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BVerfG 12.10.2023 - 1 BvR 1558/22
BVerfG 12.10.2023 - 1 BvR 1558/22 - Ablehnung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung sowie auf Auslagenerstattung nach konkludenter Erledigungserklärung - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Bamberg, 21. März 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschluss
Tenor
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Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
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Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das einstweilige Anordnungsverfahren und für das Hauptsacheverfahren werden verworfen.
Gründe
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betraf eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer durch ein spanisches Gericht erlassenen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes der Beschwerdeführerin an dessen Vater in Spanien.
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I.
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1. Das betroffene Kind wurde im August 2013 in Madrid geboren, wo seine beiden nicht miteinander verheirateten Eltern zu diesem Zeitpunkt gemeinsam lebten. Im März 2014 nach der Trennung der Eltern reiste die Beschwerdeführerin mit dem Kind ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland aus. Ein in Deutschland gestellter Antrag des Vaters auf Anordnung der sofortigen Rückführung des Kindes nach Spanien auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) blieb erfolglos. Nachfolgend ordnete aber ein Gericht in Madrid mit Beschluss vom 23. September 2021 die Rückführung des Kindes nach Spanien und die Herausgabe an den Vater an.
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2. Der Vater begehrt vor den in Deutschland zuständigen Gerichten die Vollstreckung der Entscheidung des Madrider Gerichts. Mit hier angegriffenem Beschluss vom 21. März 2022 stellte das Familiengericht fest, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, dieses an den Vater herauszugeben. Ihre dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 2. Juni 2022 zurück.
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3. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte mit Beschlüssen vom 1. und 10. August 2022 auf Antrag der hiesigen Beschwerdeführerin in dem gesonderten, der Einlegung der Verfassungsbeschwerde vorausgehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung (1 BvQ 50/22) die Vollstreckung aus dem hier ursprünglich angegriffenen Beschluss des Familiengerichts zunächst bis zum 11. August 2022 und anschließend bis zum 9. September 2022 vorläufig ausgesetzt. In einem von der Verfahrensbeiständin des Kindes als deren Prozessstandschafterin angestrengten Parallelverfahren (1 BvR 1691/22) hat die 3. Kammer des Ersten Senats zudem mit Beschlüssen vom 1. September 2022 die Vollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Kindes, längstens für sechs Monate, ausgesetzt. Diese einstweilige Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 28. Februar 2023 wiederholt.
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4. Nach Eingang der Verfassungsbeschwerde in diesem Verfahren hat das Familiengericht mit Beschluss vom 27. Februar 2023 eine vorangegangene Entscheidung eines Madrider Gerichts zum Sorgerecht abgeändert und der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für das Kind zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Beschwerde des Vaters gegen die Entscheidung des Familiengerichts wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. August 2023 zurück, so dass die Entscheidung des Familiengerichts zum Sorgerecht mittlerweile (formell) rechtskräftig ist.
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Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 den vorgenannten Beschluss des Familiengerichts vom 27. Februar 2023 übersandt und ausgeführt, er gehe davon aus, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung erledige. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. August 2023 hat er sodann den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. August 2023 übersandt und die Einschätzung geäußert, dass das Verfahren der Vollstreckung des Beschlusses des Madrider Gerichts vom 23. September 2021 eingestellt werde. Zugleich hat er beantragt, der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten und den Gegenstandswert für das einstweilige Anordnungsverfahren und das Hauptsacheverfahren festzusetzen.
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II.
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1. Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 16. August 2023 ist unter Berücksichtigung seines vorausgegangenen Schriftsatzes vom 28. Februar 2023 als Erledigungserklärung auszulegen. Wegen der Erledigungserklärung ist über die Verfassungsbeschwerde sowie den mit ihr verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 113>; siehe auch BVerfGE 133, 37 38 Rn. 2>).
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a) Zwar ist die Erledigung der Verfassungsbeschwerde (und des mit ihr verbundenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) nicht ausdrücklich erklärt worden. Sowohl der Wortlaut der beiden genannten Schriftsätze als auch deren am Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ausgerichtete Auslegung führen jedoch dazu, den Schriftsatz vom 16. August 2023 als Erledigungserklärung zu verstehen. Der Verfahrensbevollmächtigte selbst hatte bereits in seinem vorangegangenen Schreiben die Verbindung zwischen der Rechtskraft der Sorgerechtsentscheidung vom 27. Februar 2023 und der Erledigung der die Vollstreckung der Herausgabeanordnung des Madrider Gerichts betreffenden Verfassungsbeschwerde hergestellt. Mit dem die Beschwerde des Vaters gegen den die familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist formelle Rechtskraft eingetreten. Von einer damit bewirkten Erledigung sind erkennbar auch die Beschwerdeführerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter ausgegangen, wie sich insbesondere aus der Beschränkung auf die Anträge zur Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung ableiten lässt.
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b) Für die Auslegung als Erledigungserklärung spricht auch, dass materiell eine Erledigung eingetreten ist. Auch wenn mit der Übertragung des Sorgerechts auf die Beschwerdeführerin zur alleinigen Ausübung die durch das Madrider Gericht ergangene Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an den Vater in Spanien formal nicht aufgehoben ist, dürfte eine Vollstreckung dieser Entscheidung in Deutschland nicht mehr erfolgen können.
