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BFH 28.01.2010 - VIII B 128/09
BFH 28.01.2010 - VIII B 128/09 - Zufluss bei Gutschrift - notwendige Beiladung - Unterlassen einer einfachen Beiladung
Normen
§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 60 Abs 1 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Mai 2009, Az: 4 K 3311/08, Urteil
Leitsatz
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NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgrund nicht ausgezahlter Gutschriften nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
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a) Zu Unrecht rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fehlende notwendige Beiladung der im Klageverfahren von ihm benannten Personen, da die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht erfüllt sind.
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aa) Die Beiladung ist nur dann i.S. des § 60 Abs. 3 FGO notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802, m.w.N.). Ein solches Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit liegt hier jedoch nicht vor.
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bb) Streitgegenstand ist die Einkommensteuer des mit seiner Ehefrau zusammen veranlagten Klägers. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war auch die Ehefrau Klägerin. Eine notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) dritter Personen zu diesem Rechtsstreit kommt nicht in Betracht, da die Festsetzung der Einkommensteuer unmittelbar nur die Inhaltsadressaten bindet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Streitfall nicht darüber zu entscheiden, "wer tatsächlich Inhaber der ausgewiesenen Verbindlichkeit war", sondern nur, ob dem Kläger die auf dem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Zinsen auch zugeflossen sind.
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cc) Das Unterlassen einer einfachen Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780, m.w.N.).
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b) Es kann dahinstehen, ob das FG --wie der Kläger meint-- beim Setzen einer Ausschlussfrist Verfahrensrecht nicht beachtet hat. Auf dem Verfahrensfehler könnte, auch wenn er vorläge, das Urteil nicht beruhen, weil das FG die nach Fristablauf vorgelegten Unterlagen nicht zurückgewiesen, sondern in seinem Urteil berücksichtigt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es in den Entscheidungsgründen nicht zu jedem einzelnen Dokument Stellung genommen hat. Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass das FG tatsächliches Vorbringen der Beteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat, auch wenn dies in den Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck kommt.
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c) Das FG hat auch nicht das rechtliche Gehör des Klägers und seiner Ehefrau verletzt. Es ist insbesondere weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich die Ehefrau des Klägers zum Verfahren angeblich nicht hinreichend äußern konnte. Nach Aktenlage konnte sich die fachkundig vertretene Ehefrau des Klägers im Verfahren zu allem äußern, was ihr für die Entscheidung bedeutsam erschien. Unerheblich ist danach, ob der Kläger die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Ehefrau, die nicht selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, mit Erfolg selbst rügen könnte.
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2. Die behauptete Abweichung von Entscheidungen des BFH liegt nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des BFH zum Zufluss von Gutschriften auf Verrechnungskonten (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) ausdrücklich zugrunde gelegt und ist insbesondere in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Zufluss bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verneint werden muss. Davon ausgehend hat das FG die vom Kläger und seiner Ehefrau behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht feststellen können. Darin liegt indes keine Abweichung. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen, von denen das FG angeblich abgewichen sein soll, betreffen andere Fragen.
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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere wäre die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Erträge (Zinsen) aus Kapitalforderungen (Darlehen) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes gehören, wenn eine Auszahlung des Betrages aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Firma nicht realisiert werden konnte und die Auszahlung einen Verstoß gegen die § 177a des Handelsgesetzbuchs i.V.m. §§ 30, 31, 32, 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung darstellt, im Streitfall weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgrund nicht ausgezahlter Gutschriften nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Davon ist auch das FG ausgegangen. Im Übrigen beruht die Entscheidung des FG auf der tatsächlichen Würdigung der gesamten Umstände des Falles, an die der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO). Der Kläger verkennt möglicherweise, dass es für die Zurechnung der Einnahmen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer (vgl. § 38 der Abgabenordnung) und nicht darauf ankommt, ob er die gutgeschriebenen, aber nicht ausgezahlten Zinsen später noch realisieren konnte. Im Übrigen ergibt sich aus der zum 30. Juni 1994 ausgewiesenen bilanziellen Überschuldung der Schuldnerin nicht automatisch deren Zahlungsunfähigkeit. Das FG hat demgegenüber u.a. darauf abgestellt, dass die Schuldnerin im Wirtschaftsjahr 2003/04 noch einen Jahresüberschuss von 72.498,35 € erzielt habe, der für Auszahlungen zur Verfügung gestanden hätte und dass die Schuldnerin im Streitjahr ihre laufenden steuerlichen Zahlungspflichten erfüllt habe. Letztlich wendet sich der Kläger mit der Beschwerde deshalb gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Beweiswürdigung im Einzelfall. Mit diesem Vorbringen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden. Das gilt auch, soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung verlangt. Der Streitfall gibt dazu keine Veranlassung.
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