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BFH 16.12.2020 - XI R 13/19
BFH 16.12.2020 - XI R 13/19 - Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge, deren Kosten Eingang in den Preis der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger finden
Normen
§ 2 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 11 UStG 2005, § 4 Nr 8 Buchst h UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005, § 2 InvG, § 20 InvG, §§ 20ff InvG, § 36 Abs 6 S 2 InvG, § 41 Abs 1 S 1 InvG, § 43 InvG, § 44 InvG, § 45 InvG, § 121 InvG, § 670 BGB, Art 6 Abs 4 EWGRL 388/77, Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 5 EWGRL 388/77, Art 19 Abs 1 S 1 EWGRL 388/77, UStG VZ 2006
Vorinstanz
vorgehend FG München, 9. April 2019, Az: 3 K 1230/15, Urteil
Leitsatz
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Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sondervermögens Eingangsleistungen für Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die dafür anfallenden Kosten gemäß den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zu Lasten der Anleger aus dem Sondervermögen entnehmen darf und die Kosten zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger gehören.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 09.04.2019 - 3 K 1230/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH und Kapitalanlagegesellschaft i.S. des im Streitjahr (2006) geltenden Investmentgesetzes (InvG), aus Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zusteht.
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Die Klägerin verwaltete im Streitjahr mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die von ihr aufgelegten Immobilien-Sondervermögen X, Y und Z. Die Sondervermögen X und Y waren Publikums-Sondervermögen i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 2 InvG, die in Büro- und Gewerbeimmobilien (überwiegend im ... Ausland) investierten; die Immobilien waren teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig vermietet. Das Sondervermögen Z war ein Spezial-Sondervermögen i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 InvG, das in Gewerbeimmobilien (Logistikzentren) investierte, die in der Bundesrepublik Deutschland belegen und ausschließlich steuerpflichtig vermietet waren.
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Zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Klägerin galten für jedes Sondervermögen (im Wesentlichen gleichlautende) Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) und Besondere Vertragsbedingungen (BVB). Danach legte die Klägerin das bei ihr eingelegte Geld in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger an (§ 1 Abs. 2 AVB X und Y bzw. § 1 Nr. 2 AVB Z). Die Vermögensgegenstände standen im Eigentum der Klägerin (§ 1 Abs. 3 AVB X und Y bzw. § 1 Nr. 3 AVB Z), die sie in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger erwarb und verwaltete (§ 4 Abs. 1 AVB X und Y bzw. § 4 Nr. 1 AVB Z). In den BVB werden gemäß § 14 AVB X und Y sowie § 13 AVB Z die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen genannt, die dem Sondervermögen belastet werden können. Dabei ist anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
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Nach § 13 Abs. 1 BVB X und Y, § 22 Nr. 1 BVB Z erhielt die Klägerin für die Verwaltung der Sondervermögen eine vierteljährliche Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Durchschnittswerts des Sondervermögens. Außerdem konnte die Klägerin bei Erwerb, Bau oder Umbau einer Immobilie eine einmalige Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises bzw. der Bau- und Baunebenkosten beanspruchen (§ 13 Abs. 2 BVB X und Y, § 22 Nr. 2 Buchst. a und c BVB Z). Außerdem konnte die Klägerin gemäß § 22 Nr. 2 Buchst. b BVB Z bei Veräußerung einer Immobilie eine einmalige Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Verkaufspreises einfordern.
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Daneben sahen § 13 Abs. 4 BVB X und Y (im Wesentlichen gleichlautend § 22 Nr. 3 BVB Z) Folgendes vor:
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"Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) [...];
b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende [...] Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungskosten);
c) [...];
d) bankübliche Depotgebühren;
e) Kosten des Sachverständigenausschusses;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;
g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte [...];
h) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; ...".
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Außerdem war in § 2 Abs. 1 AVB X und Y bzw. § 2 Nr. 1 AVB Z bestimmt, dass die Klägerin ein Kreditinstitut als Depotbank bestellt. Die Depotbank handelte unabhängig von der Klägerin ausschließlich im Interesse der Anleger. Ihr oblagen die nach dem InvG und den AVB vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollaufgaben (§ 2 Abs. 2 AVB X und Y bzw. § 2 Nr. 2 AVB Z). Sie erhielt für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Wertes des am Ende jedes Geschäftsjahres festgestellten Inventarwerts des Sondervermögens (§ 13 Abs. 3 BVB X und Y, § 22 Nr. 6 BVB Z).
