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BFH 30.03.2011 - I B 178/10
BFH 30.03.2011 - I B 178/10 - (Bemessung der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG bei Darbietungsentgelt - Proben und Auftritt als einheitliche Gesamtleistung)
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 50a Abs 4 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. August 2010, Az: 2 K 1022/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Rechtsfrage, ob für die Bemessung der Abzugsteuer auf "Einnahmen, die durch im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietungen erzielt werden", die Vergütung für eine Show-Produktion als einheitliche Leistung anzusehen ist oder in die einzelnen Bestandteile "Proben" und "Auftritte" aufgeteilt werden kann, ist nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig .
Tatbestand
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I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids (Steuerabzug).
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Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, engagierte 2004 und 2005 ausländische Artisten (Kraftakrobaten, Jongleure, etc.) --als Einzelpersonen und als Gruppen-- für verschiedene Veranstaltungen im Inland. Eine Bezahlung erfolgte nach der Darstellung der Klägerin nach Probentagen und nach Auftritttagen; ein Steuerabzug erfolgte nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin für die seiner Ansicht nach auf die Einnahmen entfallende Abzugsteuer (§ 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2002--) und Solidaritätszuschlag in Haftung; dabei ermittelte er den Steuersatz bzw. die Abzugsteuer, indem er das jeweilige Entgelt geteilt durch die Anzahl der Personen und die Anzahl der Auftritte (Showtage) zu Grunde legte.
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Die Klage blieb erfolglos (Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 24. August 2010 2 K 1022/10).
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Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
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Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht; jedenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250, m.w.N.). Sie muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06, BFHE 217, 310, BStBl II 2008, 163, m.w.N.). An einem solchen Klärungsbedürfnis fehlt es, wenn die Rechtsfrage eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.
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Die Klägerin hält die Frage für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, ob für die Bemessung der Abzugsteuer auf "Einnahmen, die durch im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietungen erzielt werden", die Vergütung für eine Show-Produktion als einheitliche Leistung anzusehen ist oder in die einzelnen Bestandteile "Proben" und "Auftritte" aufgeteilt werden kann.
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Ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage besteht nicht. Der Veranstalter, der seine Einnahmen in Gestalt der Eintrittsgelder des Publikums erzielt, bezahlt die auftretenden Künstler für ihre künstlerische Darbietung, wobei diesem Begriff der Auftritt vor einem Publikum (s. Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 50a Rz 7; Maßbaum in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG Rz 122) immanent ist. Eine (evtl. sogar durch individuell unterschiedliche Probenhäufigkeit beeinflusste) Probenvergütung unabhängig von einem sich anschließenden Auftritt ist --jedenfalls wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das FG nicht festgestellt hat-- nicht sachangemessen; es besteht ein untrennbarer (künstlerischer, zeitlicher, finanzieller) Zusammenhang zwischen diesen Bereichen, der vorausgegangene Proben und den Auftritt als einheitliche Gesamtleistung erscheinen lässt. Insoweit ist die Probenvergütung auch nicht zu separieren und --wenn sie keine Darbietung darstellen sollte-- nicht einem eigenständigen Steuerabzug außerhalb des Staffeltarifs des § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 zu unterwerfen (vgl. ebenso Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 30).
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