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BVerfG 11.12.2023 - 1 BvR 2137/23
BVerfG 11.12.2023 - 1 BvR 2137/23 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 8. September 2023, Az: B 8 SO 61/22 BH, Beschluss
Tenor
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Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 233>).
- 2
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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