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BVerfG 22.07.2021 - 2 BvC 11/21
BVerfG 22.07.2021 - 2 BvC 11/21 - Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG)
Normen
Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG
Tenor
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.
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1. Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere über lediglich sechs Mitglieder verfüge und bisher in der Öffentlichkeit gar nicht hervortrete.
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2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021, eingegangen beim Bundesverfassungsgericht am 13. Juli 2021, Beschwerde eingelegt.
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3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter ausgeführt, dass der Bundeswahlausschuss in der Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung des erst kurzen Bestehens der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG nicht erfülle.
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4. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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II.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
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Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.
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Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO).
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