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BVerfG 26.08.2013 - 2 BvR 371/12
BVerfG 26.08.2013 - 2 BvR 371/12 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 20 Abs 3 GG durch Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus – „Fall Mollath“
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Bamberg, 9. Dezember 2011, Az: 1 Ws 337/11, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 26. August 2011, Az: 1 Ws 337/11, Beschluss
vorgehend LG Bayreuth, 9. Juni 2011, Az: StVK 551/09, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 - StVK 559/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - wird aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Dezember 2011 - 1 Ws 337/11 - gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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I.
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1. a) Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen. Zugleich wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
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Das Landgericht sah folgende Sachverhalte als erwiesen an:
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aa) Am 12. August 2001 habe der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung grundlos mindestens 20 Mal mit den Fäusten auf den gesamten Körper geschlagen. Außerdem habe er sie derart kräftig in den Arm gebissen, dass von der blutenden Wunde eine sichtbare Narbe zurückgeblieben sei, und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Als sie wehrlos auf dem Boden gelegen habe, habe er ihr mindestens dreimal mit den Füßen, an denen er kein festes Schuhwerk, sondern Hausschuhe oder Mokassins getragen habe, gegen die untere Körperhälfte getreten.
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bb) Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen gewesen sei, sei sie am 31. Mai 2002 in Begleitung einer Freundin, die vor der Haustür gewartet habe, zu der Wohnung zurückgekehrt, um einige persönliche Sachen zu holen. Der dort anwesende Beschwerdeführer habe sich sofort aggressiv verhalten, indem er sie auf ein Bett geworfen und dort festgehalten habe. Sodann habe er sie für etwa eineinhalb Stunden daran gehindert, die Wohnung wieder zu verlassen. Erst als die Freundin an der Haustür geklingelt habe, sei der Ehefrau des Beschwerdeführers die Flucht gelungen.
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cc) In der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis 1. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer mehrere Kraftfahrzeuge verschiedener Personen beschädigt, die in irgendeiner Weise mit seiner damals bereits von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet oder mit dem Scheidungs-, dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer befasst gewesen seien. Er habe Reifen zerstochen oder Scheiben zerkratzt. Hierbei habe er dafür gesorgt, dass die Geschädigten dadurch in gefährliche Situationen geraten seien, dass sie die Schäden an den Reifen aufgrund des langsamen Entweichens der Luft nicht sofort, sondern erst nach einiger Fahrtzeit bemerkt hätten.
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Im Rahmen der Urteilsgründe führte das Landgericht Nürnberg-Fürth aus, der Beschwerdeführer habe zwar den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände erfüllt. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er zu den Tatzeitpunkten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln zunehmend bestimme. Auch in der Hauptverhandlung habe sich die wahnhafte Gedankenwelt des Beschwerdeführers vor allem in Bezug auf den "Schwarzgeldskandal" der HypoVereinsbank bestätigt. Unabhängig davon, ob es Schwarzgeldverschiebungen gegeben habe, sei es wahnhaft, dass der Beschwerdeführer fast alle Personen, mit denen er zu tun habe, mit diesem Skandal in Verbindung bringe und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußere.
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Da von dem Beschwerdeführer weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, sei seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB geboten. Nicht nur die Taten zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers stellten erhebliche rechtswidrige Taten dar, sondern auch die Sachbeschädigungen, da durch die Tatausführung eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugnutzers hervorgerufen worden sei. Der Beschwerdeführer sei für die Allgemeinheit gefährlich, da er immer mehr Personen, die in keiner persönlichen Beziehung zu ihm stünden, in seine (Wahn-)Vorstellungen einbeziehe.
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b) Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO seit dem 27. Februar 2006 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers ab dem 13. Februar 2007 - zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth - vollzogen.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da nicht zu erwarten sei, dass dieser außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Den Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" lehnte das Landgericht ab.
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Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin komme im Rahmen des eingeholten externen Sachverständigengutachtens vom 12. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass die Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung aktuell fortbestehe. Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin habe das Ergebnis seines Gutachtens im Rahmen einer mehrstündigen mündlichen Anhörung am 9. Mai 2011 überzeugend erläutert und ergänzt. Die Gedanken des Beschwerdeführers kreisten um einen "fernen Punkt von Unrecht", das sich in der Welt ereigne. Dieser Gedanke stelle den Kristallationspunkt der wahnhaften Störung dar. Die Gedanken des Beschwerdeführers würden sich dahingehend ausweiten, dass er gefoltert werde, dass sich alles gegen ihn verschworen habe und er sich in vielfältiger Weise verfolgt fühle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Aufarbeitung der Taten bislang nicht stattgefunden habe, halte der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit künftiger - den Anlasstaten vergleichbarer - Taten, auch gegenüber bis dahin nicht beteiligten Personen, für sehr hoch. Dieser Einschätzung schließe sich die Strafvollstreckungskammer an.
