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BVerfG 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18
BVerfG 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 - Unzureichende fachgerichtliche Prüfung und Berücksichtigung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 4 EUGrdRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) - Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter Regelungen
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 79 Abs 1 GG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/19, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/19, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
Leitsatz
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1. Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte.
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2. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen.
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3. Im Rahmen des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds gewährleistet das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsschutz in Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten.
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4. Bei der von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m², zwischen 3 m² und 4 m² oder über 4 m² liegt.
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5. Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht der mit einem Überstellungsersuchen befassten Fachgerichte, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob für den zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
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6. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh angewandten Maßstäbe decken sich mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat als auch hinsichtlich der damit verbundenen Aufklärungspflichten des mit dem Überstellungsersuchen befassten Gerichts.
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7. Eine unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründete Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Rahmen der Identitätskontrolle ist angesichts des durch Art. 4 GRCh gewährleisteten Grundrechtsschutzes im vorliegenden Fall nicht veranlasst.
Tenor
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1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. a) Der Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde.
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b) Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) - wird damit gegenstandslos.
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c) Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
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d) Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten.
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3. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 7. September 2018 - 31 Ausl A 51/18 - werden damit gegenstandslos.
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c) Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
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d) Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung. Die Beschwerdeführer wenden sich unter Verweis auf die dortigen Haftbedingungen gegen ihre Übergabe an die rumänischen Behörden.
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I.
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1. a) Gegen den Beschwerdeführer zu 1., einen rumänischen Staatsangehörigen, besteht ein Europäischer Haftbefehl des rumänischen Gerichtsamts in Constanta vom 17. Februar 2017 zur Strafvollstreckung. Danach habe er eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchten Mordes und Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus einem Urteil des Gerichts Constanta vom 6. Juli 2015 zu verbüßen.
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b) Mit Beschluss vom 29. November 2017 ordnete das Kammergericht Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer zu 1. an. Die teilweise unzureichenden Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen stünden der Auslieferung voraussichtlich nicht entgegen. Jedoch werde die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die rumänischen Behörden vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung um Auskunft ersuchen müssen, in welcher Haftanstalt die Freiheitsstrafe im Falle der Auslieferung vollzogen werde und wie die Haftbedingungen in dieser Anstalt ausgestaltet seien.
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c)Auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin teilten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 mit, dass der Beschwerdeführer zu 1. bei einer Übergabe am Flughafen in Bukarest zunächst für eine Quarantänezeit von 21 Tagen in der Vollzugsanstalt Rahova in einem Raum von 3 m² untergebracht werde. Die darauffolgende Haftstrafe werde höchstwahrscheinlich im geschlossenen Vollzug in der Haftanstalt Tulcea vollstreckt, wo er wiederum einen individuellen Raum von 3 m² erhalte. Die genaue Festlegung der Haftbedingungen falle in die Kompetenz einer Fachkommission. In Tulcea seien alle Räume mit WC, Waschbecken und Duschen ausgestattet. Es gebe natürliches Licht durch ein Fenster, künstliches weißes Neonlicht sowie einen Tisch, Stühle und Kleiderhaken. Kaltes Trinkwasser sei ständig zugänglich, warmes Wasser drei Mal die Woche nach einem von der Anstalt festgelegten Badeprogramm. Alle Räume würden regelmäßig desinfiziert.
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Nach der Vollstreckung eines Fünftels der Strafe werde der Verfolgte neu beurteilt. Bei der Bestimmung des Vollzugsregimes würden durch die zuständige Stelle folgende Kriterien berücksichtigt: die Dauer der Freiheitsstrafe, der "Gefährdungsgrad" des Strafgefangenen, Vorstrafen, das Alter und der Gesundheitszustand, die Schulbildung und Berufserfahrung, das Verhalten im Strafvollzug, ein festgestellter Bedarf beziehungsweise die Fähigkeiten für die Aufnahme in Förderprogramme sowie die Bereitschaft des Strafgefangenen zu Arbeitsleistungen und zur Teilnahme an therapeutischen und kulturellen Aktivitäten. Die Entwicklung des Vollstreckungsregimes hänge vom Verhalten des Verfolgten ab und könne nicht prognostiziert werden. Sollte der Beschwerdeführer zu 1. in ein offenes Vollzugsregime verlegt werden, so würde er höchstwahrscheinlich in der Haftanstalt Constanta Poarta Albă untergebracht werden. Dort stehe ihm ein individueller persönlicher Raum von 2 m² zu. Die Hafträume seien mit WC, Waschbecken, Regalen und Spiegeln ausgestattet. Fünf von acht Hafteinheiten verfügten zudem über Duschen. Auch hier gebe es ausreichend Licht, eine natürliche Lüftung, und es werde regelmäßig desinfiziert. Im halboffenen Vollzug seien die Türen tagsüber offen, und es bestehe ein Zugang zum Hof. Während der Essensausgabe und zum Abendappell müssten sich die Strafgefangenen in den Hafträumen befinden. Zudem seien auf den Fluren Telefone installiert, und es bestehe die Möglichkeit, zu arbeiten und Besuch zu empfangen. Die Verwaltung sei darum bemüht, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Arbeitseinsatz möglichst vieler Strafgefangener zu ermöglichen. Diese Angaben wurden in einem Schreiben vom 28. Dezember 2017 wiederholt und vertieft. Die Quarantänezellen in der Vollzugsanstalt Rahova verfügten über einen persönlichen Haftraumanteil von mindestens 3 m².
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d) Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer zu 1., die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.
