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BVerfG 05.11.2013 - 2 BvR 2132/12
BVerfG 05.11.2013 - 2 BvR 2132/12 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen Subsidiarität - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Aachen, 6. August 2012, Az: 5 S 265/11, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 25. Mai 2012, Az: 5 S 265/11, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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1. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6, 219 219>; 14, 468 470>; stRspr). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 220>; 10, 94 97>). Dies ist hier der Fall.
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2. Hinsichtlich des die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisenden Beschlusses ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos und daher nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7, 115 116>; 11, 203 205 f.>).
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Sie behauptet schon ihrer äußeren Form nach über weite Strecken nur Fehler des Gerichts und Fehlverhalten der im fachgerichtlichen Verfahren Beklagten, statt, wie es einer Gehörsrüge entspräche, jeweils darzulegen, was genau die Beschwerdeführerin dem Gericht vorgetragen hatte und woraus sich ergeben soll, dass dieser Vortrag nicht berücksichtigt wurde. Soweit es sich zumindest ansatzweise anders verhält, liegt großenteils auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkennt, da sie die Nichtberücksichtigung von Vorbringen rügt, auf das das Gericht sehr wohl - nur nicht mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis - eingegangen ist.
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Unabhängig davon war die Anhörungsrüge jedenfalls deshalb ohne Erfolgsaussicht, weil der Rechtsbehelf nicht die Funktion hat, dem Rechtsschutzsuchenden, der im gerichtlichen Verfahren die Nutzung gegebener Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, versäumt hat, für sein Versäumnis Reparaturmöglichkeiten nach Beendigung des Verfahrens zu eröffnen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin war im fachgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden, zu dem - hier nicht angegriffenen - Hinweisbeschluss des Landgerichts Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat sie ausweislich des angegriffenen Beschlusses, mit dem ihre Anhörungsrüge - unter anderem aus diesem Grund - zurückgewiesen wurde, selbst nach antragsgemäßer Verlängerung der Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen konnte von einem entscheidungserheblichen Gehörsverstoß (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) keine Rede sein.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus nach dem Grundsatz der Subsidiarität insgesamt offensichtlich unzulässig, weil die Beschwerdeführerin mit dem dargestellten Versäumnis ihrer Obliegenheit nicht gerecht geworden ist, von den gegebenen prozessualen Möglichkeiten, den gerügten Grundrechtsverstoß abzuwehren oder einer Korrektur zuzuführen, im fachgerichtlichen Verfahren den gehörigen Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 60>).
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4. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verfassungsbeschwerdeschrift, obwohl von einem Rechtsanwalt verfasst, das entscheidungserhebliche Versäumnis unerwähnt gelassen hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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