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BVerfG 13.10.2011 - 2 BvR 556/11
BVerfG 13.10.2011 - 2 BvR 556/11 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen und zudem offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr iHv 50 Euro
Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG, StVollzG
Vorinstanz
vorgehend OLG Karlsruhe, 31. Januar 2011, Az: 1 Ws 85/10, Beschluss
vorgehend LG Karlsruhe, 8. März 2010, Az: 151 StVK 142/09, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € (in Worten: fünfzig Euro) auferlegt.
Gründe
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten und Inverwahrung nehmen eines dem Beschwerdeführer zugesandten Geldbetrages. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich unbegründet ist. Der wohlbegründeten entscheidungstragenden Annahme der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass die anonym an den Beschwerdeführer wie auch an mehrere andere Gefangene gerichteten Geldsendungen von jeweils 150 € im Zusammenhang mit unerlaubten Geschäften, möglicherweise Drogengeschäften, stehen, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ebensowenig wie im fachgerichtlichen Verfahren irgendein auch nur ansatzweise substantiiertes Vorbringen entgegengesetzt.
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2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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