2 mit Schreiben vom 4. August 2006 zum 31. Dezember 2006. Die Kündigung erfolgte vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte seit 2003 in der Haushaltssicherung befindet und ihre finanzielle Situation eine Weitergewährung der Leistungszulage nicht gestattete. Sie zahlte dem Kläger keine Besitzstandszulage nach § 4 Abs. 4 TVöD-NRW. Mit Wirkung zum 30. September 2007 ist bei der Beklagten eine Dienstvereinbarung über eine leistungsorientierte Bezahlung geschlossen worden.
- 8
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Nach erfolgloser Geltendmachung begehrt der Kläger mit der am 3. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zuletzt noch die Zahlung der Besitzstandszulage für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Februar 2009 in rechnerisch unstreitiger Höhe sowie die Feststellung des entsprechenden Anspruchs für die Zeit vom 1. März 2009 bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 2011. Soweit er ursprünglich auch für die von der Zahlungsklage erfassten Zeiträume Feststellung begehrt hat, hat er die Klage mit der Revisionsbegründung zurückgenommen.
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Der Kläger macht zum einen geltend, vom Wortsinn her bedeute „Veränderung“ nicht die gänzliche, ersatzlose Aufhebung der bestehenden Anspruchsgrundlage. Jedenfalls liege eine „rechtswirksame Veränderung“ erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und damit nach dem Stichtag 22. November 2006 vor. Zum anderen vertritt er die Auffassung, § 4 Abs. 4 TVöD-NRW setze voraus, dass im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD und dem 22. November 2006 eine kollektive Regelung, die einvernehmlich die bisherigen Grundsätze der leistungsbezogenen Vergütung modifiziere, abgeschlossen worden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst einen rückwirkenden Eingriff in vor Ort getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Regelungssachverhalte vermeiden wollen. Es sei jedoch nicht bezweckt gewesen, lediglich angedachte, bereits in Gang gesetzte oder sogar nur beabsichtigte Maßnahmen zu erfassen.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit von März 2009 bis März 2011 eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 4 TVöD-NRW vom 19. Dezember 2007 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2007 einen Betrag in Höhe von 888,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2007 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 710,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 13. März 2009 zu zahlen;
4.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 28. Februar 2009 einen Betrag in Höhe von 88,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, dass die streitbefangene Kündigung der Dienstvereinbarung vom 12. Juni 2002 eine rechtswirksame Veränderung iSd. § 4 Abs. 4 TVöD-NRW darstelle. Die Tarifvertragsparteien hätten den Arbeitgebern Vertrauensschutz für jede rechtlich zulässige Zukunftsdisposition gewähren wollen, die sie bis zum 22. November 2006 im Vertrauen auf die Fortgeltung der Regelung des BZT-G getroffen hätten. Stelle man auf den Ablauf der Kündigungsfrist ab, werde den Arbeitgebern dieser Vertrauensschutz nicht zuteil.
-
Das Arbeitsgericht hat nach Einholung von Tarifauskünften der Klage bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der er sich unter anderem auf das Rundschreiben „M“ 1/2007 des KAV NW vom 2. Februar 2007 sowie auf eine Tarifinformation von ver.di vom 8. Februar 2007 beruft.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 4 TVöD-NRW keinen Anspruch auf die begehrte Besitzstandszulage hat. Entgegen der Annahme der Revision folgt diese rechtlich zutreffende Auslegung schon aus dem Wortlaut dieser Tarifvorschrift. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 TVöD-NRW bestätigen dies.
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I. Die Kündigung der Dienstvereinbarung vom 12. Juni 2002 mit Schreiben vom 4. August 2006 zum 31. Dezember 2006 hat eine rechtswirksame Veränderung iSv. § 4 Abs. 4 TVöD-NRW bewirkt. Durch diese Kündigung war ohne einseitige Änderungsmöglichkeit der Beklagten die Rechtslage bereits neu gestaltet. Die Beklagte hatte damit das von ihr für Leistungsentgelte 2007 zusätzlich zur Verfügung zu stellende Verteilvolumen ausgehend von der nach § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA im Zeitpunkt dieser Kündigung noch weitergeltenden alten Rechtslage (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 15, AP TVöD § 18 Nr. 2 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 18 Nr. 9) wirksam auf Null festgesetzt.