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Die Klägerin übertrug die Durchführung der Verwaltung der Sondervermögen nicht insgesamt einem Dritten, sondern erbrachte die Leistungen teilweise selbst und schloss daneben Verträge mit einzelnen Beratern, Sachverständigen etc. (Subunternehmer) ab. Den Verwahrstellenvertrag schloss sie mit der A-Bank, die im Jahr 2006 als Depotbank tätig war (§ 1 BVB X, Y und Z).
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Für ihre Leistungen stellten die Subunternehmer und die A-Bank der Klägerin Umsatzsteuer in Rechnung, die sie erstmals in ihrer geänderten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 vom 16.03.2012 teilweise als Vorsteuer aus "allgemeinen Kosten und Sachverständigenkosten" abzog. Von dem zusätzlich erklärten Gesamtbetrag (... €) entfielen ... € auf das Sondervermögen X, ... € auf das Sondervermögen Y und ... € auf das Sondervermögen Z. Die Steuererklärung führte i.S. des § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer (... €).
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Unter dem 26.11.2012 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr, mit dem es der Steuererklärung vom 16.03.2012 im Ergebnis zustimmte (festgesetzte Umsatzsteuer: ... €); der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) blieb bestehen.
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Nach einer Außenprüfung teilten die Prüfer in Unkenntnis dieses Änderungsbescheids mit, dass einem Antrag der Klägerin auf einen teilweisen Vorsteuerabzug aus "allgemeinen Kosten" des Sondervermögens X nicht zugestimmt werden könne; hierzu wurde auf den diesen Immobilienfonds betreffenden gesonderten Prüfungsbericht Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass die Klägerin als solche ausschließlich steuerbefreite Umsätze ausführe. Daher sei die Quote für die Aufteilung der "allgemeinen Kosten" mit 0 % anzusetzen. Die Prüfer schlugen vor, die Umsatzsteuer auf ... € festzusetzen. Diesem Vorschlag folgte das FA mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2006 vom 15.02.2013; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
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Die Klägerin beantragte daraufhin unter dem 21.03.2013 und dem 24.04.2013, den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 15.02.2013 gemäß § 129 AO zu berichtigen und gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Das FA setzte durch Änderungsbescheid vom 17.07.2013 aus hier nicht mehr streitigen Gründen die Umsatzsteuer auf ... € herauf; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. In Bezug auf den "Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Kosten" lehnte das FA in den Erläuterungen zum Bescheid den Antrag ab. Der Einspruch, dem das FA in einem anderen Punkt zum Teil abhalf, blieb in der hier streitigen Frage erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13.04.2015).
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Das Finanzgericht (FG) München wies die Klage mit Urteil vom 09.04.2019 - 3 K 1230/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1243) ab; das FA habe den Abzug der zusätzlich geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht abgelehnt.
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Die Klägerin als Kapitalanlagegesellschaft erbringe mit der Verwaltung der Sondervermögen X, Y und Z entgeltliche sonstige Leistungen gegenüber den Anteilinhabern. Daneben erbringe sie durch die Bewirtschaftung der Immobilien Leistungen an die Mieter der für die Sondervermögen erworbenen Immobilien.
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Die streitigen Eingangsleistungen stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen, was den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließe. Die streitigen Eingangsleistungen (außer diejenigen der Depotbank) dienten unmittelbar dazu, der Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Anlegern zur gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen nachzukommen. Daher scheide --entgegen der Ansicht der Klägerin-- auch ein Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten aus. Folglich sei eine Aufteilung der Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht möglich.
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Die Eingangsleistungen der Depotbank hingegen fielen zwar nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten scheitere daher auch nicht an § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, weil diese --entgegen der Ansicht des FA-- nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen stünden. Auch mit den Grundstücksvermietungen bestehe kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Allerdings sei in der Steuererklärung eine (nicht unter § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallende und damit steuerpflichtige) Ausgangsleistung an die Anleger nicht angesetzt worden. Damit könne die Klage im Ergebnis auch bezüglich der Vorsteuer auf die Leistungen der Depotbank keinen Erfolg haben.