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e) Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 stellte das Kammergericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Bezüglich der unzureichenden Haftbedingungen bestehe aber noch Aufklärungsbedarf. Zwar spreche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn der bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime einem Gefangenen in einer Gemeinschaftsunterkunft zustehende persönliche Raum, wie im Falle des Beschwerdeführers zu 1., 3 m² unterschreite (unter Bezugnahme auf EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 124). Diese Vermutung könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung widerlegt werden, wenn die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt seien: Es dürfe sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² handeln, es müssten eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein, und der Beschwerdeführer zu 1. müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (unter Bezugnahme auf EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20 Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 123 f., 130, 132, 138 und BVerfGE 147, 364 386 Rn. 54>). Problematisch erscheine dabei allein, ob bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime die Unterschreitung einer persönlichen Fläche von 3 m² noch als "kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig" angesehen werden könne. Es erscheine nicht ausgeschlossen, den zugesicherten Raum von 2 m² noch als akzeptable Unterschreitung von 3 m² anzusehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in einem anderen Fall einen persönlichen Raum von lediglich 2,1 m² aufgrund umfassender Öffnungszeiten als nicht konventionswidrig angesehen. Es sei zu klären, ob ähnliche Umstände auch im vorliegenden Fall bestünden.
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f) Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 antworteten die rumänischen Behörden auf einen Fragenkatalog der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu Einschlusszeiten und der Bewegungsfreiheit von Gefangenen im rumänischen Strafvollzug. Im halboffenen Vollzug seien die Türen tagsüber "permanent" offen, und die Gefangenen könnten sich ohne Begleitung in der Anstalt und auf dem Hof bewegen. Während der Mahlzeiten (Mittagessen zwischen 11.30 und 13.00 Uhr sowie Abendessen ab 18.00 Uhr) und eine halbe Stunde vor Beginn des Abendappells um 19.00 Uhr müssten sich die Gefangenen in den Hafträumen aufhalten. Sie könnten ihre Freizeit zwischen 8.00 und 11.30 Uhr und zwischen 13.00 und 18.00 Uhr frei gestalten. Zwischen dem Abendappell und der Nachtruhe ab 22.00 Uhr fänden Freizeitaktivitäten, wie etwa Fernsehen, in den Hafträumen statt. Im offenen Vollzug seien die Türen mit Ausnahme der für die Mahlzeiten und den Abendappell bestimmten Zeiträume sowohl tagsüber als auch nachts geöffnet. Ergänzend erklärten die rumänischen Behörden auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. April 2018, dass im halboffenen Vollzug die Türen lediglich tagsüber offen seien. Nach dem Abendappell fänden bis zur Nachtruhe um 22.00 Uhr individuelle Freizeittätigkeiten in den Hafträumen statt.
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g) Unter dem 29. Mai 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Die geringe Einschlusszeit und der hohe Grad an Bewegungsfreiheit stünden einer Verletzung von Art. 3 EMRK entgegen.
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h) Der Beschwerdeführer zu 1. trat dem entgegen. Rumänien sei, auch im Hinblick auf die Haftanstalt, in der er untergebracht werden solle, erst jüngst vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in vier Fällen verurteilt worden. Die Gefängnisse seien überfüllt, und es bestünden mangelhafte hygienische Bedingungen. Auch die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehende Vermutung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK werde vorliegend nicht entkräftet. Die Haftraumgröße in der dreiwöchigen Quarantänezeit sei menschenrechtswidrig und verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts.
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i) Mit angegriffenem Beschluss vom 10. August 2018 erklärte das Kammergericht die Auslieferung des Beschwerdeführers zu 1. für zulässig. Die Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen stünden einer Auslieferung nicht entgegen. Zwar sei der Senat bei Vorliegen systemischer Mängel gehalten, die Haftbedingungen konkret und genau zu prüfen sowie festzustellen, ob der Verfolgte einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Mängel lägen im rumänischen Strafvollzug durchaus vor. Jedoch beschränke sich die Prüfung auf die Haftbedingungen in den Anstalten, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, und sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde. Die Überprüfung der Haftbedingungen von Vollzugsanstalten, in denen der Beschwerdeführer zu 1. später inhaftiert werden könnte, falle in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats. Danach habe der Senat nur die Haftbedingungen in der Quarantänezeit sowie für den geschlossenen Vollzug zu überprüfen, denn ob es zu einer Verlegung kommen werde, sei noch ungewiss und hänge vom nicht vorauszusehenden Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. ab. Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug entsprächen mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem den unionsrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 3 EMRK.
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j) Unter dem 19. August 2018 legte der Beschwerdeführer zu 1. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ein. Die Haftbedingungen im halboffenen Vollzug seien dem Senat aus den bereits eingeholten Angaben der rumänischen Behörden bekannt. Die Haftbedingungen im halboffenen Vollzug seien keine nur abstrakte Möglichkeit, sondern wahrscheinlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
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k) Mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2018 wies das Kammergericht Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurück. Auch das jetzige Vorbringen gebe zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Konkret zu erwarten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sei lediglich die Unterbringung in den ersten beiden Vollzugsanstalten (zuerst die Haftanstalt für die Quarantäne, dann die Haftanstalt für den geschlossenen Vollzug). Die rumänischen Behörden hätten mitgeteilt, dass die weitere Entwicklung der Unterbringung des Beschwerdeführers zu 1. nicht vorausgesehen werden könne, da diese hauptsächlich auf seinem Verhalten beruhe. Für eine Prüfung der Haftbedingungen bei einer Unterbringung in Anstalten des offenen und halboffenen Vollzugs seien deshalb allein die rumänischen Gerichte zuständig.