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1. Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Sie gehört zu den rechtsvernichtenden (negativen) Gestaltungsrechten. Ein Gestaltungsrecht gewährt die Macht zur Gestaltung konkreter Rechtsbeziehungen durch einseitiges Rechtsgeschäft (Seckel Die Gestaltungsrechte des bürgerlichen Rechts S. 12). Durch rechtsvernichtende Gestaltungsrechte wie eine Kündigung wird im Ausübungsfall regelmäßig einseitig und unmittelbar in eine fremde rechtliche Sphäre eingebrochen (Preis Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen S. 110). Zwar führen einseitige Gestaltungserklärungen wie insbesondere die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses die gewollten Rechtswirkungen erst zu dem gesetzlich vorgesehenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei (BGH 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 - Rn. 18, BGHZ 165, 75). Ihre Gestaltungswirkung tritt aber schon unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt werden, ein, wobei es auf die Rechtslage beim Zugang der einseitigen Willenserklärung ankommt (vgl. BAG 6. Juli 2000 - 2 AZR 513/99 - AP BGB § 125 Nr. 16; Seckel aaO S. 49). Dementsprechend ist die Ausübung von Gestaltungsrechten bedingungsfeindlich (Seckel aaO S. 49; Preis aaO S. 344). Das Gestaltungsrecht wird durch seine Ausübung verbraucht, sofern seine Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erklärung vorgelegen haben. Die durch die Ausübung des Gestaltungsrechts eingetretene Änderung des Rechtsverhältnisses kann grundsätzlich nicht einseitig ungeschehen gemacht, dh. nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt, sondern nur durch rechtsgeschäftliches Zusammenwirken beider Parteien rückgängig gemacht oder abgeändert werden. Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung sind die Folge der einfachen Verwirklichung des Rechts durch bloße Willenserklärung (Bötticher Gestaltungsrecht und Unterwerfung im Privatrecht S. 6; vgl. auch BAG 26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143). Zusammenfassend ist damit das Gestaltungsrecht ein subjektives Recht, dessen Ausübung einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt und dieses verändert (Creifelds Rechtswörterbuch 20. Aufl. Stichwort: „Gestaltungsrecht“).
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2. Unter Beachtung dieser rechtlichen Ausgestaltung der Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine im Zeitfenster vom 1. Oktober 2005 bis zum 22. November 2006 erklärte Kündigung einer Dienstvereinbarung das Tatbestandsmerkmal einer rechtswirksamen Veränderung in § 4 Abs. 4 TVöD-NRW auch dann erfüllt, wenn die Kündigungsfrist wie im Fall der Beklagten erst nach diesem Stichtag abgelaufen ist.
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a) Verändern hat den Bedeutungsgehalt „anders machen“, „umgestalten“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „verändern“ Ziff. 1; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „verändern“). Darunter fällt, wie ausgeführt, auch die Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht, das die Rechtslage verändert.
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b) Rechtswirksam bedeutet „rechtsgültig“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „rechtswirksam“). Die Kündigung der Dienstvereinbarung vom 12. Juni 2002 durch die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2006 ist unstreitig formgerecht und wirksam erfolgt.
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c) Auf die in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien erörterte Frage der Nachwirkung der Dienstvereinbarung kommt es nicht an. Ohnehin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010 (- 1 ABR 20/09 - Rn. 20, BAGE 135, 382) ausgeführt, dass eine Nachwirkung vorliegend ausscheidet, weil die Beklagte mit der Kündigung die Zahlung von Leistungszuschlägen vollständig und ersatzlos ab dem 1. Januar 2007 einstellen wollte. Gegen diese zutreffende Rechtsauffassung erhebt die Revision keine Rechtsangriffe.
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II. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 TVöD-NRW bestätigen diese wortlautgemäße Auslegung. Mit der Kündigung der Dienstvereinbarung vom 12. Juni 2002 am 4. August 2006 war der Vertrauenstatbestand verwirklicht, den die Tarifvertragsparteien schützen wollten. Auch das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
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1. Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Regelung des § 4 Abs. 4 TVöD-NRW den Arbeitgebern Vertrauensschutz hinsichtlich der von ihnen vor dem Stichtag getroffenen Dispositionen gewähren. In diese Dispositionen sollte durch die bezirkstarifliche Regelung des Leistungsentgelts nicht eingegriffen werden.
