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BSG 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R
BSG 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz - Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses - angemessene Unterkunftskosten - keine Pflicht zur Untervermietung
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 9. Mai 2019, Az: S 14 AS 4184/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 4. Mai 2020, Az: L 1 AS 2007/19, Urteil
Leitsatz
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Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind nicht aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes zur Untervermietung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Umstritten ist die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2019 im Hinblick auf einen "Garagenzuschlag".
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Die Klägerin zu 1 ist die Mutter des 2013 geborenen Klägers zu 2 und der im Januar 2018 geborenen Klägerin zu 3. Die Kläger bewohnen eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, für die bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums eine Bruttowarmmiete iHv 501,50 Euro zu zahlen war (350,94 Euro Grundmiete, 125 Euro Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung, 25,56 Euro "Garagenzuschlag"). Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde nicht separat geschlossen und der Mietvertrag sieht auch keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. Nach Auskunft der Vermieterin, einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, würde sie einer Untervermietung des Stellplatzes an Hausfremde nicht zustimmen.
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Das beklagte Jobcenter bewilligte den Klägern für die Monate Februar bis Juli 2018 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, aber ohne "Garagenzuschlag" (zuletzt mit abschließender Entscheidung vom 28.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 14.9.2018). Die Kläger waren vom Beklagten zuvor nicht aufgefordert worden, die Kosten zu senken. Für die Monate August 2018 bis Juli 2019 bewilligte er Leistungen für Unterkunft und Heizung zunächst in gleicher und ab November 2018 aufgrund der Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen in der dann geänderten Höhe, aber weiterhin ohne "Garagenzuschlag" (Bescheid ebenfalls vom 28.6.2018 sowie unter Anerkennung von Nebenkostennachzahlungen sowie höherer Vorauszahlungen zuletzt mit Bescheiden vom 10.1.2019 für September 2018 bis Juli 2019 und vom 15.2.2019 für März 2019; Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 14.9.2018).
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Die Kläger haben hiergegen jeweils Klage erhoben. Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, als Bedarf für die Unterkunft und Heizung monatlich zusätzlich 25,56 Euro zu berücksichtigen. Die Berufung hat es jeweils zugelassen (Urteile vom 9.5.2019 - S 14 AS 4184/18, S 14 AS 4185/18). Das LSG hat die Verfahren verbunden und die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 4.5.2020). Die Aufwendungen für den Stellplatz seien vorliegend Bestandteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Sie seien nicht "abtrennbar" im Sinne der Rechtsprechung des BSG (unter Verweis auf BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28), weil eine Teilkündigung des einheitlichen Mietvertrags bezogen auf den Stellplatz nicht möglich sei. Die tatsächlichen Aufwendungen seien auch unter Berücksichtigung des "Garagenzuschlags" noch angemessen; im Übrigen sei ein Kostensenkungsverfahren nicht durchgeführt worden. Die Kläger seien nicht verpflichtet, die Kosten der Unterkunft in Höhe der Stellplatzmiete zu senken. Eine solche Obliegenheit folge weder aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II noch aus dem "allgemeinen Nachranggrundsatz" des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Er rügt (unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg vom 21.9.2018 - L 12 AS 346/18 - juris RdNr 23 und LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 - L 2 SO 4042/14 - juris RdNr 37 ff) eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 und § 2 Abs 1 SGB II. Bei der Stellplatzmiete handele es sich schon nicht um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen seien die Kläger aus dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit zur Untervermietung des Stellplatzes verpflichtet. Entsprechende Bemühungen seien nicht dargelegt.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2020 und des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Mai 2019 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für den Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2019 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung des "Garagenzuschlags" iHv 25,56 Euro im Monat.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Urteilen die Bescheide vom 28.6.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.9.2018 für die Monate Februar bis Juli 2018 und für August 2018 bis Juli 2019, soweit sie nicht für diesen Zeitraum durch die gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes in das Klageverfahren einbezogenen Bescheide vom 10.1.2019 (September 2018 bis Juli 2019) und 15.2.2019 (März 2019) ersetzt worden sind, sowie die Zahlung von höherem Alg II und Sozialgeld für diese Monate, beschränkt auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl hierzu nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 mwN).
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2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Die von den Klägern erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die vom LSG verbunden worden sind, sind statthaft. Die Berufungen sind vom SG zugelassen worden (vgl § 144 SGG). Die - auf die zusätzliche Berücksichtigung der Stellplatzmiete iHv 25,56 Euro als Bedarf für die Unterkunft und Heizung gerichteten - Klagen sind zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 11 f).
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3. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs sind §§ 19, 22 ff und §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
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4. Die Kläger waren leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGB II und ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.
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5. Die Kläger haben Anspruch auf die zusätzliche Berücksichtigung der Stellplatzmiete iHv 25,56 Euro als Bedarf für die Unterkunft und Heizung. Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn - wie hier - Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist. Eine Obliegenheit zur Kostensenkung, zB durch Untervermietung des Stellplatzes, besteht unter diesen Voraussetzungen nicht.
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a) Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 20 mwN), wobei auf dasjenige abzustellen ist, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 35 mwN; zu § 35 SGB XII: BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R - RdNr 24).
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b) Danach gilt im Hinblick auf Aufwendungen für eine Garage oder einen Stellplatz, dass sie über § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zwar im Grundsatz nicht zu übernehmen sind, weil sie für ein Ausstattungsmerkmal gezahlt werden, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken dient (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28; vgl auch BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 22 zum Breitbandkabelanschluss).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist hiervon aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (so bereits BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 73/12 R - RdNr 16; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 35; BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 81 RdNr 16). Entscheidend für die fehlende "Abtrennbarkeit" ist im Sinne eines "Alles-oder-nichts", ob es dem Leistungsberechtigten möglich ist, seinen Wohnraumbedarf mietvertraglich zu decken, ohne zugleich zur Zahlung der Miete für einen Stellplatz verpflichtet zu sein.
