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BFH 31.08.2010 - III B 77/09
BFH 31.08.2010 - III B 77/09 - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Besteuerung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Halbs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 9 Abs 1 Nr 5 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. April 2009, Az: 12 K 233/08, Urteil
Leitsatz
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NV: Nicht ausreichend für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist der Vortrag, die Besteuerung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer muss zumindest darlegen, welche gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und welche Folgerungen aus diesem Verstoß zu ziehen sind (z. B. verfassungskonforme Auslegung oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG).
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem rügt die Klägerin die "Verletzung formellen Rechts". Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt sie im Wesentlichen vor:
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Ihre Tochter, die ihren Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung habe, fahre nicht täglich von zu Hause zum Ausbildungsort, sondern habe dort eine Unterkunft für 150,55 € gemietet, weil die Kosten für tägliche Heimfahrten bei einer Entfernung von über 40 km wesentlich höher wären. Das FG habe bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte der Tochter nur die Kosten für die geltend gemachten sechs Heimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt, nicht aber die Kosten der Unterkunft. Sofern die Ausführungen des FG zutreffend seien, werde ihre Tochter gegenüber täglich heimfahrenden Auszubildenden steuerlich schlechter gestellt. Dieses Ergebnis sei nicht hinnehmbar und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es seien entweder die (fiktiven) Kosten für eine tägliche Heimfahrt oder die Unterkunftskosten zuzüglich der der Tochter zustehenden Heimfahrten abzuziehen. Die Einkünfte lägen dann unter dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu verwerfen.
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1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision darzulegen.
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Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der Entscheidung einer umstrittenen Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Stützt der Beschwerdeführer die Beschwerde auf diese Zulassungsgründe, muss er zumindest eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bezeichnen, die vom Bundesfinanzhof geklärt werden soll. Werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, ist wenigstens darzulegen, welche Vorschrift gegen die Verfassung verstößt.
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2. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin hat keine umstrittene und für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Rechtsfrage dargelegt, die im Interesse der Allgemeinheit oder zur Rechtsfortbildung zu klären wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausgang des Rechtsstreits von umstrittenen Rechtsfragen abhängt. Die FG-Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung. Ist das Kind nichtselbständig tätig, sind bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten anzusetzen (z.B. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 48/09, BFH/NV 2010, 629, m.w.N.). Kosten für die Wohnung am Ausbildungsort können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Abzuziehen sind die tatsächlich entstandenen Werbungskosten. Fiktive Sachverhalte könnten der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn dies gesetzlich angeordnet wäre.
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Die Klägerin meint, die Entscheidung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift kommt zwar eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Es reicht aber nicht aus vorzutragen, die Besteuerung der Tochter verletze im Verhältnis zu anderen Auszubildenden den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es muss zumindest dargelegt werden, welche gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und welche Folgerungen aus diesem Verstoß zu ziehen sind (z.B. verfassungskonforme Auslegung oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG). Im Streitfall ist nicht einmal die Vorschrift genannt, die verfassungswidrig sein soll.
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3. Die gerügte Verletzung formellen Rechts hat die Klägerin ebenfalls nicht bezeichnet.
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