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BSG 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B
BSG 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung der Divergenz - Darlegung der Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz - keine Interpretation - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Berücksichtigung von Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars für laufenden Monat der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 157 Abs 1 SGB 3, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 162 Nr 1 SGB 6, § 181 Abs 2 S 1 SGB 6, JAPO BY 2003
Vorinstanz
vorgehend SG Würzburg, 26. Oktober 2016, Az: S 10 AL 269/15, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 19. September 2017, Az: L 10 AL 239/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 17.11.2015 in dem nachfolgenden Zeitraum vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 Alg beanspruchen konnte oder der Anspruch geruht hat, weil sie in dieser Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weiterhin eine Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Bayern beanspruchen konnte.
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Das SG hat - bestätigt durch das LSG - die Beklagte unter Abänderung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Alg auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Ruhen wegen der bis zum Ende des Monats gezahlten Unterhaltsbeihilfe, bei der es sich um Arbeitsentgelt handele, scheitere daran, dass von dem Ruhenstatbestand des § 157 Abs 1 SGB III nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet oder die Zeiten der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses betreffen würden. Entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen sei. Da die Klägerin ab dem 18.11.2015 weder in einem Arbeits- noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern gestanden habe, könne es sich nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende zwar Arbeitseinkommen iS von § 14 SGB IV darstelle, aber eben nicht für die Zeit ab 18.11.2015. Es handele sich um eine Auszahlungsmodalität, ohne dass dies zu einer Änderung der Zuordnung führe. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeihilfe am Monatsende gezahlt werde, ändere hieran nichts.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beklagte eine Divergenz.
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II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Die Darlegung einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG erfordert, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass diese ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Beklagte behauptet zwar, das LSG weiche in seinem Urteil von der Rechtsprechung des 13. Senats in seiner Entscheidung vom 2.11.2015 (B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2) ab und formuliert abstrakte Rechtssätze des LSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen kein bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar") und des 13. Senats des BSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar"). Sie benennt jedoch keine konkrete Passage der Entscheidung des 13. Senats, aus der sich der behauptete Rechtssatz ergibt und legt zudem nicht dar, dass es sich um eine tragende Rechtsansicht handelt. Insofern genügt es nicht, wenn ein Beteiligter einen im Wege der Interpretation selbst gedeuteten oder fortgeschriebenen Rechtssatz anführt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 15b).
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Die Beklagte trägt lediglich vor, es begründe keinen rechtserheblichen Unterschied, dass das BSG den von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz im Zusammenhang mit der Frage aufgestellt habe, ob das Arbeitsentgelt bei der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sei, weil sowohl für die Anwendung des § 162 Nr 1 SGB VI (Nachversicherung) als auch für diejenige des § 157 Abs 1 SGB III die Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts iS von § 14 SGB IV und insbesondere dessen zeitliche Zuordnung entscheidend sei. Insofern hätte sie sich - zur Darlegung eines die Entscheidung des BSG tragenden Rechtssatzes - aber näher mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei der Nachversicherung befassen müssen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, dass als tatbestandliche Voraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei Nachversicherung gemäß § 181 Abs 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum, der die Zeit bis Ausscheiden des Nachversicherten aus der versicherungsfreien Beschäftigung umfasst, vorausgesetzt werden (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 13). Zu einer Berücksichtigung der Anwärterbezüge, die nach Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt kommt der 13. Senat nur mit der Begründung, dass sich diese Bezüge dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 22). Inwieweit sich aus diesen Grundsätzen zu den Voraussetzungen einer Nachversicherung auf die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 157 Abs 1 SGB III und eine Divergenz von abstrakten Rechtssätzen geschlossen werden kann, wird nicht näher dargelegt.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sich schon nicht mit der Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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