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Die behandelnde Klinik, das Bezirkskrankenhaus Bayreuth, habe sich in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 20. April 2011 der Einschätzung des Sachverständigen angeschlossen und mitgeteilt, dass eine therapeutische Aufarbeitung nach wie vor nicht stattgefunden habe. Es sei nicht zu einer Veränderung des Krankheitsbildes bei dem Beschwerdeführer gekommen und es hätten auch keine Fortschritte in Richtung eines Einstiegs in eine adäquate psychiatrische Behandlung erzielt werden können.
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Hinsichtlich der Diagnose einer wahnhaften Störung sei festzustellen, dass diese durchgehend in den Gutachten der Sachverständigen Dr. Leipziger (2005), Prof. Dr. Kröber (2008) und Prof. Dr. Pfäfflin (2011) wie auch durch das behandelnde Bezirkskrankenhaus Bayreuth gestellt worden sei. Die Gutachter seien dem Landgericht teilweise seit Jahren als kompetent, gewissenhaft und zuverlässig bekannt, so dass an deren Sachkunde keine Zweifel bestünden.
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Ein durch den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger vorgelegtes Privatgutachten des Gutachters Dr. Weinberger vom 29. April 2011 führe zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das Gutachten lasse nahezu durchgängig die gebotene objektive Distanz zu Person und Schicksal des Beschwerdeführers vermissen. Es sei auch nicht geeignet, Zweifel an den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu wecken mit der Folge, dass es auch der Einholung eines "Obergutachtens" nicht bedurft habe.
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Der weitere Vollzug der Maßregel sei im Hinblick auf die Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung (Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) auch verhältnismäßig.
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3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.
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a) Das Landgericht Bayreuth habe zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser bei einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.
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Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin stelle in seinem überzeugenden Gutachten ausführlich begründet dar, dass der Beschwerdeführer bei Fortbestehen der Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität finde und daher gefährdet sei, erneut vergleichbar gefährliche Handlungen vorzunehmen.
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Diesen Ausführungen schließe sich die ebenfalls überzeugende, ausführliche Stellungnahme des behandelnden Bezirkskrankenhauses vom 20. April 2011 an. Der Beschwerdeführer sehe sich nach wie vor als Opfer und halte an seinen "Verschwörungstheorien" fest. Es gelinge nicht, mit dem Beschwerdeführer in einen konstruktiven Dialog über therapeutische Zielsetzungen des Aufenthalts zu treten. Er nehme nicht am therapeutischen Angebot teil und zeige sich in sozialen Kontakten kaum kompromissfähig und provozierend. Eine Deliktsaufarbeitung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nach wie vor die Begehung der dem Ausgangsurteil zugrundeliegenden Straftaten bestreite. Einem medikamentösen Behandlungsversuch stehe der Beschwerdeführer, der sich psychisch für völlig gesund halte, rigoros ablehnend gegenüber.
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Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei das Landgericht Bayreuth zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Beschwerdeführer weitere, den Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten seien, wobei die insofern bestehende Gefahr - entsprechend den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen - als sehr hoch zu beurteilen sei.
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b) Im Hinblick darauf, dass unter den Anlasstaten auch eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu finden sei, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität begangen worden sei, und ähnliche Taten erneut drohten, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Unterbringung weiter gewahrt. Insbesondere derartige Körperverletzungshandlungen seien Taten, die zu einer massiven Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, führten und gleichzeitig ein erhebliches Gefahrenpotential für das Leben des Tatopfers beinhalteten. Selbst wenn sich die Aggressivität des Beschwerdeführers nur gegen einzelne Personen richte und nur insofern Straftaten drohten, sei gleichwohl eine Gefährdung der Allgemeinheit anzunehmen, weil auch diese einzelnen Personen Teile der Allgemeinheit seien und in vollem Umfang geschützt werden müssten.
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4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2011 zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe stattgefunden. Soweit dieses im Rahmen des angegriffenen Beschlusses nicht in Bezug genommen worden sei, sei das Vorbringen nicht maßgebend für die Entscheidung gewesen.