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2. a) Gegen den Beschwerdeführer zu 2., einen irakischen Staatsangehörigen, besteht ein Europäischer Haftbefehl des rumänischen Gerichts in Timis vom 8. Mai 2018 zur Strafverfolgung. Danach führen die rumänischen Justizbehörden gegen den Beschwerdeführer zu 2. ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt. Er soll als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Flüchtlingen zum illegalen Grenzübertritt verholfen haben.
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b) Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 ordnete das Oberlandesgericht Celle Auslieferungshaft an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Im weiteren Verfahren werde jedoch zu klären sein, ob die Haftbedingungen, die der Beschwerdeführer zu 2. in Rumänien zu erwarten habe, den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt festgestellt, dass in Rumänien generell und abstrakt eine Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen bestehe. Allerdings verkenne der Senat nicht, dass der rumänische Staat in jüngerer Vergangenheit auf die Kritik an den Haftbedingungen reagiert habe.
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c) Unter dem 17. Juli 2018 erkundigte sich die Generalstaatsanwaltschaft Celle bei den rumänischen Behörden nach den zu erwartenden Haftbedingungen für die Untersuchungshaft und für eine Strafvollstreckung nach einer möglichen Verurteilung. Eine Zusicherung von Haftbedingungen, die den Anforderungen von Art. 3 EMRK für jede Form des Strafvollzugs (geschlossen, halboffen und offen) entsprächen, werde erbeten. Unabhängig vom Vollzugsregime sei vor allem eine zugesicherte Grundfläche von jeweils mindestens 3 m² erforderlich.
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d) Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilten die rumänischen Behörden mit, dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer zu 2. im Arrestzentrum von Timis vollstreckt werde. Dort stünden ihm mindestens 4,15 m² individueller Raum einschließlich Bett und Möbeln zur Verfügung. Die Räume könnten belüftet und beheizt werden. Die Insassen hätten Zugang zu fließendem Wasser und sanitären Anlagen und könnten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Freien spazieren.
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e) Unter dem 9. August 2018 ordnete das Oberlandesgericht Celle die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Soweit die rumänischen Behörden mitgeteilt hätten, dass noch nicht feststehe, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht würde, habe die Generalstaatsanwaltschaft zwar eine Zusicherung von den rumänischen Behörden gefordert. Ungeachtet dessen reiche die bereits abgegebene Erklärung aber aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staates zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden solle. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).
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f) Mit angegriffenem Beschluss vom 5. September 2018 erklärte das Oberlandesgericht Celle die Auslieferung des Beschwerdeführers zu 2. für zulässig. Europäische Haftbefehle seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken. Lediglich ausnahmsweise komme die Ablehnung einer Auslieferung in Betracht, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise den wortgleichen Art. 4 GRCh in Betracht komme. Zunächst sei zu klären, ob generell und abstrakt die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im ersuchenden Staat bestehe. Dies sei in Bezug auf Rumänien der Fall. Mithin sei vorliegend auf der zweiten Prüfungsstufe zu klären, welche Haftbedingungen der Beschwerdeführer zu 2. im Falle seiner Auslieferung konkret zu erwarten habe. Nach den Informationen der rumänischen Behörden könne das Vorliegen einer echten Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründe lediglich die Unterschreitung der individuellen Haftraumgröße einer von mehreren Gefangenen belegten Zelle von 3 m² eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden könne (unter Verweis auf u.a. EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 137). Nach diesen Maßstäben liege kein Verstoß vor, denn dem Beschwerdeführer zu 2. werde eine anteilige Haftraumgröße von mehr als 3 m² zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass die rumänischen Behörden mitgeteilt hätten, es stehe noch nicht fest, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht würde, sei nicht geeignet, eine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen zu begründen. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87). Unter dem 7. September 2018 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Celle die Überstellung des Beschwerdeführers zu 2.
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g) Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer zu 2., erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das Oberlandesgericht habe, obwohl es die allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen bejaht habe, eine Antwort der rumänischen Behörden auf die Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft nicht abgewartet. Das Gericht habe festgestellt, dass Anhaltspunkte für systemische und allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien vorlägen. Es müsse nun in eigener Verantwortung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausschließen. Das gegenseitige Vertrauen mache eine solche Prüfung nicht entbehrlich.
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h) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. September 2018 wies das Oberlandesgericht Celle den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. zurück. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staates zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen konkret inhaftiert werden solle.
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II.
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1. In dem Verfahren 2 BvR 1845/18 wendet sich der Beschwerdeführer zu 1. mit seiner am 23. August 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde erfülle die erhöhten Anforderungen der Identitätskontrolle. Die in Art. 1 Abs. 1 GG enthaltene Garantie der Menschenwürde begrenze den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Die Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug, insbesondere Haftraumgrößen von deutlich unter 3 m², seien nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. Dies betreffe die Quarantänehaft wie auch den geschlossenen und den halboffenen Vollzug. Das Kammergericht habe entscheidungserhebliche unionsrechtliche Auslegungsfragen unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beantwortet, ohne diese zuvor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt zu haben. Es habe eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Laufe des Verfahrens geändert, ohne dem Beschwerdeführer zu 1. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Durch die Überraschungsentscheidung habe das Kammergericht ferner Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Mit Schriftsatz vom 30. August 2018 hat der Beschwerdeführer zu 1. seine Verfassungsbeschwerde auch auf den Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2018 über seine Anhörungsrüge erstreckt und sein bisheriges Vorbringen vertieft.