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Für die Beschwerdeführerin bestand jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) eine Möglichkeit, der Herausgabe des Kindes an den Vater in Spanien zu begegnen. Aus § 1632 Abs. 1 BGB folgt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es dem sorgeberechtigten Elternteil widerrechtlich vorenthält. Eine Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes, die aus dem elterlichen Sorgerecht resultiert, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) Variante 2, Art. 2 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 Brüssel IIb-VO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 38/15 -, Rn. 12, zu wortlautgleichen Vorgängervorschriften der Brüssel IIa-VO), so dass seit dem 1. August 2022 dafür vorliegend deutsche Gerichte zuständig sind. Es kam damit ab dem genannten Zeitpunkt wegen der Zuständigkeit deutscher Fachgerichte und entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage ein Verfahren zur Abänderung der spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes nach § 1696 Abs. 1 BGB, § 1632 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Harms/Bisping, in: Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, Familienrecht, 4. Aufl. 2021, BGB § 1696 Rn. 20). In einem solchen Verfahren kann gegebenenfalls auch ein Antrag gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem spanischen Herausgabetitel gestellt werden. Zudem dürfte wegen der jetzigen Verteilung des Sorgerechts dem Herausgabeverlangen des Vaters eine Einrede aus § 242 BGB entgegenzuhalten sein, weil der Vater aufgrund des mittlerweile bei der Beschwerdeführerin liegenden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltenden Sorgerechts das Kind sogleich wieder an die Beschwerdeführerin herausgeben müsste (vgl. zu dieser Einrede allgemein Kähler, in: BeckOGK-BGB, Stand 1. Juli 2023, § 242 Rn. 1393 m.w.N.).
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2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer Auslagen, über den die Kammer zu entscheiden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 2 m.w.N), bleibt ohne Erfolg.
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a) Nach einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei findet zwar eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Grundsatz nicht statt (vgl. BVerfGE 85, 109 115 f.>; 87, 394 398>; 133, 37 38 f. Rn. 2>; stRspr). Ungeachtet dessen entspricht die Erstattung der Auslagen aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig war und dies bis zur Erledigung geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2022 - 2 BvR 2250/22 -, Rn. 3 jeweils m.w.N.).
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b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe entspricht die Auslagenerstattung nicht der Billigkeit. Die ausdrücklich allein gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 21. März 2022 gerichtete Verfassungsbeschwerde war bereits bei ihrer Einlegung am 8. August 2022 aus mehreren Gründen unzulässig.
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Zum einen genügte die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG Anforderungen, zu denen die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 9 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren - anders als in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 50/22 geführten gesondert Verfahren der einstweiligen Anordnung - den ausschließlich angegriffenen Beschluss des Familiengerichts vom 21. März 2022 nicht vorgelegt und auch nicht dessen wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Zum anderen war die genannte Entscheidung des Familiengerichts bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch den am 2. Juni 2022 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts mit der auf einer vollumfänglichen eigenen Sachentscheidung beruhenden Zurückweisung der Beschwerde prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773/22 -, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2023 - 1 BvR 619/23 -, Rn. 12). Es fehlte damit insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Dass trotz der Beschwerdeentscheidung ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegen den familiengerichtlichen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde fortbestand (zu den Anforderungen BVerfGE 81, 138 140 f.>), wurde in der Begründung der Verfassungsbeschwerde weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren bietet keinen Anlass anzunehmen, dass sich die Verfassungsbeschwerde (auch) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2022 richten sollte.
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c) Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens den weiter bestehenden Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht nachgekommen
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aa) Eine beschwerdeführende Person ist gehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 214 f.>; 158, 170 194 Rn. 57>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr). Sie trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Denn der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde dient vorrangig der Durchsetzung subjektiver von der Verfassung gewährter Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig durchgesetzt sind oder absehbar durchgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).
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bb) Dieser Begründungslast ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, obwohl erkennbar eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Vorliegend war die Beschwerdeführerin jedenfalls nach dem Beschluss des Familiengerichts vom 27. Februar 2023, unter Abänderung der von spanischen Gerichten getroffenen Sorgerechtsentscheidungen das Sorgerecht für das Kind allein auf sie zu übertragen, gehalten, ihren Vortrag substantiiert dahingehend zu ergänzen, ob und inwieweit die materielle Subsidiarität weiter gewahrt war und keine Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes bestand, um einer Herausgabe des Kindes an seinen Vater in Spanien entgegenzutreten. Die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, dürfte jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Brüssel IIb-VO einerseits sowie der Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom 27. Februar 2023 andererseits in Gestalt einer auf § 1696 Abs. 1 BGB gestützten Abänderung der in Spanien ergangenen Herausgabeentscheidung vom 23. September 2021 sowie eines Antrags nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem genannten spanischen Herausgabetitel in Betracht kommen (näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2023 - 1BvR 1691/22 -, Rn. 14 f.). Zu alldem und zu den Auswirkungen auf das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdeführerin nicht verhalten.
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3. Auch den Anträgen auf Festsetzung des jeweiligen Gegenstandswertes für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren der einstweiligen Anordnung bleibt der Erfolg versagt.
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Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -), weshalb der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen war.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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