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5. Mit Beschluss vom 6. August 2013 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer angeordnet, da das die Verletzungen seiner Ehefrau ausweisende ärztliche Attest vom 3. Juni 2002 als "unechte Urkunde" im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO anzusehen sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen.
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II.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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1. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG liege vor, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr vorlägen.
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a) Der Beschwerdeführer leide nicht an einem Wahn, wie sich eindeutig aus dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April 2011 ergebe. Ein Wahn könne nicht angenommen werden, solange die Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf deren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden seien. Eine solche Überprüfung habe aber nicht stattgefunden.
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b) Zudem könnten auch die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu der Gefährlichkeitsprognose nicht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen. Dieser habe in seinem schriftlichen Gutachten lediglich ausgeführt, dass die Begehung weiterer Straftaten entsprechend den Anlasstaten "möglich erscheine". Erst im Anhörungstermin habe er diese Einschätzung abgeändert und ausgeführt, dass er die Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer Taten für "sehr hoch" halte. Dieser abrupte Wechsel der Einschätzung ohne substantiierte Begründung führe dazu, dass das Gutachten nicht als Grundlage der Fortdauerentscheidung herangezogen werden könne.
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c) Schließlich liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Das Oberlandesgericht Bamberg verkenne das Gebot der Verhältnismäßigkeit in mehrfacher Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten ein tadelloses Leben geführt. Die Körperverletzungshandlung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau sei eine Beziehungstat gewesen, die sich im Jahr 2001 ereignet habe und damit bereits zwölf Jahre zurückliege. Mit einer Wiederholung sei nicht zu rechnen, zumal die Ehe zwischenzeitlich geschieden sei. Zudem könne mit Auflagen sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich seiner Exfrau nicht mehr annähere. Allein die Sachbeschädigungen rechtfertigten nicht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung, da diese in keinerlei Relation zu der Schwere des mit der weiteren Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Beschwerdeführers stünden.
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2. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, da eine zureichende Auseinandersetzung mit dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April 2011 sowie einem bereits älteren Gutachten aus dem Jahr 2007 nicht erfolgt sei. Zudem hätten sich weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg mit den Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin hinreichend auseinandergesetzt.
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III.
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1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt. Die Gerichte hätten - nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - ausgeführt, dass derzeit die Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten wie den Anlasstaten, insbesondere massiven Körperverletzungshandlungen, komme, sehr hoch sei. Es sei daher sowohl die Art der zu erwartenden Straftaten als auch der Grad der Wahrscheinlichkeit ihres erneuten Eintritts konkretisiert worden. Darüber hinaus hätten sich die Gerichte auch mit der gestellten Diagnose auseinandergesetzt und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung getätigt. Das eingeholte externe Sachverständigengutachten entspreche den Anforderungen, die an derartige Gutachten zu stellen seien, und die Gerichte seien ihrer richterlichen Kontrollpflicht nachgekommen, indem sie die maßgeblichen Wertungen des Gutachtens aufgrund eigener Wertungen hinterfragt hätten. Obwohl die Unterbringung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bereits fünf Jahre angedauert habe, könne ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht festgestellt werden, da die weiterhin zu erwartenden gefährlichen Körperverletzungshandlungen zu einer massiven Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, führten und der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Zugang zu seiner eigenen Aggressivität gefunden habe.
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b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Die Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 werde den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht gerecht.
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Es fehle an einer hinreichenden Darlegung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Das Oberlandesgericht Bamberg beschränke sich in der Begründung im Wesentlichen auf die bloße Mitteilung, dass vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten drohten. Weder die pauschal in Bezug genommene Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth noch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin seien jedoch für sich genommen oder in der Gesamtschau geeignet, die angenommene Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten zu qualifizieren oder zu quantifizieren. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Anhörung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten habe es einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Gutachten bedurft, die nicht erfolgt sei. Mit den in dem Gutachten erwähnten Anhaltspunkten, die gegen eine aktuelle erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprächen, setze sich das Oberlandesgericht nicht auseinander. Schließlich fehle es auch an auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungen, welche Art rechtswidriger Taten von dem Beschwerdeführer drohten, wie hoch das Maß der Gefährdung einzuschätzen sei (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukomme.
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Überdies genüge der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht den Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe nähere Erörterungen zur bisherigen Dauer der Freiheitsentziehung und zum zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers ebenso nahegelegt wie Erwägungen dazu, ob der Schutz der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könne. Sämtliche Gesichtspunkte seien jedoch unerwähnt geblieben.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 802 VRs 4743/03 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>).
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II.
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Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügen.
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1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 307>).
