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BVerfG 27.04.2021 - 1 BvR 519/21
BVerfG 27.04.2021 - 1 BvR 519/21 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Entscheidung ohne Mitwirkung eines Richters, der als Richter am BGH an mehreren der angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hatte
Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 16. November 2020, Az: NotZ (Brfg) 4/20, Beschluss
vorgehend BGH, 24. August 2015, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschluss
vorgehend BGH, 24. November 2014, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 3. März 2014, Az: Not 4/13, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
- 1
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Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).
-
II.
- 2
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Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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