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2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 2100/18 richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 5. und 20. September 2018 sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 7. September 2018. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Es liege eine Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Garantie der Menschenwürde durch die angegriffenen Entscheidungen vor und die strengen Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle seien erfüllt. Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung seien die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen. Zu dem zu ermittelnden Sachverhalt gehöre die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten habe. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sei erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Falle einer Auslieferung die aus Art. 4 GRCh folgenden Anforderungen nicht eingehalten würden.
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Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Ausstellungsmitgliedstaat nicht zugemutet werden solle, die Haftanstalten zu benennen, in denen eine menschenrechtskonforme Strafvollstreckung überhaupt möglich sei, oder anhand eines Vollzugsgeschäftsplans zu ermitteln, in welcher Haftanstalt der Verfolgte nach einer Verurteilung gegebenenfalls untergebracht werden würde. Bereits die Tatsache, dass der Ausstellungsmitgliedstaat dies ausdrücklich verweigere, erschüttere den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Es könne auch nicht auf andere Faktoren abgestellt werden, wie etwa die Höhe der ausgeurteilten Haftstrafe und die im konkreten Fall erforderliche Sicherheitsstufe der Anstalt. Denn in Rumänien sei derzeit in nur wenigen Haftanstalten eine menschenrechtskonforme Strafvollstreckung möglich. Im Übrigen handele es sich um Faktoren, die in anderen EU-Mitgliedstaaten in jedem Vollzugsplan vorgesehen seien.
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Die Ächtung von erniedrigender Behandlung gehöre zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes. Die Auslieferung zur Verhängung oder Vollstreckung einer an sich zulässigen Strafe könne gegen den ordre public verstoßen, wenn zu besorgen sei, dass die zu erwartende oder verhängte Strafe im ersuchenden Staat in einer den Erfordernissen des Art. 3 EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde.
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3. Zur Verfahrenssicherung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats in dem Verfahren 2 BvR 1845/18 mit Beschluss vom 24. August 2018 und im Verfahren 2 BvR 2100/18 mit Beschluss vom 21. September 2018 die Übergabe des jeweiligen Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, auf Grundlage einer Folgenabwägung untersagt (vgl. § 93d Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 BVerfGG). Diese einstweiligen Anordnungen hat die Kammer im Verfahren 2 BvR 1845/18 mit Beschlüssen vom 1. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 sowie im Verfahren 2 BvR 2100/18 mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 jeweils um sechs Monate verlängert. Mit Beschlüssen vom 4. August 2020 hat der Zweite Senat diese einstweiligen Anordnungen in den Verfahren 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 erneut jeweils um sechs Monate verlängert.
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4. Die Justizministerien der Länder und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben von einer Stellungnahme abgesehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf seine Stellungnahme im Verfahren BVerfGE 147, 364 377 f.> Bezug genommen und insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang in Deutschland im Jahr 2016 Verfahren anhängig waren, die Überstellungen nach Rumänien betrafen.
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5. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Ausgangsverfahren vorgelegen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere genügen sie - auch unter den erhöhten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Identitätskontrolle - den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. BVerfGE 140, 317 341 f. Rn. 50>). Die Beschwerdeführer setzen sich jeweils unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union eingehend mit der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und legen dar, weshalb gegen die Menschenwürdegarantie verstoßen worden sein soll.
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C.
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Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh.
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I.
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Der Rechtsstreit der Ausgangsverfahren beider Verfassungsbeschwerden betrifft eine unionsrechtlich vollständig determinierte Materie (1. a). Deshalb kommen die Grundrechte des Grundgesetzes vorliegend nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung (1. b). Die Beschwerdeführer können sich aber auf die Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung der Entscheidungen der Fachgerichte als Kontrollmaßstab für die richtige Anwendung des einschlägigen Unionsrechts herangezogen werden (2. und 3.).
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1. a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 343 Rn. 52>; 147, 364 382 Rn. 46>).
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b) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 233 ff. Rn. 42 ff.>). Die Nichtanwendung der deutschen Grundrechte als unmittelbarer Kontrollmaßstab beruht auf der Anerkennung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solche unberührt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist jeweils die Kontrolle einer Entscheidung eines deutschen Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat. In solchen Fällen kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen. Vielmehr gehört es zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Deshalb kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, soweit die Grundrechte des Grundgesetzes im konkreten Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, dessen Anwendung durch deutsche Behörden und Gerichte am Maßstab der Unionsgrundrechte (vgl. BVerfGE 152, 216 236 Rn. 50 und 237 Rn. 52>).
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2. a) Die Unionsgrundrechte gehören heute zu den gegenüber der deutschen Staatsgewalt durchzusetzenden Grundrechtsgewährleistungen und bilden ein Funktionsäquivalent zu den Grundrechten des Grundgesetzes. Wie diese dienen sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 GRCh dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind Maßstab für jede Art unionsrechtlichen Handelns, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist (vgl. BVerfGE 152, 216 239 f. Rn. 59>). In ihrer Präambel beruft sich die Charta dabei - wie schon in Art. 6 Abs. 3 EUV - auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die in internationalen Übereinkommen und in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Wie auch das Grundgesetz stellt sie den Menschen in den Mittelpunkt und bestimmt in Art. 52 Abs. 3 GRCh, dass Rechte der Charta, die den in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der Konvention verliehen wird. In Art. 52 Abs. 4 GRCh wird zudem festgehalten, dass Rechte der Charta, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt werden. Daraus folgt, dass bei der Auslegung der Rechte der Charta sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen sind.
