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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 27.01.2022 - B 12 R 22/21 B
BSG 27.01.2022 - B 12 R 22/21 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Befreiung von der Versicherungspflicht.
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Die Klägerin ist seit 2.8.2005 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des berufsständischen Versorgungswerks. Ab dem 1.9.2005 war sie selbstständig als Rechtsanwältin tätig und bezog von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 11.10.2005 einen Existenzgründungszuschuss. Die Beklagte befreite die Klägerin für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses von der insoweit bestehenden Versicherungspflicht (vgl § 2 Satz 1 Nr 10 SGB VI, aufgehoben ab 1.4.2012). Ab dem 12.10.2005 war die Klägerin bei einer ARGE als Sachbearbeiterin befristet beschäftigt. Für diese und weitere daran anschließende befristete Beschäftigungen gewährte die Beklagte jeweils eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 5 Satz 2 SGB VI, zuletzt für eine Tätigkeit als "Sachbearbeiterin SGG" bei der Stadt W (1.2.2012 bis 31.1.2013). Hingegen lehnte die Beklagte unter Berufung auf die inzwischen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung eine weitere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung als Sachbearbeiterin bei der Stadt W vom 1.2.2013 bis 31.1.2014 ab, weil keine aktuell wirksame Befreiung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung für den Kammerberuf als Rechtsanwältin vorliege (Bescheid vom 20.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 23.4.2015). Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide verurteilt, die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erteilen (Urteil vom 21.9.2017). Das LSG hat die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.12.2019). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist das Urteil des LSG wegen der unterlassenen notwendigen Beiladung des Versorgungswerks aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden (Beschluss vom 23.9.2020 - B 5 RE 2/20 B - SozR 4-1500 § 75 Nr 33). Nach Beiladung des Versorgungswerks hat das LSG erneut die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei unstreitig als berufsfremd zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts anzusehen und erfülle damit nicht selbst den Tatbestand des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI könne nicht erfolgen, weil für den Zeitraum der streitigen Tätigkeit keine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI erteilt worden sei. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sei kein eigenständiger Befreiungstatbestand. Die Klägerin übe ihre Tätigkeit selbstständig aus; eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Rechtsanwältin habe zu keiner Zeit vorgelegen. Die Klägerin sei durch diese Auslegung nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Auch auf Vertrauensschutz wegen der bisher erfolgten Befreiungen könne sich die Klägerin nicht berufen (Urteil vom 28.4.2021).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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1. Die Klägerin hält "die Befreiungsmöglichkeit bei zum Kammerberuf parallel ausgeübten befristeten berufsfremden Beschäftigungen" für eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Entscheidungserheblich sei die Klärung der Frage, "ob sich aus der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ein Befreiungstatbestand ergibt, welcher sich auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung erstrecken kann".
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Die Klägerin hat insoweit schon keine hinreichend klaren Rechtsfragen zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
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Zudem hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Mit solcher Rechtsprechung hat sich eine Beschwerde auseinanderzusetzen.
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Soweit die Frage der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, ob für die Erstreckung einer Befreiung auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI allein die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und in der berufsständischen Kammer erforderlich sei - ohne dass es auf die Befreiung für eine ursprünglich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI als Bezug ankomme -, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der Systematik des § 6 SGB VI sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Hinweis, dass das BSG in bisherigen Entscheidungen über andere Konstellationen entschieden habe, reicht dafür nicht.
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Der Wortlaut des § 6 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 Satz 1 und 2 SGB VI und die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen davon aus, dass Befreiungen von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt und damit tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen sind (vgl ua BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - juris RdNr 28). Dabei kommt eine Befreiung nur in Betracht, wenn ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu zwei Versicherungsverhältnissen führt, dh zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 37). Die Fortwirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht knüpft nicht an Merkmale wie etwa Berufsbezeichnungen, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status, sondern an "dieselbe" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 21 f; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 21). Im Fall der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI gibt es eine ursprünglich versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit und eine "andere versicherungspflichtige" Tätigkeit.
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Damit beschäftigt sich die Klägerin nicht hinreichend, wenn sie für den Befreiungsstatus allein auf die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie in der berufsständischen Kammer abstellt.
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Wenn die Klägerin im Zusammenhang mit ihren früheren Befreiungen die Ausführungen des LSG als unzutreffend kritisiert (S 5 der Beschwerdebegründung) und insbesondere auf die Befreiung für ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin bei der Firma P GmbH vom 1.9.2008 bis zum 30.9.2009 hinweist, bleibt unklar, ob sie an diese (oder eine andere frühere) Befreiung die Erstreckungswirkung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI anknüpfen will. Insoweit fehlen jedenfalls differenzierte Ausführungen, worauf die Beklagte diese Befreiung gestützt hat. Denn die Erstreckungswirkung kann nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nur in den Fällen einer Befreiung nach Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 eintreten, nicht aber, wenn eine Befreiung selbst auf § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI beruht (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - juris RdNr 20). Im Übrigen wäre insoweit auch eine nähere Auseinandersetzung insbesondere mit dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.3.2021 (B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899) veranlasst gewesen, wonach die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden kann, wenn diese "in engem zeitlichem Zusammenhang" mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird.
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Wenn die Klägerin darauf hinweist, dass das BSG in der Entscheidung vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 27) ausdrücklich die umstrittene Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI auf eine andere Tätigkeit, die neben einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht führenden Tätigkeit ausgeübt wird, offengelassen habe, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Auf sie kommt es erst an, wenn eine zur Befreiung führende Tätigkeit iS des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI überhaupt vorliegt. Dass dies - entgegen der Auffassung des LSG - der Fall ist, hat die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt.
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2. Die Klägerin führt außerdem aus, dass die Auslegung des LSG gegen Art 3, 12 und 14 GG verstoße. Ein selbstständiger Rechtsanwalt sei von vornherein nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Aus diesem Grund fehle es - wie die Klägerin an dieser Stelle einräumt - an einer Grundbefreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI und er könne sich für eine berufsfremde befristete (Neben-)Tätigkeit nach der Auffassung des LSG nicht befreien lassen, da eine Erstreckung dieser (fehlenden) Grundbefreiung nicht erfolgen könne. Damit werde der selbstständige Rechtsanwalt gegenüber dem angestellten Rechtsanwalt ungleich behandelt. Dies sei angesichts der Gesetzesintention, dass ein einheitlicher Sicherungsstatus geschaffen bzw verhindert werden solle, dass zwei Sicherungssysteme parallel bestünden, nicht nachvollziehbar. Diese Entscheidungspraxis verletze auch Art 12 GG und Art 14 GG.
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Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN).
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Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend mit den Gesetzesmaterialien und den Sachgründen für die Annahme eines engen Zusammenhangs zwischen der Beschäftigung, für die nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI eine Befreiung erteilt wurde, und der anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl hierzu ausführlich Urteil des 5. Senats vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899, 1902 f = juris RdNr 28 ff). Mit Hilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll insbesondere der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben. Dieser grundsätzlich auf eine bestimmte Umbruchssituation zugeschnittene Zweck der Regelung entspricht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - aaO). Die pauschale Behauptung der Klägerin, das parallele Bestehen zweier Sicherungssysteme solle verhindert werden, reicht daher zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes nicht.
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Zu dem behaupteten Eingriff in Art 12 und Art 14 GG fehlt jede Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber mit Beitragspflichten weder die Wahl noch die Ausübung eines Berufs steuert (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 38) und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht in die Eigentumsgarantie eingreift (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R - juris RdNr 30 mwN).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Heinz Beck Bergner
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