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BFH 28.11.2012 - X B 78/11
BFH 28.11.2012 - X B 78/11 - Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungsanforderungen
Normen
§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 22. März 2011, Az: 1 K 2635/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Eine zulässige Rüge unzureichender Sachaufklärung erfordert nach ständiger Senatsrechtsprechung die Darstellung der vollständigen Kausalkette von dem Ermittlungsanlass bis hin zu ihrer Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150).
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2. NV: Die materiell-rechtliche Unrichtigkeit eines FG-Urteils kann die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn es greifbar gesetzeswidrig ist.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wehrt sich gegen Schätzungsbescheide.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) und mit ihm das Finanzgericht (FG) hätten zu Unrecht Einzahlungen auf bestimmten Konten als Betriebseinnahmen betrachtet. Er, der Kläger, habe seinen Mitwirkungspflichten genügt, indem er zu der Herkunft dieser Mittel im Detail vorgetragen habe. Es habe sich um den Rückfluss von Mitteln gehandelt, die ihm ursprünglich nicht steuerpflichtig zugeflossen seien und die zwischenzeitlich auf einem Konto in Luxemburg angelegt gewesen seien.
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Das FG habe diesen Geschehensablauf für grundsätzlich möglich gehalten. Wenn es trotz entsprechender Ungewissheit steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. Umsätze unterstelle, sei es seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.
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1. In formeller Hinsicht macht der Kläger einen Sachaufklärungsmangel geltend.
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a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung --auch ohne entsprechenden Beweisantritt seitens des Beschwerdeführers-- verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150, m.w.N.).
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b) Den Ausführungen des Klägers ist zwar noch zu entnehmen, dass er meint, das FG habe zu der Herkunft des fraglichen Geldes ermitteln müssen. Im Übrigen hat der Kläger zu sämtlichen genannten Punkten nichts vorgetragen.
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Er hat insbesondere nicht erklärt, mit welchen Beweismitteln das FG den Sachverhalt hätte weiter aufklären sollen. Dies erklärt sich auch keineswegs von selbst. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungen das FG noch hätte vornehmen sollen.
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Wie sich aus den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des FG ergibt, waren Urkunden nach eigenen Angaben des Klägers nicht mehr vorhanden. Der Kläger hat erklärt, Auskünfte, die er noch hätte erteilen können, etwa die Benennung der Bank in Luxemburg, bei der die Mittel angelegt gewesen sein sollen, nicht geben zu wollen. Mit der früheren Ehefrau als möglicher Zeugin habe er abgesprochen, dass diese nicht aussagen werde. Sein Sohn und seine Schwiegertochter, die sich nach Bekundung des Klägers um die Abwicklung der Geldgeschäfte in Luxemburg gekümmert haben sollen, haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
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2. In der Sache beanstandet der Kläger lediglich die materiell-rechtliche Richtigkeit des FG-Urteils.
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a) Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht, es sei denn, die Entscheidung wäre greifbar gesetzeswidrig (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 X B 14/11, BFH/NV 2012, 172). Das ist nicht erkennbar.
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Die Fragen, ob der Kläger tatsächlich seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und ob die fraglichen Mittel als steuerpflichtige Einnahmen behandelt werden durften, sind schlichte Fragen der Rechtsanwendung.
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b) Der Senat weist zur Klarstellung auf Folgendes hin:
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Die Auffassung des Klägers, das FG hätte ihm schon deshalb folgen müssen, weil er nicht mehr Aufklärungsmöglichkeiten besessen habe, ist in zweierlei Hinsicht nicht richtig. Zum einen hat er, wie unter 1. dargestellt, Auskünfte selbst abgelehnt. Zum anderen liegt es in der Natur der Schätzung, dass Unklarheiten und Ungewissheiten, die sich nicht beheben lassen, zu Lasten desjenigen gehen, der den Grund zur Schätzung gegeben hat. Das ist der Kläger selbst. Obwohl er nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des FG in den Streitjahren unstreitig steuerpflichtige Einnahmen erzielt hat, ist er seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen.
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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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