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BVerfG 28.06.2014 - 1 BvR 1157/12
BVerfG 28.06.2014 - 1 BvR 1157/12 - Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen richterliche Rechtsfortbildung von § 88 Abs 3 SGB IX (juris: SGB 9) im Falle einer nach Ablauf der Monatsfrist, aber unverzüglich nach Erteilung einer weiteren behördlichen Genehmigung (§ 18 BErzGG bzw § 18 BEEG) ausgesprochenen Kündigung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 18 Abs 1 S 5 BEEG, § 18 Abs 1 S 3 BErzGG, § 88 Abs 3 SGB 9
Vorinstanz
vorgehend BAG, 24. November 2011, Az: 2 AZR 429/10, Urteil
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung des anerkannt schwerbehinderten Beschwerdeführers, der sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befand, für sozial ungerechtfertigt und löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Arbeitgeberin auf. Das Bundesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Revision zurück. Die Kündigung sei nicht aus anderen Gründen unwirksam. Unschädlich sei, dass die Kündigung erst nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX ausgesprochen worden sei. Im Falle des Erfordernisses einer weiteren behördlichen Genehmigung - hier die Zulässigkeitserklärung durch das Regierungspräsidium gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG (heute: § 18 Abs. 1 BEEG) - trete an die Stelle der Kündigung der entsprechende Antrag des Arbeitgebers. Die Kündigung könne dann außerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX unverzüglich nach Erteilung dieser Genehmigung erteilt werden.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 20 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 12 GG. Das Bundesarbeitsgericht überschreite insbesondere die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und missachte den Vorrang des Gesetzes, den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie die Grundsätze der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
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1. Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und Art. 6 GG rügt, denn sie entspricht insoweit nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, denn die Auslegung des § 88 Abs. 3 SGB IX durch das Bundesarbeitsgericht wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass richterliche Entscheidungen im Einzelfall diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 206 ff.>; 132, 99 127>). Die Rechtsfortbildung gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 6 11 ff.>; 132, 99 127>); sie darf allerdings nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 12>; 128, 193 210>; 132, 99 127>). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 243>; 128, 193 210>; 132, 99 127 f.>).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Beschwerdeführer angegriffene Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Normen nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu gesetzgeberischen Grundentscheidungen gesetzt und sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung bewegt. Die Auslegung des § 88 Abs. 3 SGB IX lässt weder einen krassen Widerspruch zu einem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers noch eine offensichtliche Missachtung grundrechtlicher Belange erkennen; die hier vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Rechtsfortbildung kann sich vielmehr vertretbar auf den Normzweck der in Bezug genommenen Vorschriften berufen und hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
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Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Problemlage bewusst war; daher ist es vertretbar, hier vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht durfte es als nicht abschließend geregelt und daher als regelungsbedürftig ansehen, wenn zur Wirksamkeit einer Kündigung neben der Zustimmung des Integrationsamtes eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich und innerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX noch nicht erteilt ist. Es durfte deshalb in einfachrechtlicher Würdigung eine Auslegung geltenden Rechts für erforderlich halten, die eine solche Kollision unter Ausgleich der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen löst. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei sowohl die Interessen des betroffenen Schwerbehinderten als auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt. Eine andere Auslegung des § 88 Abs. 3 SGB IX wäre möglicherweise auch vertretbar gewesen, ist jedoch nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich nachvollziehbar am Konzept des Gesetzgebers zu ähnlichen Problemlagen und entwickelt dieses in Orientierung an der eigenen Rechtsprechung weiter. Es orientiert sich dabei an den Wertungen des Gesetzgebers, die den Regelungen des § 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX sowie des § 626 Abs. 2 BGB zugrunde liegen, und stellt hieran anknüpfend insbesondere darauf ab, dass durch sie verhindert werden soll, Zustimmungen zu Kündigungen des Arbeitgebers auf Vorrat zu erlangen. Dies stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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