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BVerfG 25.11.2024 - 1 BvR 2095/23
BVerfG 25.11.2024 - 1 BvR 2095/23 - Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Ablehnung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts - Verletzung des Willkürverbots bzw des rechtl Gehörs nicht substantiiert dargelegt
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 6 S 1 VermG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 7. September 2023, Az: 8 B 53/23, Beschluss
vorgehend BVerwG, 13. Juni 2023, Az: 8 B 34/22, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 9. Dezember 2021, Az: VG 1 K 1601/16, Urteil
vorgehend BVerwG, 7. September 2023, Az: 8 B 52/23, Beschluss
vorgehend BVerwG, 13. Juni 2023, Az: 8 B 33/22, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 9. Dezember 2021, Az: VG 1 K 320/15, Urteil
vorgehend BVerwG, 7. September 2023, Az: B 51/23, Beschluss
vorgehend BVerwG, 13. Juni 2023, Az: 8 B 32/22, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 9. Dezember 2021, Az: VG 1 K 319/15, Urteil
vorgehend BVerwG, 7. September 2023, Az: 8 B 50/23, Beschluss
vorgehend BVerwG, 13. Juni 2023, Az: 8 B 31.22, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 9. Dezember 2021, Az: VG 1 K 318/15, Urteil
vorgehend BVerwG, 28. Juli 2016, Az: 8 B 22/15, Beschluss
vorgehend BVerwG, 29. Juli 2015, Az: 8 B 75/14, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 4. Juli 2014, Az: VG 1 K 902/11, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Christ, der als damaliger Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts an den unter 5 a) und unter 5 b) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird in der Kammer, die stets aus drei Richterinnen beziehungsweise Richtern besteht (§ 15a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) von dem Richter Radtke vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2024 vom 19. Dezember 2023).
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II.
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1. Der Beschwerdeführer macht als Rechtsnachfolger seines Großvaters Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) geltend, weil die Verfolgungsmaßnahmen, denen sein Großvater nach dem Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 ausgesetzt war, jedenfalls einen Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet hätten. Sowohl die ursprünglichen Verpflichtungsklagen als auch die nach Abschluss der Verpflichtungsklageverfahren erhobenen Wiederaufnahmeklagen in Form der Restitutionsklage sind erfolglos geblieben.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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a) Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht aufgezeigt.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Juli 2014 - VG 1 K 902/11 - rügt, fehlt es an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum auch im Wege der Gesamtwürdigung aller Verfolgungsmaßnahmen, denen der Alteigentümer ausgesetzt war, kein Eigentumsverlust "auf andere Weise" (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG) anzunehmen sei. Da der Verfassungsbeschwerde keine Abschrift der ursprünglichen Klageschrift beigefügt ist und es auch sonst an hinreichend konkreten Darlegungen fehlt, ist bereits nicht ausreichend ersichtlich, was im Einzelnen der Beschwerdeführer für eine solche Gesamtwürdigung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hatte.
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Auch die beweisrechtliche Würdigung der Dokumente aus dem Südafrikanischen Nationalarchiv durch das Verwaltungsgericht greift der Beschwerdeführer lediglich pauschal als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) an, ohne sich insbesondere vertieft mit der Reichweite der formellen Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 418 Abs. 3 ZPO auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer rügt überdies die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2014 gestellten Beweisantrags; er hat jedoch weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wiedergegeben. Ohne die Vorlage der vorgenannten Unterlagen oder zumindest der Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts wird das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 129, 269 278>).
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in den Wiederaufnahmeklageverfahren wendet und die fehlende Berücksichtigung neu vorgelegter wissenschaftlicher Stellungnahmen rügt, fehlt es an jeder substantiierten Auseinandersetzung mit der besonderen Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens und der daraus folgenden eingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags (vgl. BGHZ 38, 333 337 ff.>; BGH, Urteil vom 13. Juni 1983 - II ZR 211/81 -, Rn. 10).
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b) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes gewahrt sind, wonach alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2023 - 1 BvR 2221/22 -, Rn. 12 f.).
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Der Beschwerdeführer rügt, dass dem Verwaltungsgericht die historische Sachkunde für eine Gesamtwürdigung der stattgefundenen Verfolgungsmaßnahmen fehle, trägt aber nicht näher vor, inwieweit er während des Klageverfahrens durch prozessordnungsgemäße Beweisanträge auf die Einholung eines fachhistorischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken versucht hat.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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