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BFH 13.01.2015 - III B 18/14
BFH 13.01.2015 - III B 18/14 - Entscheidungserheblichkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 32 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 118 Abs 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Dezember 2013, Az: 4 K 787/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Rechtsfrage, ob das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine ganz bestimmte Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen im Sinne einer einzelnen Räumlichkeit erfordert oder ob sich eine solche Familienwohnung auch über zwei Gebäude erstrecken kann, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nur in einem dieser Gebäude eine Wohnung unterhalten hat.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 787/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte vor dem Streitzeitraum (Januar 1999 bis einschließlich August 2000) mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblichen Kindern A (geboren 1983), B (geboren 1983) und C (geboren 1985) in einer gemeinsamen Wohnung. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom August 1992 wurde die elterliche Sorge der Kindsmutter entzogen und dem Kläger als Vormund übertragen.
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Im Streitzeitraum lebte das Kind B im Ausland. Die Kinder A und C lebten in einem Hotel, das der Kläger in W betrieb. In einer vom Kläger im Streitzeitraum in D unterhaltenen Familienwohnung lebte dieser mit seiner Ehefrau und seinen vier leiblichen Kindern zusammen.
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Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit einem --hier nicht streitgegenständlichen-- bestandskräftig gewordenen Bescheid die zugunsten des Klägers für das Kind A erfolgte Kindergeldfestsetzung ab Juli 2000 auf und forderte das insoweit bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Januar 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 1998 bis August 2000 für die Kinder A, B und C auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2009).
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage --nach übereinstimmender Erledigungserklärung für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 1998-- für die Monate Juli und August 2000 wegen des bereits bestandskräftigen früheren Aufhebungsbescheids als unzulässig ab. Für den Zeitraum Januar 1999 bis Juni 2000 wies es die Klage als unbegründet ab. Es ging insoweit davon aus, dass die Kinder A, B und C nicht als Pflegekinder des Klägers zu berücksichtigen seien, da der Kläger sie nicht i.S. der §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seinen Haushalt aufgenommen habe.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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a) Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die im Streitfall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469).
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b) Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme eine ganz bestimmte Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen im Sinne einer einzelnen Räumlichkeit erfordert oder ob sich eine solche Familienwohnung auch über zwei Gebäude erstrecken kann.
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Diese Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da die nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG unabhängig von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu dem vom FG vertretenen Ergebnis führen (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 2007 IV B 87/06, BFH/NV 2008, 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).
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Soweit das FG festgestellt hat, dass für den Zeitraum Juli 2000 bis August 2000 bereits eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vorlag und die Klage deshalb unzulässig ist, kommt es bereits aus diesem Grund nicht auf die vom Kläger aufgeworfene materiell-rechtliche Frage der Haushaltsaufnahme in mehreren Wohnungen an.
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Soweit das FG die Klage für den Zeitraum Januar 1998 bis Juni 2000 abgewiesen hat, ging es entgegen der Darstellung des Klägers nicht davon aus, dass ein Steuerpflichtiger nur eine Familienwohnung haben kann. Vielmehr stellte es zum einen fest, dass das Kind B im fraglichen Zeitraum nicht in einer dem Kläger zuzuordnenden Wohnung, sondern im Ausland gelebt hatte, weshalb es schon aus diesem Grund an der für ein Pflegekind erforderlichen Haushaltsaufnahme gefehlt habe. Zum anderen führte es hinsichtlich der Kinder A und C aus, dass der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung durch das FG keine Tatsachen vorgetragen habe, die für das Vorhalten einer (Familien-)Wohnung, in welchem bescheidenen Maße auch immer, in dem vom Kläger unterhaltenen Hotel gesprochen hätten. Zudem stellte es fest, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne eines Miteinanderwohnens in einer gemeinsamen Familienwohnung, in der auch die gemeinschaftlichen Lebensinteressen verwirklicht werden, nicht stattgefunden habe. Da der Kläger diese Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, wäre der Senat hieran nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
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