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b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>).
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Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzusetzen, zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB) ist. Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.
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Im Rahmen des "Gebotes der bestmöglichen Sachaufklärung" besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 309>). Dabei hat der Strafvollstreckungsrichter die Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbstständig zu beurteilen. Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 223>; 70, 297 310>).
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c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 312 f.>).
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Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.
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Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 314 f.>; BVerfGK 16, 501 506>).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 313 f.>).
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Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 315>).
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d) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72).
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Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 316 f.>).
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2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten (a). Den Beschwerdeführer entlastende Umstände finden im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung (b). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (c). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können (d).
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a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht.
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aa) Das Landgericht beschränkt sich im Rahmen der Gefahrenprognose auf den Hinweis, der Sachverständige habe im Termin zur mündlichen Anhörung - in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern - ausgeführt, dass er im derzeitigen Stadium (d.h. ohne therapeutische Bearbeitung der Anlasstaten) die Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten - auch gegenüber bis dahin nicht beteiligten Personen - kommen könnte, für sehr hoch halte. Daraus ergebe sich, dass im Falle der Entlassung die Begehung neuer rechtswidriger Taten zu erwarten sei.
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Dem Erfordernis, die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers eigenständig zu bestimmen und nachvollziehbar darzulegen, ist damit nicht Rechnung getragen. Das Landgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. In seinem schriftlichen Gutachten legt der Sachverständige dar, dass sich die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten nicht sicher quantifizieren lasse. Da der Beschwerdeführer keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität habe, sei er gefährdet, erneut vergleichbare Handlungen vorzunehmen. Es liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer "womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen" werde. Demgegenüber erklärte der Sachverständige in der mündlichen Anhörung, er habe im Gutachten "vielleicht eine etwas zu weiche Formulierung" gewählt. Berücksichtige man, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Bearbeitung nicht stattgefunden habe, halte er die Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Taten für sehr hoch.
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Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles (siehe sogleich unten b) und c) diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet. Diesen zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsnotwendigkeiten trägt der Beschluss des Landgerichts nicht Rechnung.
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bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, da diese Stellungnahme sich im Wesentlichen auf das Vollzugsverhalten, das als uneinsichtig, kaum kompromissfähig, provozierend und therapieabweisend beschrieben wird, bezieht und daher für die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers nicht ausreicht. Auch das Oberlandesgericht legt nicht hinreichend dar, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sind und worauf sich diese Prognoseentscheidung neben der - insoweit unzureichenden - Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses stützt.
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b) Daneben bleiben im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Umstände außer Betracht. So wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster darstelle, als dies zur Zeit seiner ersten Unterbringung der Fall gewesen sei. Er äußere an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderen Personen, sondern stelle sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies spreche dafür, dass die Jahre der Unterbringung nicht spurlos an ihm vorübergegangen seien. Gewährte Lockerungen seien ohne Beanstandungen verlaufen. Anhaltende wahnhafte Störungen könnten zwar, müssten aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten lägen nicht vor. Zu diesen Umständen, die bei der Bestimmung des Risikos künftiger rechtswidriger Taten hätten berücksichtigt werden müssen, verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht.
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c) Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers wird sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht ausschließlich mit dem Hinweis auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte begründet. Das Landgericht verweist darauf, der Beschwerdeführer habe einen anderen Menschen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass sich unter den Anlasstaten auch Körperverletzungen zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers befänden, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität begangen worden seien. Die Gerichte setzen sich aber nicht damit auseinander, dass es sich bei den in Bezug genommenen Taten um Beziehungstaten handelt, die der Beschwerdeführer vor rund zehn Jahren begangen haben soll, als er noch verheiratet war und mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Unerörtert bleibt, ob und gegebenenfalls wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung des Beschwerdeführers von seiner früheren Ehefrau auf die von ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Auch insoweit hätte es eigenständiger Darlegung bedurft, ob und in welchem Umfang aktuell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 63 StGB erhebliche Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner früheren Ehefrau oder sonstiger Personen begehen werde. Damit fehlt es aber bereits an einer zureichenden Grundlage für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. Dass vorliegend die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann den angegriffenen Beschlüssen nicht entnommen werden.
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d) Schließlich verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse auch nicht zu der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können.
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3. Ob auch in der Annahme des Fortbestehens einer relevanten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf etwaig zu erwartende Straftaten ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt, kann vor diesem Hintergrund ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob die Gerichte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Mit den entsprechenden Rügen verfolgt der Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel.
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III.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Bamberg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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