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Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie macht geltend, sie habe als Kapitalanlagegesellschaft zwei Tätigkeitsbereiche (Verwaltung von Sondervermögen einerseits, Verwaltung und Bewirtschaftung der im Sondervermögen gehaltenen Wirtschaftsgüter andererseits). Als Leitlinie zur Zuordnung der Eingangsleistungen sei danach zu fragen, wem die Leistung Nutzen bringe ("cui bono"). Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die Eingangsleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerfreien Ausgangsleistungen stünden. Es bestehe vielmehr sowohl bei Gesamt- als auch bei Einzelbetrachtung ein solcher zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Der Aufwendungsersatz gehöre nicht zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungstätigkeit. Jedenfalls hätte sich das FG mit einzelnen Kostenarten auseinandersetzen müssen. Es handele sich um Eingangsleistungen, wie sie im Rahmen einer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigung üblicherweise vorkämen, so dass sie nicht "spezifisch" seien. Die Eingangsleistungen stellten außerdem kein "im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes" im Sinne der Rechtsprechung dar, so dass sie auch deshalb keine steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen seien. Hinsichtlich der Beratungsleistungen habe das FG einen unzutreffenden Sachverhalt angenommen. Gegenstand der bezogenen Leistungen seien Abschlüsse und Steuererklärungen. Die Sachverständigen bewerteten die Wirtschaftsgüter des Sondervermögens und nicht das Sondervermögen selbst. Dies sei in der Immobilienbranche üblicher Aufwand. Ihre Veranlassung im InvG führe zu keiner anderen Beurteilung.
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Hinsichtlich der Leistungen der Depotbank bringt die Klägerin vor, sie habe nicht selbst Depotbankleistungen an die Anleger erbracht. Auch eine Dienstleistungskommission liege nicht vor. Es handele sich vielmehr um allgemeine Verwaltungskosten, die im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Sondervermögen (ähnlich der eines Aufsichtsrats oder Treuhand-Kommanditisten) anfalle.
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Soweit das FG darauf hinweise, dass die Eingangsleistungen nicht Kostenelemente der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze seien und der Vermögensmehrung dienten, schließe beides den Vorsteuerabzug als allgemeine Aufwendungen nicht aus. Mit der Frage, welcher Aufteilungsschlüssel anzuwenden sei, habe sich das FG nicht befasst.
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Außerdem rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Neutralität der Mehrwertsteuer. Tätigkeiten, die nicht selbst als "administrative Tätigkeiten" der Steuerbefreiung unterfallen, dürften nicht künstlich einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden, der ihrem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspreche.
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Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2015 dahin gehend zu ändern, dass unter Anerkennung weiterer Vorsteuern in Höhe von ... € die verbleibende Umsatzsteuer auf ... € herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Eingangsleistungen der Klägerin im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Ausgangsumsätzen der Klägerin als Kapitalanlagegesellschaft stehen. Dies gilt auch für die Leistungen der Depotbank; die Vorentscheidung stellt sich insoweit als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO).
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1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt.
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a) Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt, was sich im Streitfall nicht als problematisch erweist, voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.
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b) Unionsrechtlich war nach dem im Streitjahr anwendbaren Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden bzw. erbracht wurden, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
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c) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
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d) § 15 Abs. 4 UStG beruhte im Streitjahr auf Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, der wie folgt lautet:
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"(5) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Dieser Pro-rata-Satz wird nach Art. 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.
Jedoch können die Mitgliedstaaten ...
c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen; ..."
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e) Für die Berechnung des unionsrechtlich anzuwendenden Pro-rata-Satzes sah Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor, dass er sich nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aus einem Bruch ergibt; dieser enthält im Zähler den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze (abzüglich der Mehrwertsteuer) und im Nenner den Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze (abzüglich der Mehrwertsteuer).
