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BFH 30.03.2011 - I B 174/10
BFH 30.03.2011 - I B 174/10 - Darlegung einer Divergenz - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3. November 2010, Az: 3 K 1350/03, Urteil
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihren Gesellschafter-Geschäftsführern "Kilometergelder" und Abfindungen für nicht genommenen Urlaub gezahlt sowie Pensionszusagen erteilt und entsprechende Pensionsrückstellungen gebildet. Nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) haben diese Vorgänge zu verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes geführt. Das Finanzgericht (FG) ist dem gefolgt und hat auf dieser Basis die streitgegenständlichen Steuerbescheide bestätigt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Behandlung der Pensionszusagen "der ständigen Rechtsprechung" des Bundesfinanzhofs (BFH) "widerspreche". Das FG habe die Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs verneint, während der BFH zum Beispiel entschieden habe, dass bei einem "Aufkauf" einer GmbH durch ihre leitenden Angestellten ("management buy out") auf das Erfordernis einer Probezeit verzichtet werden könne (Senatsurteil vom 24. April 2002 I R 18/01, BFHE 199, 144, BStBl II 2002, 670). Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. August 2002, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 184) habe für einen ähnlichen Fall in demselben Sinne entschieden. Im Hinblick auf die "Kilometergelder" habe das FG zu Unrecht angenommen, dass erforderliche Nachweise nicht erbracht worden seien; es habe insoweit den "Sachverhalt nicht genau ermittelt" und insbesondere einen Schriftsatz vom 22. August 2003 nicht berücksichtigt, in dem bestimmte Fahrzeugdaten angegeben worden seien. Im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung habe das FG unter Verkennung der vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse unterstellt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht hätten nehmen können; insoweit widerspreche das angefochtene Urteil ebenfalls der Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 8. Januar 1969 I R 21/68, BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 28. Januar 2004 I R 50/03, BFHE 205, 192, BStBl II 2005, 524).
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Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.
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1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der betreffende Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
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2. Im Streitfall fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes.
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a) Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind Ausführungen dazu erforderlich, dass im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Das bedarf gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO keiner Begründung.
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b) Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Die Klägerin führt zwar aus, dass das Urteil des FG in Bezug auf die Beurteilung der Pensionszusagen "der ständigen BFH-Rechtsprechung widerspreche", und zitiert in diesem Zusammenhang mehrere andere Entscheidungen. Damit legt sie aber keine Divergenz dar, die § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO unterfallen würde. Dazu hätte sie vielmehr abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und aus zumindest einer der angeblichen Divergenzentscheidungen derart einander gegenüberstellen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird; das ist nicht geschehen. Dasselbe gilt sinngemäß für ihre Rügen im Zusammenhang mit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Ebenso zeigt die Klägerin zu keinem dieser beiden Punkte auf, dass das erstinstanzliche Urteil an einem schweren und unerträglichen Rechtsfehler litte, der im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung korrigiert werden müsste; daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt für eine Revisionszulassung kein Raum. Letztlich beanstandet sie vielmehr nur, dass das FG die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet oder nicht zutreffend auf den Streitfall umgesetzt habe. Auf diese Weise kann jedoch eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
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c) Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin u.a., dass das FG verschiedene Teile ihres Vortrags nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge könnte insofern berechtigt sein, als es in dem angefochtenen Urteil heißt, die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 14. August 2003 angekündigte Angaben nicht gemacht (S. 14 des Urteilsabdrucks); tatsächlich sind ausweislich der Verfahrensakten diese Angaben zumindest teilweise in einem Schriftsatz vom 22. August 2003 (Bl. 51 FG-Akte) enthalten. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, dass und weshalb das FG bei einer Berücksichtigung jenes Schriftsatzes möglicherweise zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre. Letzteres gehört jedenfalls dann zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör, wenn sich der angebliche Verfahrensmangel auf eine einzelne Feststellung bezieht, auf die es möglicherweise für die Entscheidung nicht ankommt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall, da der Hinweis des FG auf das Fehlen der betreffenden Angaben nur ein untergeordneter Bestandteil seiner Beweiswürdigung zur Frage der Nutzung privater Fahrzeuge ist. Das Schwergewicht seiner Argumentation zu diesem Punkt liegt hingegen darin, dass die Klägerin zu den angeblich mit privaten Fahrzeugen unternommenen Reisen und zu den Gründen für die Nichtbenutzung betrieblicher Fahrzeuge insgesamt keine überprüfbare Darstellung geliefert habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin die mögliche Entscheidungserheblichkeit eines etwa dem FG unterlaufenen Verfahrensfehlers näher darstellen müssen. Die übrigen Verfahrensrügen richten sich im Kern wiederum gegen die vom FG vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sind schon deshalb nicht statthaft; auf Ausführungen dazu wird erneut gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
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