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b) Die Europäische Union ist ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund (vgl. BVerfGE 140, 317 338 Rn. 44>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 111). Im Rahmen des Verfassungsgerichtsverbunds gewährleistet das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 152, 216 243 f. Rn. 68>), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten.
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Die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab der in der Charta gewährleisteten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union deren Auslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind - etwa auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Einzelfall auch den Inhalt der Charta bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), oder unter Heranziehung der Rechtsprechung mitgliedstaatlicher Verfassungs- und Höchstgerichte zu Grundrechten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben und den in der Charta der Grundrechte gewährleisteten Grundrechten entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 4 GRCh). Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt werden (vgl. BVerfGE 152, 216 244 Rn. 70>).
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c) Die Anwendung der Charta der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht lässt die Vorbehalte der Ultra-vires-Kontrolle und der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 123, 267 353 f.>; 126, 286 302 ff.>; 134, 366 382 ff. Rn. 22 ff.>; 140, 317 336 f. Rn. 42 f.>; 142, 123 194 ff. Rn. 136 ff.>; 146, 216 252 ff. Rn. 52 ff.>; 151, 202 287 ff. Rn. 120 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 105 ff.) auch im vollständig vereinheitlichten Bereich des Unionsrechts unberührt (vgl. BVerfGE 152, 216 236 Rn. 49>). Mit der Gewährleistung der Grundrechte in der Konkretisierung, die sie durch die Charta erfahren haben, dürfte eine Berührung der von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Grundsätze jedoch in der Regel vermieden werden.
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3. Die Beschwerdeführer haben, weil die Verfassungsbeschwerden vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - erhoben worden sind, eine Verletzung von Rechten der Charta zwar nicht ausdrücklich gerügt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung auch auf diese zu erstrecken. Der Senat kann, nachdem die Verfassungsbeschwerden bei Zugrundelegung des bisher ausschließlich herangezogenen Art. 1 Abs. 1 GG zulässig sind, angesichts der vollständigen unionsrechtlichen Determinierung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage die angegriffenen Entscheidungen von Amts wegen auch auf einen Verstoß gegen die Grundrechte der Charta überprüfen (vgl. zur Überprüfung eines nicht gerügten Grundrechtsverstoßes BVerfGE 6, 376 385>; 17, 252 258>; 54, 117 124>; 58, 163 167>; 71, 202 204>; 147, 364 378 Rn. 36>).
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II.
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In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ein durch einen Europäischen Haftbefehl eingeleitetes Überstellungsverfahren beenden muss, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (1.). Dies ist durch das zuständige Fachgericht in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären (2. und 3.).
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1. Im europäischen Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, wobei letzterer auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 35 f.>; 109, 38 61>; 140, 317 349 Rn. 68>) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).
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Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).
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2. a) Die Frage, ob "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den Ausstellungsmitgliedstaat verhindern, ist anhand einer Prüfung in zwei Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, sich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats zu stützen, um zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedstaat besteht. Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).
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b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55). Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86). Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 61 f.).
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aa) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.). Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).
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bb) Bei der von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m² (1), zwischen 3 m² und 4 m² (2) oder über 4 m² (3) liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 77; EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114).
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(1) In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).
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(2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).
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(3) Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 140).
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3. Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist.
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a) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52). Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67). Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).
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Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, §§ 83 ff., §§ 89 ff.). Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104). Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).
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b) Art. 15 Abs. 2 RbEuHb verpflichtet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht zur Einholung zusätzlicher, für die Übergabeentscheidung notwendiger Informationen. Als Ausnahmebestimmung kann diese Regelung nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).
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c) Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68; vgl. auch EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 69).
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III.
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Die durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen (1.) sind nicht überschritten, weil Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Mindestanforderungen an Hafträume im ersuchenden Staat und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte keine von Art. 4 GRCh abweichenden Anforderungen stellt (2.).
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1. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird durch die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsänderungs- und integrationsfest ausgestaltete Verfassungsidentität des Grundgesetzes begrenzt. Zu deren Sicherstellung dient die Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 113, 273 296>; 123, 267 348>; 134, 366 384 f. Rn. 27 f.>; 140, 317 334 Rn. 36 und 336 f. Rn. 41 ff.>; 142, 123 195 Rn. 137>; 151, 202 287 Rn. 120>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 115). Zu den Schutzgütern der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG, mithin die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 140, 317 343 Rn. 53>). Eine Identitätskontrolle kommt allerdings nur in Betracht, wenn die aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union folgenden Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ihren Ausdruck gefunden haben, dem unabdingbaren Maß an Grundrechtsschutz in Art. 1 Abs. 1 GG nicht genügen.
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2. Art. 1 Abs. 1 GG enthält hinsichtlich der Mindestanforderungen an Hafträume im ersuchenden Staat und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte keine von Art. 4 GRCh abweichenden Anforderungen.
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a) Die Menschenwürdegarantie ist ein tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 36, 41>; 45, 187 227>; stRspr). Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 6>; 45, 187 228>; 109, 133 149 f.>). Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Alle besitzen sie, ohne Rücksicht auf Eigenschaften, Leistungen und sozialen Status. Die Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 229>) und geht selbst durch "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 228>); sie kann auch denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 284>; 72, 105 115>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 120). Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 228>; 109, 133 150>; 115, 118 152>; 131, 268 287>).
