Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Direktversicherung
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für seine Beschäftigten ab. Bezugsberechtigt für die Leistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber erbracht und/oder vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung geleistet (§ 1 Abs. 2 BetrAVG).
Siehe auch Betriebliche Altersversorgung
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637