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f) Der von der Klägerin begehrte anteilige Vorsteuerabzug setzt danach voraus, dass sie Unternehmerin ist, die die Leistungen für ihr Unternehmen bezogen hat (s. dazu 2.), sie steuerpflichtige Leistungen (s. dazu unter 3.) und steuerfreie Leistungen erbracht hat (s. dazu unter 4.) und die Leistungen teilweise zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden (s. dazu unter 5.). Die zuletzt angeführte Voraussetzung ist nicht erfüllt.
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2. Beide Beteiligte und das FG gehen zunächst zu Recht davon aus, dass die Klägerin Unternehmerin ist.
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a) Dies folgt daraus, dass weder die Sondervermögen noch die einzelnen Anleger in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorgänge nach außen als Unternehmer aufgetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.1965 - V 146/63 S, BFHE 84, 81, BStBl III 1966, 28, Rz 5 ff.; vom 02.08.1979 - V R 111/77, BFHE 128, 557, BStBl II 1980, 20, Rz 9; vom 27.05.1982 - V R 110/81, V R 111/81, BFHE 136, 315, BStBl II 1982, 678, unter 3., Rz 15 ff.; vom 18.03.1988 - V R 178/83, BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646, unter II., Rz 16 f.; vom 28.09.1988 - X R 29/82, BFH/NV 1989, 743, unter 1.d, Rz 19; vom 16.08.2001 - V R 67/00, BFH/NV 2002, 223, unter II.1., Rz 12; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Valstybinė mokesčių inspekcija vom 16.09.2020 - C-312/19, EU:C:2020:711, Rz 45; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 41 Rz 193 ff., 321 ff.; Wäger, ebenda, Kap. 3 Rz 216; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 117.1 f., 286 ff.; ders., UStG, 3. Aufl., § 2 Rz 78 f.; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 35; Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 87 f., 95 ff.); denn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat die Klägerin in ihrem Eigentum stehende Vermögensgegenstände im eigenen Namen verwaltet. Die Leistungsbeziehungen für die für das Sondervermögen erworbenen Grundstücke bestanden nur zwischen der Klägerin und den Mietern. Darauf, dass auch die Sondervermögen Unternehmer sein könnten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21.05.1971 - V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 09.12.1993 - V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483, unter II.1., Rz 20; vom 21.04.1994 - V R 105/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, unter II.1., Rz 11; EuGH-Urteile Gmina Wroclaw vom 29.09.2015 - C-276/14, EU:C:2015:635, Rz 28, 35; Nigl u.a. vom 12.10.2016 - C-340/15, EU:C:2016:764, Rz 27; Valstybinė mokesčių inspekcija, EU:C:2020:711, Rz 41; s.a. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240, Rz 59), kommt es deshalb nicht an.
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b) Der Umstand, dass die Klägerin bei ihrem Auftreten nach außen nach den tatsächlichen Feststellungen des FG für fremde Rechnung gehandelt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen; vielmehr wird die Klägerin aufgrund dieses Umstands "nur" fiktiv so behandelt, als habe sie die fraglichen Eingangsleistungen zunächst bezogen und anschließend selbst erbracht (vgl. EuGH-Urteil Valstybinė mokesčių inspekcija, EU:C:2020:711, Rz 49 und 52). Wenn eine Leistung, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär (vgl. EuGH-Urteil Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Rz 36; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 16/16, BFHE 261, 429, Rz 37 und 38).
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c) Folge der Zurechnung der Umsätze zur Klägerin ist, dass sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit (vgl. dazu BFH-Urteile vom 16.07.1987 - V R 22/78, BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83, unter 3. f, Rz 59; vom 17.03.2010 - XI R 17/08, BFHE 230, 466, BStBl II 2017, 828, Rz 36; vom 24.11.2011 - V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 11; vom 13.11.2013 - XI R 2/11, BFHE 243, 462, BStBl II 2014, 543, Rz 29; s.a. Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 2 Rz 605 f.) ein einziges, einheitliches Unternehmen führt, zu dem auch die drei Sondervermögen gehören; Innenumsätze zwischen den Unternehmensteilen (Betrieben) der Klägerin werden grundsätzlich nicht besteuert (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18.01.1924 - V A 396/23, RFHE 13, 252; Abschn. 14.1 Abs. 4 und 14c.2 Abs. 2a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Selbst wenn zwischen den Unternehmensteilen der Klägerin interne Abrechnungspapiere mit Steuerausweis erstellt worden wären, würden diese kein Recht auf Vorsteuerabzug des empfangenden Unternehmensteils begründen können.