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Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst (BVerfGE 1, 97 104>; 107, 275 284>; 109, 279 312>). Ausgehend von der Vorstellung des Verfassungsgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Mitglied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 227 f.>), verbietet sie schlechthin jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die seine Subjektqualität oder seinen Status als Rechtssubjekt grundsätzlich in Frage stellt (vgl. BVerfGE 30, 1 26>; 87, 209 228>; 96, 375 399>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 206), indem eine solche Behandlung die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt (vgl. BVerfGE 30, 1 26>; 109, 279 312 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 123). Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann (BVerfGE 30, 1 25>; 109, 279 311>; 115, 118 153>).
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b) aa) In Bezug auf Haftbedingungen ist es deshalb grundsätzlich von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 18 sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15 und 1 BvR 1624/16 -, jeweils Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 26). Hierbei haben in der bisherigen Kammerrechtsprechung folgende Kriterien eine Rolle gespielt: die Bodenfläche pro Gefangenem, die Situation der sanitären Anlagen, die Dauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten, die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums sowie die Raumtemperatur und die hygienischen Verhältnisse (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27). Diese Entscheidungen haben sich stets auf die Verhältnisse in deutschen Haftanstalten bezogen.
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bb) Eine Gesamtschau aller die Haftumstände bestimmenden Faktoren ermöglicht es, die aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Mindeststandards für Haftbedingungen und insbesondere für den persönlichen Raum pro Gefangenem in einer Gemeinschaftszelle im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der seinerseits die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58 unter Bezugnahme auf Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), festzulegen. Eine solche Auslegung entspricht dem aus der Verfassung hergeleiteten ungeschriebenen Grundsatz der Europa- beziehungsweise der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 370>; 111, 307 317, 328 f.>; 112, 1 25 f.>; 123, 267 344 f., 347>; 128, 326 368 f.>). Jedenfalls im Auslieferungsverkehr gebietet eine unions- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Haftbedingungen in Übereinstimmung mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für alle Mitgliedstaaten des Europarats festgelegten und vom Gerichtshof der Europäischen Union für deren Mitgliedstaaten übernommenen Standards zu bestimmen. Eine solche Auslegung entspricht dem im Auslieferungsverkehr allgemein geltenden und im Rahmen des Europäischen Haftbefehls besonders gewichtigen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, ohne den der internationale und der europäische Rechtshilfeverkehr nicht funktionsfähig wären.
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c) Die zuständigen Fachgerichte tragen bei einer Überstellung für die Beachtung der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gegenüber der betreffenden Person im ersuchenden Staat Verantwortung (vgl. BVerfGE 140, 317 347 Rn. 62>). Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfGE 66, 39 56 ff., 63 f.>; 140, 317 347 Rn. 62>). Gleichwohl darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen (vgl. BVerfGE 59, 280 282 f.>; 60, 348 355 ff.>; 63, 332 337 f.>; 75, 1 19>; 108, 129 136 f.>; 113, 154 162 f.>; 140, 317 347 Rn. 62 und 355 Rn. 83>).
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aa) Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht trifft deshalb von Amts wegen eine Aufklärungspflicht, die ebenfalls dem Schutzauftrag von Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. BVerfGE 8, 81 84 f.>; 52, 391 406 f.>; 63, 215 225>; 64, 46 59>; 140, 317 347 f. Rn. 63 ff.>). Inhalt und Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 140, 317 348 Rn. 64>). Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Überstellung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfGE 140, 317 352 Rn. 75>).
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bb) Auch hinsichtlich der Aufklärungspflichten ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu beachten. Da bei Überstellungen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gelten, müssen die Haftbedingungen im ersuchenden Staat von deutschen Gerichten nicht stets umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Dem Ausstellungsmitgliedstaat ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen, weil sich auch die Europäische Union in ihrer Gesamtheit zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, bekennt (vgl. Art. 2 EUV). Alle Mitgliedstaaten haben sich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie zudem an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte gebunden (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Das Vertrauen in die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes umfasst daher grundsätzlich auch die Ausgestaltung der Haftbedingungen, denen die betreffende Person im ersuchenden Staat ausgesetzt sein wird.
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Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 35 f.>; 109, 38 61>; 140, 317 349 Rn. 67 f. und 351 Rn. 73 f.>). Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 60, 348 355 f.>; 63, 197 206>; 109, 13 33>; 109, 38 59>; 140, 317 349 Rn. 68>). Davon ist auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung beziehungsweise einer Überstellung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (vgl. BVerfGE 108, 129 138>; 140, 317 351 Rn. 74>). Bestehen tatsächliche, aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass die unverzichtbaren Mindestanforderungen im Fall einer Überstellung der betreffenden Person nicht erfüllt würden, trifft das mit dem Überstellungsersuchen befasste Gericht deshalb eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Behandlung, die die betreffende Person im ersuchenden Staat zu erwarten hat (vgl. BVerfGE 140, 317 348 Rn. 65 m.w.N.>). Dazu gehören auch die Haftbedingungen, denen sie nach ihrer Überstellung wahrscheinlich ausgesetzt sein wird.
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d) Nach diesen Grundsätzen stellt Art. 1 Abs. 1 GG im Auslieferungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte im Vergleich keine über Art. 4 GRCh hinausgehenden Anforderungen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh angewandten Maßstäbe decken sich mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat als auch hinsichtlich der damit verbundenen Aufklärungspflichten des mit dem Überstellungsersuchen befassten Gerichts. Eine unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründete Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Rahmen der Identitätskontrolle ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht veranlasst.
