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BVerfG 31.03.2023 - 1 BvR 382/23
BVerfG 31.03.2023 - 1 BvR 382/23 - Nichtannahme einer wegen gravierender Begründungsmängel unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BAG, 19. Januar 2023, Az: 5 AZN 657/22 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 28. Oktober 2022, Az: 5 AZN 459/22, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 23. Juni 2022, Az: 3 Sa 847/21, Urteil
vorgehend ArbG München, 26. November 2021, Az: 33 Ca 12651/20, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 21> m.w.N.; stRspr).
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II.
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Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
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1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 2405/21 -, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5 f.). Die Missbrauchsgebühr kann Bevollmächtigten von Beschwerdeführenden auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 220>; 10, 94 97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2018 - 1 BvR 1949/18 u.a. -, Rn. 3 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde legt bereits den den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen fehlt völlig. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden für den Beschwerdeführer und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu ähnlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2012 - 1 BvR 2642/11 u.a. -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 6). Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht dem Beschwerdeführenden zuzurechnen ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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