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3. Ebenso ist zwischen den Beteiligten und dem FG zu Recht unstreitig, dass die Leistungen, die die Klägerin an die Mieter erbracht hat, (in einem vom FG nicht festgestellten Umfang) steuerpflichtig sind. Dies gilt, soweit die Klägerin wirksam auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG verzichtet hat. Entgelt für diese steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin ist alles, was sie für diese (Vermietungs- bzw. Verpachtungs-)Leistungen erhalten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG a.F., Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG). Soweit die Klägerin gegenüber Dritten (Mieter etc.) steuerpflichtige Ausgangsumsätze bei der Bewirtschaftung der Immobilien ausführt, steht ihr daher dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zu.
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4. Zwischen den Beteiligten und dem FG besteht zu Recht auch kein Streit darüber, dass die Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger der Sondervermögen X, Y und Z mit der Verwaltung der genannten Sondervermögen (jeweils) eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreie Leistung erbracht hat.
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a) Aufgrund von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG war im Streitjahr u.a. die Verwaltung von Sondervermögen nach dem InvG steuerfrei.
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aa) Unionsrechtliche Grundlage hierfür war Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2017 - XI R 22/15, BFHE 258, 546; vom 22.11.2018 - V R 21/17, BFHE 263, 79, BStBl II 2020, 520); danach galt die Steuerbefreiung für die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften.
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bb) Zur Verwaltung des Sondervermögens im Sinne dieser Bestimmung gehörten nach der Rechtsprechung des EuGH in sachlicher Hinsicht Umsätze, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) spezifisch sind (grundlegend EuGH-Urteil Abbey National vom 04.05.2006 - C-169/04, EU:C:2006:289, Rz 63). Dazu zählen z.B. nicht nur die Anlagenverwaltung, zu der auch die Wahl und die Abtretung der Aktiva gehören, die Gegenstand dieser Verwaltung sind, sondern auch die Aufgaben der Verwaltung und des Rechnungswesens, insbesondere Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge (vgl. EuGH-Urteil ATP PensionService vom 13.03.2014 - C-464/12, EU:C:2014:139, Rz 68). Nicht befreit sind jedoch die Aufgaben der Verwahrstellen sowie die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen (z.B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, vgl. EuGH-Urteil Abbey National, EU:C:2006:289, Rz 65 und 71, und die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien, vgl. EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X vom 09.12.2015 - C-595/13, EU:C:2015:801, Rz 74, 78 f.). Auch fällt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG ist, nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 23; Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 47).
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cc) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die (den Umfang der Steuerbefreiung einschränkende) Rechtsprechung des EuGH hingewiesen hat, wonach Leistungen, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG beschriebenen Leistung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile GfBk vom 07.03.2013 - C-275/11, EU:C:2013:141, Rz 21; Blackrock Investment Management (UK) vom 02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513, Rz 47), gilt dies für die Ausgangsleistungen der Klägerin nicht; denn sie ist kein außenstehender Verwalter. Von Bedeutung könnte diese Frage nur für solche Eingangsleistungen an die Klägerin sein, die möglicherweise ihrerseits nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein könnten. Wäre dies jedoch der Fall, stünde der Klägerin der begehrte Vorsteuerabzug ohnehin nicht zu; denn als Vorsteuer abziehbar ist nur eine gesetzlich geschuldete Steuer (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2018 - XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 18; vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, Rz 17).
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b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG liegen im Streitfall für die Leistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger vor.
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aa) Es handelt sich bei den von der Klägerin als Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen X, Y und Z um solche i.S. des InvG, so dass bereits die nationale Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG eingreift.
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bb) Die Steuerbefreiung gilt auch für Sondervermögen, die --wie hier-- in Immobilien anlegen (vgl. EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 57, 63 f.).
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cc) Sachlich befreit ist die Verwaltung der Sondervermögen (II.4.a bb).