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e) Ob für den deutschen Strafvollzug im nationalen Kontext mit Blick auf andere verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa das Resozialisierungsgebot, höhere Mindestanforderungen an Haftbedingungen gestellt werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung.
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IV.
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Nach diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Sowohl das Kammergericht (1.) als auch das Oberlandesgericht Celle (2.) haben die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh und die damit verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Sie haben das Bestehen einer konkreten Gefahr für die jeweiligen Beschwerdeführer, nach der Überstellung in Rumänien erniedrigenden oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend genau geprüft und aufgeklärt.
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1. Das Kammergericht hat nur unzureichend berücksichtigt, dass die im zweiten Prüfungsschritt vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer zu 1. nach seiner Überstellung aufgrund der Bedingungen in den von den rumänischen Behörden konkret benannten Haftanstalten einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen (a) in denjenigen Haftanstalten beruhen muss, in denen eine Inhaftierung des zu Überstellenden hinreichend wahrscheinlich ist (b).
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a) Das bloße Abstellen auf die von den rumänischen Behörden für die Quarantänezeit sowie den geschlossenen Strafvollzug mitgeteilte Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Person ist für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, weil der dem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum zwar ein bedeutender, aber nicht der alleinige Faktor für deren Bewertung ist. Auch bei einem persönlichen Raum in einer Gemeinschaftszelle von 3 m² beziehungsweise zwischen 3 m² und 4 m² können erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegen, wenn zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten. Die erforderliche Gesamtwürdigung des Gerichts muss deshalb sowohl für die Quarantänezeit in der Vollzugsanstalt Rahova als auch für die Zeit im geschlossenen Vollzugssystem in der Haftanstalt Tulcea die weiteren Haftbedingungen in die Bewertung mit einbeziehen. Da dem Kammergericht bezogen auf die Quarantänezeit für die Haftanstalt Rahova neben dem Raumfaktor keine weiteren Haftbedingungen bekannt waren, war es aufgrund seiner Aufklärungspflichten zunächst verpflichtet, diese Informationen bei den rumänischen Behörden anzufordern. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann die erforderliche, gründlich vorzunehmende Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgen.
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b) Ferner war dem Kammergericht bekannt, dass dem Beschwerdeführer zu 1. bei einer Überstellung in den halboffenen Vollzug in der Haftanstalt Constanta Poarta Albă nur 2 m² persönlicher Raum in der Gemeinschaftszelle zur Verfügung stehen würden. Aufgrund einer zu restriktiven Interpretation des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juli 2018 hat das Gericht seine Prüfung zu Unrecht auf die ersten beiden Vollzugsregime (Quarantäne und geschlossener Vollzug) beschränkt (aa). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Haftbedingungen für den Beschwerdeführer zu 1. im halboffenen Vollzug in der benannten Haftanstalt hätte das Kammergericht allerdings berücksichtigen müssen, dass eine dauerhafte Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit einem persönlichen Raum von nur 2 m² mit Art. 4 GRCh unvereinbar ist (bb).
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aa) Das Kammergericht ist verpflichtet, die Sachverhaltsaufklärung auf die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer zu 1. im halboffenen Vollzugsregime in der Haftanstalt Constanta Poarta Albă zu erstrecken. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers zu 1. in den halboffenen Vollzug noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht sich die Prüfpflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts zwar nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten des ersuchenden Mitgliedstaats. Die Haftbedingungen in den konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde, sind indes vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66). Das Kammergericht hat insoweit verkannt, dass es seine Prüfung nicht auf die Haftbedingungen in Haftanstalten beschränken darf, bei denen sicher feststeht, dass der Betroffene diesen nach einer Überstellung ausgesetzt sein wird. Die Prüfung des Gerichts muss sich vielmehr auch auf die Haftbedingungen in Haftanstalten erstrecken, in die eine Verlegung des zu Überstellenden nach den vorliegenden Informationen hinreichend wahrscheinlich ist.
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Nach der Mitteilung der rumänischen Behörden ist eine Verlegung des Beschwerdeführers zu 1. in den halboffenen Vollzug hinreichend wahrscheinlich. So haben die rumänischen Behörden selbst als üblichen Verlauf einer Inhaftierung mitgeteilt, dass bereits nach Verbüßung von 1/5 der Freiheitsstrafe eine Beurteilung erfolgen werde, ob eine Verlegung vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug erfolgen kann. Diese Beurteilung hätte demnach beim Beschwerdeführer zu 1., der eine fünfjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kammergerichts bereits neun Monate in Auslieferungshaft war, schon wenige Monate nach der Überstellung erfolgen müssen. Auch die Haftanstalt, in die der Beschwerdeführer zu 1. für den halboffenen Vollzug verlegt werden würde, haben die rumänischen Behörden bereits konkret benannt. Dass die Beurteilung über die Änderung des Vollzugsregimes vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug neben anderen Kriterien - wie bei allen Entscheidungen über Vollzugslockerungen üblich - auch vom Verhalten des Betroffenen während seiner Inhaftierung abhängt, lässt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verlegung des Beschwerdeführers zu 1. in den halboffenen Vollzug der konkret benannten Haftanstalt nicht entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu 1. die Kriterien für eine Verlegung nicht erfüllen kann, sind aus den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich.
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bb) Die dauerhafte Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit einem individuellen Raum von nur 2 m² ist nach den dargestellten Grundsätzen mit Art. 4 GRCh nicht vereinbar. Auch wenn eine erniedrigende und unmenschliche Unterbringung nicht allein mit der Quadratmeterzahl der Haftraumgröße begründet werden kann, besteht jedenfalls bei der Unterschreitung eines persönlichen Raums von 3 m² eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 4 GRCh. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des Haftraums einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).