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Danach gilt vorliegend, dass die Kosten iHv 25,56 Euro als Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind. Es fehlt an einer "Abtrennbarkeit", weil die Wohnung ohne Stellplatz nicht anmietbar ist und der Stellplatz auch nicht separat gekündigt werden kann. Vielmehr sind Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses (vgl hierzu BGH vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10 - NJW 2012, 224). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mietvertrag über den Stellplatz nicht separat geschlossen worden und sieht der Mietvertrag auch keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor.
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Die weitere Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Stellplatzmiete im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II liegt ebenfalls vor, weil der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garagenmiete insgesamt innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält. Das LSG hat insoweit festgestellt, dass die gesamten Kosten der Wohnung einschließlich des Stellplatzes für einen 3-Personen-Haushalt im Bezirk des Beklagten angemessen sind.
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c) Die Übernahme der Kosten des Stellplatzes hängt nicht in Fortentwicklung der dargestellten Rechtsprechung des BSG davon ab, ob die Kläger sich bemüht haben, die Kosten zu senken, insbesondere durch eine Untervermietung des Stellplatzes. Dies ist keine (weitere) Voraussetzung für die Anerkennung der Stellplatzmiete als Bedarf für die Unterkunft. Für eine hierauf gestützte teilweise Ablehnung von Leistungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
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§ 22 Abs 1 SGB II stellt keine solche Rechtsgrundlage dar. Die Untervermietung eines Stellplatzes ist eine mögliche Kostensenkungsmaßnahme nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 30; Bayerisches LSG vom 29.4.2020 - L 11 AS 656/19 - juris RdNr 20; P. Becker, SGb 2021, 1, 9). Voraussetzung hierfür ist die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 74, Stand Januar 2021; Lange, NZS 2020, 721; vgl auch Berlit, info also 2020, 249, 257), an der es vorliegend fehlt. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen: Nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Obliegenheit der Leistungsberechtigten, Aufwendungen zu senken, knüpft danach an die abstrakte und konkrete Unangemessenheit der Kosten an und setzt grundsätzlich voraus, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren durchführt und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilt (vgl zu den verschiedenen Schritten zur Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft zusammenfassend nur BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 15, 19 mwN). Der Verweis auf die Angemessenheit der Gesamtmiete in der Rechtsprechung des BSG zur Übernahme der Kosten für einen Stellplatz (siehe oben unter b) stellt klar, dass für Wohnungen mit Stellplatz bei fehlender "Abtrennbarkeit" keine höheren Angemessenheitswerte gelten als für Wohnungen ohne Stellplatz. Im Übrigen bleibt es aber bei dem allgemeinen Normprogramm des § 22 Abs 1 SGB II einschließlich der Regelungen über die Kostensenkung bei Unangemessenheit.
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§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen ("Grundsatz des Forderns"), ist ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Übernahme der Kosten für den Stellplatz abzulehnen. Diese Vorschrift fordert den Nachrang des SGB II ein, wie er für ein Existenzsicherungssystem bestimmendes Wesensmerkmal ist. § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II regelt aber keinen eigenständigen Ausschlusstatbestand; vielmehr handelt es sich um eine Grundsatznorm, die durch die speziellen Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen konkretisiert wird und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfaltet (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 20; ähnlich bereits BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19; so im Ergebnis übereinstimmend auch die Kommentarliteratur: Berlit in LPK-SGB II, 7. Aufl 2021, § 2 RdNr 9, 12; Burkiczak in BeckOK-Sozialrecht, § 2 SGB II RdNr 2 f, Stand März 2021; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 2 RdNr 13; Groth in GK-SGB II, § 2 RdNr 7, Stand September 2015; Kador in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 2 RdNr 1; S. Knickrehm in Gagel, SGB II/SGB III, § 2 SGB II RdNr 3 ff, Stand März 2021; vgl zu dieser Funktion bei der Auslegung beispielhaft aus jüngster Zeit nur BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 33 und BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - RdNr 28 zu den Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen; BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 28 zu § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II; vgl zu § 2 Abs 1 SGB XII, der ebenfalls keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt, sondern der Konkretisierung bedarf, zuletzt BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R, vorgesehen für SozR).
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Im Zusammenhang mit den Bedarfen für Unterkunft und Heizung findet eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes durch das ausdifferenzierte Normprogramm des § 22 SGB II statt. Soweit bei der Anwendung dieser Vorschrift ein Auslegungsspielraum besteht, kann § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Ausdruck des existenzsicherungsrechtlichen Nachrangs ist dabei ua die bereits angeführte Rechtsprechung des BSG zur (einschränkenden) Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Aufwendungen für die Unterkunft", wonach Kosten für einen Stellplatz nur dann übernommen werden können, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar und die Gesamtmiete angemessen ist. § 22 SGB II ermöglicht aber - wie dargelegt - keinen Spielraum für die Nichtberücksichtigung von Unterkunftsbedarfen, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen sind. Das LSG weist zu Recht darauf hin, dass es dem Normprogramm des § 22 Abs 1 SGB II widersprechen würde, auf der Grundlage des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II die Übernahme angemessen hoher Kosten abzulehnen, wenn die Ablehnung der Übernahme unangemessen hoher Kosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich erst die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraussetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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