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c) Soweit das FG entschieden hat, dass die Klägerin hinsichtlich der Leistungen der A-Bank fiktiv über § 3 Abs. 11 UStG, Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG so zu behandeln sei, als habe sie daneben eine steuerpflichtige Depotbankleistung an die Anleger erbracht, vermag der Senat ihm darin nicht zu folgen.
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aa) Das FG hat angenommen, dass die Klägerin neben der steuerfreien Verwaltungsleistung die Leistungen der A-Bank im Wege der Dienstleistungskommission als steuerpflichtige Ausgangsumsätze an die (Gesamtheit der) Anleger weitergeleitet habe.
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bb) Dabei hat das FG zwar zutreffend dahin erkannt, dass § 3 Abs. 11 UStG, Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen begründen, die nacheinander erbracht werden, wobei der Kommissionär so behandelt wird, als habe er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Dienstleistungserbringer erhalten und anschließend diese Dienstleistungen dem Wirtschaftsteilnehmer gegenüber, für dessen Rechnung er tätig geworden ist, erbracht (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 - C-274/15, EU:C:2017:333, Rz 88; Amărăşti Land Investment vom 19.12.2019 - C-707/18, EU:C:2019:1136, Rz 37).
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cc) Allerdings müssen --was das FG teilweise noch nicht berücksichtigen konnte-- im Regelfall für eine umsatzsteuerrechtliche Lieferungs- oder Dienstleistungskommission zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es einen Auftrag geben, zu dessen Ausführung der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen und/oder der Erbringung von Dienstleistungen tätig wird, und zum anderen muss zwischen den Lieferungen der Gegenstände und/oder den Dienstleistungen, die der Kommissionär erwirbt (Eingangsleistung), sowie den Lieferungen der Gegenstände und/oder den Dienstleistungen, die an den Kommittenten verkauft oder diesem übertragen werden (Ausgangsleistung), Gleichartigkeit bestehen (vgl. EuGH-Urteil ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 51 ff.).
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dd) Letzteres ist vorliegend nicht der Fall; denn die Klägerin hat von der A-Bank eine Depotbank-Leistung bezogen, die Teil eines Leistungsbündels der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger ist, das als einheitlicher Umsatz anzusehen ist.
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(1) Zwar schließt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass sich die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt (vgl. EuGH-Urteil Abbey National, EU:C:2006:289, Rz 67). Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 35; jeweils m.w.N.). Ein solcher einheitlicher Umsatz liegt entweder vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, weil sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck haben, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteil CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93, Rz 30; BFH-Urteile vom 14.11.2018 - XI R 16/17, BFHE 263, 71, Rz 19; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 18), oder der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank vom 27.10.2005 - C-41/04, EU:C:2005:649, Rz 18 ff., 22; Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09 u.a., EU:C:2011:135, Rz 51 ff.; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 21 ff.; Blackrock Investment Management (UK), EU:C:2020:513, Rz 23).
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(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der Leistung an die (Gesamtheit der) Anleger erfüllt. Aus Anlegersicht wird von der Klägerin aufgrund des Investmentvertrags nicht eine steuerfreie Verwaltungsleistung und daneben eine (weitergeleitete) steuerpflichtige Depotbankleistung erbracht, sondern eine einzige, rechtlich und tatsächlich untrennbare Verwaltungsleistung. Dies zeigt sich daran, dass die Leistungen der Depotbank und ihre Vergütung in den § 2 Abs. 1 AVB X und Y bzw. § 2 Nr. 1 AVB Z, § 2 Abs. 2 AVB X und Y bzw. § 2 Nr. 2 AVB Z, § 13 Abs. 3 BVB X und Y, § 22 Nr. 6 BVB Z enthalten sind, die sowohl die Beauftragung der Depotbank durch die Klägerin als auch die Kostentragung durch die Anleger regeln. Damit werden zugleich die gesetzlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 7, §§ 20 bis 29 InvG im Investmentvertrag mit dem Anleger vertraglich umgesetzt. Eine (im Wege einer Fiktion) von der Klägerin erbrachte Leistung der Depotbank ist nach den AVB und BVB sowie den §§ 23 ff. InvG mit der steuerfreien Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger rechtlich und tatsächlich untrennbar verbunden. Dass die Depotbankleistung der Klägerin überdies aus Anlegersicht dazu dient, die Verwaltungsleistung der Klägerin investmentrechtskonform unter optimalen Bedingungen in Empfang nehmen zu können, ist folglich an sich nicht mehr von Belang, tritt aber (zur Bestätigung) hinzu.
