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BSG 10.03.2016 - B 4 AS 699/15 B, B 4 AS 700/15 B
BSG 10.03.2016 - B 4 AS 699/15 B, B 4 AS 700/15 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Darlegung bei Entscheidung mit Mehrfachbegründung
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Darmstadt, 25. April 2013, Az: S 20 AS 1057/12, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Juni 2014, Az: L 9 AS 478/13, Beschluss
vorgehend SG Darmstadt, 25. April 2013, Az: S 20 AS 1171/12, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Juni 2014, Az: L 9 AS 479/13, Beschluss
Tenor
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Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 699/15 B und B 4 AS 700/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 699/15 B ist führend.
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Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2014 werden als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für die Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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Der Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin auf Alg II durch Bescheide vom 13.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2006 sowie vom 20.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2008 ab. In den sich hieran anschließenden Klageverfahren war zunächst fraglich, ob sich die Klägerin durch Herrn B als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen könne, weil dieser nicht zum Personenkreis der in § 73 SGG benannten Personen gehört. Nachdem sie in beiden Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG im Beistand mit Herrn B erschienen war, hat das SG die Klagen - ohne weitere Thematisierung der Vertretungsbefugnis - abgewiesen und die Urteile vom 25.4.2013 an die gemeinsame Anschrift von Klägerin und Herrn B zugestellt.
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Herr B hat alsdann - unter Angabe der bisherigen Anschrift der Klägerin - gegen diese Urteile Berufungen zum LSG eingelegt. Nachdem er in einem anderen Verfahren mitgeteilt hatte, die Klägerin sei in die Russische Föderation verzogen, ist er vorliegend der Aufforderung des LSG eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu benennen nicht nachgekommen. Er hat ausgeführt, die Klägerin wolle in M keine Post von einem deutschen Gericht erhalten und habe ihn für die Zustellung bevollmächtigt. Das LSG hat daraufhin Herrn B als Bevollmächtigten zurückgewiesen und seine Bestellung zum besonderen Vertreter abgelehnt sowie zugleich die öffentliche Zustellung dieser Entscheidungen beschlossen. Auch im Hinblick auf die Anhörung der Klägerin zu Entscheidungen durch Beschluss nach § 158 S 4 SGG hat es die öffentliche Zustellung beschlossen. Die Berufungen hat es am 13.6.2014 (Beschluss) als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass bereits Zweifel an wirksamen Berufungseinlegungen im Auftrag der Klägerin durch Herrn B bestünden. Es könne nicht überprüft werden, ob Herr B hierzu bevollmächtigt gewesen sei. Zudem fehle es an einem formal ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, denn in Ermanglung einer Anschrift könne die Zuständigkeit des LSG nicht festgestellt werden. Auch hinsichtlich dieser Beschlüsse hat das LSG am 13.6.2014 die öffentliche Zustellung beschlossen.
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Durch Schreiben vom 15.9.2014 hat Herr B die ladungsfähige Anschrift der Klägerin in M mitgeteilt sowie Schreiben der Klägerin übersandt, mit denen sie die Berufungseinlegung genehmigt sowie beantragt, Herrn B als Zustellungsbevollmächtigten und besonderen Vertreter zu bestellen. Das LSG hat Herrn B sodann darauf hingewiesen, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und auf Bitten des im Rubrum bezeichneten Rechtsanwalts diesem die Beschlüsse in anonymisierter Form übersandt. Durch eidesstattliche Versicherung vom 15.1.2015 hat Herr B bekundet, die Beschlüsse erst am 29.12.2014 zur Kenntnis erhalten zu haben.
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Mit ihren Beschwerden an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Beschlüssen des LSG macht die Klägerin am 30.12.2015, also rund 1 1/2 Jahre nach den Beschlussfassungen durch das LSG geltend, dass die Erklärungen und das Verhalten des LSG nicht hinzunehmen seien. Dem Gericht habe eine Vollmacht von Herrn B, eine Zustimmungserklärung, Anträge auf Bestellung von Herrn B zum Zustellungsbevollmächtigten und besonderen Vertreter vorgelegen. Zudem habe sie ihre M Anschrift nachgereicht. Eine Angabe der Wohnungsanschrift bedürfe es entgegen der Auffassung des LSG für dessen Entscheidung nicht. Eine Kommunikation zwischen Gericht und Klägerin habe über Herrn B stattfinden können. Die Mitteilungen des Gerichts über die Absicht der öffentlichen Zustellung könnten daher nicht nachvollzogen werden. Sodann folgen Ausführungen der Klägerin zur materiell-rechtlichen Rechtslage und deren Bewertung aus ihrer Sicht, unter Berücksichtigung von weiteren Sachverhaltsdarlegungen.
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II. Die Beschwerden sind unzulässig. Ihre Begründungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Selbst wenn angenommen werden sollte, die Beschwerden vom 30.12.2015 gegen die Beschlüsse des LSG vom 13.6.2014 wären fristgerecht eingelegt, so ist es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gelungen, Gründe für eine Zulassung der Revisionen formgerecht darzulegen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Mit dem eingangs dargelegten Vorbringen, insbesondere dem Hinweis auf die Erklärungen und das Verhalten des LSG, rügt die Klägerin ersichtlich ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Diesen Erfordernissen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht.
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Soweit die Klägerin darlegt, dass Herr B beauftragt gewesen sei die Berufung für sie einzulegen, setzt sie sich bereits nicht damit auseinander, dass das LSG in Ermangelung einer bekannten Anschrift der Klägerin keine Möglichkeit sah, dies zu überprüfen. Dies vermag sie nicht durch den Hinweis auf die rund drei Monate nach dem Beschluss über die öffentliche Zustellung nachgereichte Moskauer Anschrift zu entkräften. Denn insoweit rügt sie zum einen keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die öffentliche Zustellung, etwa weil diese nicht hätte erfolgen dürfen oder nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zum zweiten macht sie auch keine Ausführungen dazu, dass sie in ihren Rechten durch den Erlass eines Prozess- anstatt eines Sachurteils verletzt worden sei. Ihre Ausführungen beziehen sich allein auf die ordnungsgemäße Vertretung durch Herrn B sowie die Bewertung der materiellen Rechtslage aus ihrer Sicht.
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Daher kann auch dahinstehen, ob das LSG mit dem zweiten Begründungsstrang des Mangels an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren der Klägerin diese in ihren Verfahrensrechten verletzt haben könnte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht hierauf nicht. Die Klägerin hat insoweit nicht erkannt, dass das LSG seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt hat, die eingangs behandelte unwirksame Berufungseinlegung und in Ermangelung einer Anschrift das seiner Ansicht nach nicht formal-ordnungsgemäße prozessuale Begehren der Klägerin. Soweit es ihr nicht gelungen ist, im Hinblick auf den ersten Begründungsstrang einen Verfahrensfehler formgerecht darzulegen, kann sie eine Zulassung der Revision nicht mit Rügen, die den zweiten Begründungsstrang betreffen, bewirken. Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird (BSG Beschluss vom 6.2.2003 - B 7 AL 32/02 B - RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.8.1999 - B 2 U 157/99 B - RdNr 3; BSG Beschluss vom 24.2.1998 - B 2 U 153/97 B - RdNr 3 f).
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Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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