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Solche Umstände, die die Vermutung für eine Verletzung von Art. 4 GRCh widerlegen können, hat das Kammergericht nicht festgestellt. Der im halboffenen Regime des rumänischen Strafvollzugs üblicherweise garantierte persönliche Raum von mindestens 2 m² ist ─ unabhängig davon, in welcher Haftanstalt er durchgeführt werden soll ─ schon keine kurzfristige, gelegentliche und lediglich geringe Unterschreitung der als Minimum erforderlichen 3 m² Raum pro Gefangenem.
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Auch längere Aufschlusszeiten können bei einer dauerhaften Unterbringung in einem Haftraum mit nur 2 m² persönlichem Raum die Vermutung einer Grundrechtsverletzung für sich genommen nicht widerlegen. Denn dabei handelt es sich nur um eines von drei Kriterien, die ─ wie der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh deutlich gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 73) ─ kumulativ erfüllt sein müssen. So kann die Länge des Inhaftierungszeitraums ebenso wie das Maß der Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzelle zwar ein für die Beurteilung der Schwere des Leidens oder der Erniedrigung, die ein Inhaftierter aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, relevanter Faktor sein, aber als solcher für sich genommen nicht dazu führen, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 4 GRCh entzogen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 74 f.). Die von den rumänischen Behörden konkret mitgeteilten Aufschlusszeiten im halboffenen Vollzug sind überdies nicht geeignet, die Vermutung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh zu erschüttern. Danach haben die Strafgefangenen in der benannten Haftanstalt zwischen 8.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.00 und 18.00 Uhr die Möglichkeit, sich außerhalb der Hafträume zu bewegen und in einen Hof zu gehen, dessen Größe und Ausgestaltung nicht bekannt sind. Die Aufschlusszeit beschränkt sich damit auf insgesamt 8 ½ Stunden täglich. Die restlichen 15 ½ Stunden, das heißt den weit überwiegenden Teil eines Tages, müssen die Inhaftierten im Gemeinschaftshaftraum auf einem persönlichen Raum von 2 m² verbringen.
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2. a) Das Oberlandesgericht Celle ist seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer zu 2. nach seiner Überstellung einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, ebenfalls nicht nachgekommen. Dem Oberlandesgericht war bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der problematischen Haftbedingungen zusätzliche Informationen von den rumänischen Behörden angefordert sowie diese zur Abgabe einer konkreten Zusicherung für den Strafvollzug im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. aufgefordert hatte. Obwohl eine Antwort der rumänischen Behörden auf das zweite Informationsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft noch ausstand und damit eine ausreichende Tatsachengrundlage für die gründlich vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers zu 2. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vorlag, hat das Gericht über die Zulässigkeit der Überstellung entschieden. Es war aufgrund einer äußerst restriktiven Interpretation des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juli 2018 der Auffassung, dass es nicht verpflichtet sei, über den Vollzug der Untersuchungshaft hinaus die Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. zu prüfen.
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b) Das Oberlandesgericht hätte, um den Beschwerdeführer zu 2. im Falle der Übergabe nicht der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh auszusetzen, seine Prüfung auf die Haftbedingungen erstrecken müssen, die diesen im Strafvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet hätten. Die vor dem zweiten Informationsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte Mitteilung der rumänischen Behörden, dass noch nicht sicher feststehe, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. im Falle einer Verurteilung inhaftiert werden würde, ändert hieran nichts. Das Gericht hätte, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen und eine eigene Gefahrenprognose vornehmen zu können, zunächst auf die bereits von der Generalstaatsanwaltschaft erbetenen Informationen beziehungsweise eine entsprechende Zusicherung warten müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64) waren die rumänischen Behörden verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit auf das zweite Informationsschreiben zu antworten und mitzuteilen, in welcher konkreten Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. zu welchen Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich inhaftiert werden würde. Deshalb war das Oberlandesgericht verpflichtet, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bis zum Eingang der Antwort der rumänischen Behörden zurückzustellen. Zur Wahrung der im Überstellungsverkehr zu beachtenden Fristen hätte das Gericht den rumänischen Behörden eine konkrete Frist für die Übermittlung der angeforderten zusätzlichen Informationen setzen müssen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - und Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 RbEuHb). Wären die erforderlichen Informationen oder eine verlässliche Zusicherung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt worden, hätte das Oberlandesgericht darüber entscheiden müssen, ob das Überstellungsverfahren hätte beendet werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).
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V.
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Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Dorobantu (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 4 GRCh im europäischen Überstellungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und die damit verbundene Aufklärungspflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts bestätigt und konkretisiert.
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VI.
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Da die Verfassungsbeschwerden bereits wegen der Verletzung von Art. 4 GRCh Erfolg haben, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus weitere Unionsgrundrechte der Beschwerdeführer verletzen.
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D.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) -, der Beschwerdeführer zu 2. durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - in seinem Grundrecht aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden ist, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde. Die Beschlüsse sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sachen sind an das Kammergericht beziehungsweise an das Oberlandesgericht Celle zurückzuverweisen.
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Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung des Kammergerichts vom 10. August 2018 wird der Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2018 gegenstandslos. Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2018 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. September 2018 sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 7. September 2018 gegenstandslos.
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E.
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Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten (vgl. BVerfGE 62, 392 397>; 71, 122 136 f.>; 105, 239 252>).
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