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(3) Diese wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung der Klägerin darf nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. allgemein EuGH-Urteile CPP, EU:C:1999:93, Rz 29; Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, Rz 51), und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin Teile ihrer einheitlichen Dienstleistung gemäß dem InvG für Rechnung der Anleger gezwungenermaßen bei Dritten (insoweit konkret: der A-Bank als Depotbank) "zukauft". Die Leistungen der A-Bank sind daher im Verhältnis zu den Anlegern Teil ihrer Verwaltungsleistung und kein Kommissionsgeschäft (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 10.12.1981 - V R 36/76, BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178, unter 4., Rz 20). Für die Leistungen der A-Bank gilt insoweit nichts anderes als für die anderen (bei isolierter Betrachtung steuerpflichtigen) Leistungen, die die Klägerin gemäß den AVB und BVB bei den Subunternehmern für Rechnung der Anleger bezogen hat und die auch das FG als Teil der steuerfreien Leistung der Klägerin angesehen hat.
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(4) Diese einzige, untrennbare Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger erfüllt auch unter Einbeziehung der weitergeleiteten Leistungen der Subunternehmer bzw. der A-Bank weiterhin die unter II.4.b genannten Voraussetzungen und ist deshalb nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei. Die bei isolierter Betrachtung steuerpflichtigen, kostenmäßig weiterbelasteten Leistungen der Subunternehmer und der A-Bank gehen mangels Gleichartigkeit in dieser steuerfreien Leistung der Klägerin auf.
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d) Entgelt für die steuerfreie Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger ist, was die Klägerin hierfür erhält (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG a.F., Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG). Dies sind im Streitfall --was die Klägerin im Rahmen ihrer Revision nicht hinreichend berücksichtigt-- die in § 13 BVB X und Y, § 22 BVB Z für die Verwaltung zu zahlenden Beträge.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt auch im Rahmen des § 10 UStG bzw. des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG eine "Leistung gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 26; BFH-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 30, m.w.N.).
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bb) Welche Gegenleistung die Klägerin für ihre Verwaltungsleistung erhält, ergibt sich nach diesen Grundsätzen vorrangig aus dem Investmentvertrag (vgl. dazu allgemein z.B. Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, § 43 InvG Rz 6 ff.) und den dabei von der Klägerin verwendeten AVB und BVB (vgl. dazu Schmitz, ebenda, § 43 InvG Rz 10 ff.). Dabei ist anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte, zu leisten sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG). Die Gegenleistung des Anlegers für die Verwaltung des Sondervermögens durch die Klägerin besteht danach im Streitfall nicht nur aus der aus dem Sondervermögen zu Lasten der (Gesamtheit der) Anleger entnommenen vierteljährlichen Vergütungen (§ 13 Abs. 1 BVB X und Y, § 22 Nr. 1 BVB Z) und der ggf. zustehenden einmaligen Vergütung (§ 13 Abs. 2 BVB X und Y, § 22 Nr. 2 BVB Z), sondern auch aus den in § 13 Abs. 4 BVB X und Y, § 22 Nr. 3 BVB Z genannten Beträgen. Auch sie kann die Klägerin aufgrund des Investmentvertrags i.V.m. mit den AVB und BVB vertraglich beanspruchen. Sie gehören daher zum Entgelt der steuerfreien Umsätze (und i.S. des Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG zum Gesamtbetrag der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178, unter 2., Rz 13).
