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BSG 14.05.2014 - B 13 R 72/14 B
BSG 14.05.2014 - B 13 R 72/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Darlegungspflicht eines im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretenen Klägers
Normen
§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Leipzig, 15. November 2012, Az: S 10 KN 534/11, Gerichtsbescheid
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 21. Januar 2014, Az: L 5 KN 52/13, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N. aus P. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 21.1.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel.
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II. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
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Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb kommt eine Beiordnung von Rechtsanwältin N. aus P. nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 30.4.2014 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
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Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.
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Auch wenn - wie hier - ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen, und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8; Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - BeckRS 2013, 75098 RdNr 13, jeweils mwN). Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9; Senatsbeschluss vom 3.12.2013 aaO).
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Der Beschwerdevortrag entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen. Es ist nicht ausreichend, lediglich in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf eine fehlende "Beweisführungspflicht" der Klägerin vorzutragen, die "Vorinstanzen" hätten "zum Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen wegen der bekannten Depressionen ein psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einholen müssen". Dieser Vortrag enthält keinen im Berufungsverfahren vor dem LSG konkret bezeichneten Beweisantrag. Allein der Verweis auf einen "in der Verfahrensakte" enthaltenen, in der Beschwerdebegründung aber nicht näher datierten "Befundbericht der Frau Dipl.-Psychologin D." und die pauschale Behauptung, sowohl "die in der Akte vorhandenen Befundberichte" als auch "die Gutachten" gäben "genügend Anhaltspunkte darauf, dass die Wirbelsäulenerkrankung insbesondere die Schmerzsymptomatik mit einer psychischen Einschränkung verbunden" sei, reichen ebenso wenig aus, zumal die Klägerin selbst vorträgt, dass sich sowohl das erstinstanzlich als auch das zweitinstanzlich eingeholte Gutachten (Gutachten von Prof. R. vom 10.6.2012 und von Dr. N. vom 30.9.2013) "mit der Frage der psychischen Verfassung der Klägerin" auseinandergesetzt hätten. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich etwaige, bis zuletzt aufrechterhaltene Beweisanträge aus dem Aktenmaterial selbst herauszusuchen, vielmehr muss in der Beschwerdebegründung hinreichend genau dargelegt werden, wann und wie die Klägerin dem LSG (und nicht etwa dem SG) gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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