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BSG 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
BSG 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Darlegungspflicht eines im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretenen Klägers - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 169 SGG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2015, Az: L 14 R 280/14, Urteil
vorgehend SG Köln, 7. März 2014, Az: S 17 R 992/11, Gerichtsbescheid
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 27.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Kosten für zwei Ayurveda-Intensivkuren in einem Hotel in Sri Lanka in Höhe von insgesamt 6666 Euro (= 5402 Euro + 1264 Euro) verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
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1. Rügt die Beschwerdeführerin, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, so muss sie in der Beschwerdebegründung (a) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 = NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN und Nr 21 RdNr 5).
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Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe es versäumt, sich "Sachverständigenhilfe zu bedienen" und deshalb "§ 103 in Verbindung mit § 106 SGG" verletzt, behauptet sie nicht, einen prozessordnungskonformen Beweisantrag - unter Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO) - gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Wenn sie darüber hinaus schildert, sie habe das Berufungsgericht "sofort nach Eröffnung des Termins auf den präsenten Zeugen", ihren Ehemann J. I., hingewiesen, bezeichnet sie - entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 373 ZPO - jedoch keine konkreten Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden sollte. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 und Nr 13 RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 und vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732). Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, Nr 21 RdNr 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9). Daran mangelt es hier. Die Beschwerdebegründung versäumt es, detailliert anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein eines bestimmten (welchen?) Beweisantrags hätte schließen müssen, der bis zuletzt aufrechterhalten werden sollte. Hierfür genügte es keinesfalls, lediglich darauf hinzuweisen, der präsente Zeuge könne "allumfassend zum Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft geben" und bekunden, "dass Anträge rechtzeitig gestellt worden waren".
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Dessen ungeachtet legt die Klägerin weder in nachvollziehbarer Weise den vom LSG für das BSG bindend festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, so dass auch nicht aufgezeigt ist, warum die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann. Aus dem Beschwerdevorbringen erschließt sich noch nicht einmal, mit welcher tragenden Begründung das LSG die Kostenerstattungsansprüche überhaupt verneint hat, so dass der Senat auch nicht beurteilen kann, ob sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus zu der begehrten Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Nähere Ausführungen waren hier auch deshalb veranlasst, weil der Vorsitzende des Berufungssenats die Vernehmung des präsenten Zeugen mit der Begründung abgelehnt haben soll, dessen Aussage so zu verwerten, "wie sie geschrieben worden sei". In dieser Konstellation hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass und inwiefern sich der gesamte Spruchkörper an diese (angekündigte) Wahrunterstellung nicht gehalten hat (vgl dazu BVerwG Beschluss vom 27.4.1999 - 6 B 26/99 - Juris RdNr 6). Dies behauptet die Klägerin indessen nicht. Hat der Berufungssenat den behaupteten und unter (Zeugen-)Beweis gestellten Sachverhalt aber als gegeben unterstellt, so musste er das entsprechende Beweisgesuch übergehen.
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2. Auch die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) liegt ua vor, wenn das LSG sein Urteil auf eigene Sachkunde, Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG; BVerfGE 98, 218; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN). Hierzu behauptet die Klägerin, das LSG habe überraschend "medizinische Kenntnisse für sich in Anspruch genommen, ohne hierüber belegbar zu verfügen". Die Beschwerdebegründung versäumt es jedoch darzulegen, welche (fach)medizinischen Kenntnisse sich das Berufungsgericht angemaßt habe und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der fehlenden medizinischen Erkenntnis- und Beurteilungskompetenz der Berufungsrichter beruhen kann.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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