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cc) Diese Einstufung entspricht im Übrigen auch den Wertungen des InvG; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Kosten nur deshalb und insoweit auf die Anleger umlagefähig, als es sich um Aufwendungen i.S. von § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt, welche die Kapitalanlagegesellschaft zum Zweck der Ausführung ihrer Verwaltungstätigkeit den Umständen nach für erforderlich halten darf oder die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, d.h. namentlich die durch Verwaltung für das Sondervermögen entstandenen ordentlichen Aufwendungen (vgl. BGH-Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 399/14, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2016, 1385, Rz 27) oder eine diesbezügliche Kostenpauschale (vgl. BGH-Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387, Rz 22, 27). Aufwendungen sind nach Auffassung des BGH auch insoweit notwendige Folge der Verwaltung des Sondervermögens, als die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG verpflichtet sei, Angaben zu Ausschüttungen im Jahres- und Halbjahresbericht zu machen, den Jahres- und den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht bekannt zu machen, die Ausgabe- und Rücknahmepreise zu veröffentlichen und dem Anleger auf Verlangen den letzten veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen; denn diese Kosten entstünden auch allein für die Verwaltung der Anlage (BGH-Urteil in NJW-RR 2016, 1385, Rz 28). Dass der Kapitalanlagegesellschaft Pflichten gesetzlich auferlegt seien, stehe dem nicht entgegen (vgl. BGH-Urteile in NJW-RR 2016, 1385, Rz 29 und 30; in NJW-RR 2016, 1387, Rz 29 und 30). Jeder Anleger sei den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung --damit auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten-- nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (BGH-Urteile in NJW-RR 2016, 1385, Rz 31; in NJW-RR 2016, 1387, Rz 29). Sind danach auch investmentrechtlich die Kosten der Erfüllung investmentrechtlicher Pflichten als Kosten der Verwaltung anzusehen, legt dies nahe, sie umsatzsteuerrechtlich zum Entgelt des Anlegers für die (umsatzsteuerfreie) Verwaltung des Sondervermögens zu zählen.
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dd) Nach den Ausführungen unter II.4.c gehören zum Entgelt der (einzigen) steuerfreien Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger außerdem die Beträge, die die Klägerin gemäß § 13 Abs. 3 BVB X und Y, § 22 Nr. 6 BVB Z als Auslagenersatz für die Leistungen der Depotbank zu Lasten (der Gesamtheit) der Anleger aus dem Sondervermögen entnehmen darf. Auch diese Beträge sind Gegenleistung für die von der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger erbrachte Verwaltungsleistung und gehören zum Entgelt für die steuerfreien Umsätze, das sowohl nach nationalem Recht (§ 15 Abs. 4 UStG) als auch nach Unionsrecht (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG) für die Vorsteueraufteilung maßgeblich wäre.
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5. Zeigt sich anhand der Ausführungen unter 4. indes, dass die vorliegend streitigen Eingangsleistungen, die die Klägerin von Subunternehmern und der A-Bank bezogen hat, für die Verwaltung der Sondervermögen im Rahmen des Investmentvertrags gemäß § 13 Abs. 3 und 4 BVB X und Y, § 22 Nr. 3 und 6 BVB Z an die Anleger weiter berechnet wurden, ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug für diese Leistungsbezüge ausgeschlossen; denn sie sind Kostenelemente der steuerfreien Ausgangsumsätze, weil sie in deren Preis eingehen. Die Vorentscheidung ist daher hinsichtlich der Subunternehmer-Leistungen zutreffend und stellt sich hinsichtlich der Leistungen der A-Bank i.S. des § 126 Abs. 4 FGO als richtig dar.
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a) Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann), muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25; jeweils m.w.N.).
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b) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 29; Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz 26).
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c) In beiden Fällen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug aber nur dann, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 27, 31 f.; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 28). Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen z.B. für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 30; s.a. BFH-Urteil vom 18.09.2019 - XI R 33/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 18 ff.).
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d) Auf dieser Grundlage ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin begehrte Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist; denn die Kosten der vorliegend streitigen Eingangsleistungen gehen gemäß § 13 BVB X und Y, § 22 BVB Z in den Preis der steuerfreien Ausgangsleistungen der Klägerin ein. Um Eingangsleistungen, die auf die steuerpflichtige Bewirtschaftung der Immobilien entfallen (s. oben unter II.3.), ganz oder teilweise in deren Preis eingehen und für die daher ein (ggf. anteiliges) Vorsteuerabzugsrecht besteht, geht es daher vorliegend ebenso wenig wie um zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigende Allgemeinkosten.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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