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a) Ein solcher Vertrauensschutz war notwendig, weil die Besitzstandsregelung in § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 TVöD-NRW zu einer dauerhaften finanziellen, über § 18 TVöD (VKA) hinausgehenden Mehrbelastung der kommunalen Arbeitgeber, die vom TVöD-NRW erfasst werden, führt. Das Leistungsentgeltvolumen des § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) wird dauerhaft um den Betrag nach § 4 Abs. 1 TVöD-NRW erhöht. Dieser Mehrbetrag floss zunächst ausschließlich in die Besitzstandssicherung für die von § 4 Abs. 4 BZT-G erfassten Arbeiter, mit deren sukzessivem Abbau jedoch mehr und mehr in das allen Beschäftigten zustehende TVöD-Leistungsentgeltbudget. Dagegen war nach dem abgelösten Tarifrecht die Verteilung des Vorjahres stets nur auf ein Jahr befristet. Für das Folgejahr war über die Leistungszuschläge gemäß § 4 Abs. 4 BZT-G neu zu entscheiden. § 4 Abs. 4 BZT-G knüpfte ausdrücklich an die Leistungsfähigkeit des kommunalen Arbeitgebers an und legte nur ein Maximalvolumen von 3,5 % der Summe der Monatstabellenlöhne der Stufe 1 fest, verpflichtete aber den Arbeitgeber nicht dazu, bei nicht bestehender Leistungsfähigkeit gleichwohl Leistungszuschläge zu zahlen (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 441/04 - AP BMT-G II § 20 Nr. 8).
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Die tarifliche Neuregelung in § 4 Abs. 4 TVöD-NRW greift deshalb tief greifend in die Finanzen kommunaler Arbeitgeber ein. Nicht nur ist durch § 18 TVöD (VKA) erstmals verbindlich ein tarifvertragliches Leistungsentgelt für alle Beschäftigten, für das zwingend ein sukzessiv steigendes Volumen zur Verfügung zu stellen ist, eingeführt worden. Durch die landesbezirkliche Regelung ist dieses Volumen gegenüber dem Flächentarifvertrag weiter gehend um den sich aus § 4 Abs. 1 TVöD-NRW ergebenden Betrag aufgestockt worden. Zudem ist es in seiner Höhe für die kommunalen Arbeitgeber nicht mehr jährlich disponibel. Vielmehr ist das für 2006 ausgewiesene Volumen grundsätzlich verstetigt worden. Dabei war den Tarifvertragsparteien nach den insoweit übereinstimmenden Auskünften der Tarifvertragsparteien (vgl. die Auskunft des KAV NW vom 11. Januar 2010 auf S. 4 bzw. der Abteilung Tarifpolitik des ver.di Landesbezirks NRW vom 17. Dezember 2009 auf S. 1 unten) bekannt, dass in der Vergangenheit von einigen Kommunen im Rahmen von Haushaltsicherungskonzepten bereits das Verteilvolumen des § 4 BZT-G vollständig gestrichen bzw. deutlich abgesenkt worden war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten waren die Leistungszuschläge durchweg auf der Grundlage von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen gezahlt worden, wobei diese kollektiven Regelungen im Regelfall nur Kündigungsmöglichkeiten zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vorsahen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Praxis den Tarifvertragsparteien unbekannt war.
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b) Vor diesem Hintergrund wollten die Tarifvertragsparteien mit § 4 Abs. 4 TVöD-NRW einen rückwirkenden Eingriff in vor Ort getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Regelungssachverhalte bewusst vermeiden. Die Vertrauensschutzklausel des § 4 Abs. 4 TVöD-NRW sollte also, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, verhindern, dass zwischen dem 22. November 2006 und dem Zeitpunkt des Tarifabschlusses am 19. Dezember 2006 durch die Eckpunkteverständigung „vorgewarnte“ Arbeitgeber noch vollendete Tatsachen durch Kündigungen von Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen oder andere Veränderungen der Leistungszulagenregelungen schaffen konnten. Unbeachtlich waren im hier interessierenden Zusammenhang deshalb lediglich Kündigungen von Betriebsvereinbarungen, die erst nach dem 22. November 2006 erklärt wurden.
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2. Die Tarifvertragsparteien haben vor diesem tarifhistorischen Hintergrund zu Recht die Notwendigkeit gesehen, kommunale Arbeitgeber, die bereits nicht mehr einseitig umkehrbare und damit schützenswerte Dispositionen über das im Jahr 2007 für die Zahlung von Leistungszuschlägen zur Verfügung zu stellende Finanzvolumen getroffen hatten, vor den durch § 4 TVöD-NRW eintretenden, über § 18 TVöD (VKA) hinausgehenden finanziellen Belastungen zu schützen. Es mag sein, dass die Gewerkschaftsseite, anders als die Arbeitgeberseite (siehe dazu S. 4 des Rundschreibens „M“ 1/2007 des KAV NW vom 2. Februar 2007, die von der Revision unvollständig wiedergegeben wird), davon ausgegangen ist, dass diese Voraussetzungen bei Kündigungen von Dienstvereinbarungen über Leistungsentgelte nicht erfüllt waren. Nach Sinn und Zweck der Vertrauensschutzklausel war dies aber, wie ausgeführt, der Fall.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Fischermeier
Gallner
Spelge
Jerchel
M. Geyer
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