Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Krankengeld
Krankengeld
Anspruch auf Krankengeld haben Versicherte, deren Entgelt aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausfällt (Entgeltausfallprinzip). Es handelt sich im Wesentlichen um Arbeitnehmer. Für bestimmte Versichertengruppen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Entgeltausfall haben, ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Der Krankengeldanspruch besteht auch nicht, wenn eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung neben einer Beschäftigung bezogen wird.
Hauptberuflich Selbstständige und Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben (unständig Beschäftigte oder Arbeitnehmer mit einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis unter zehn Wochen), können einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab Beginn der siebten Woche wählen. Für darüber hinaus gehende Krankengeldansprüche (Anspruch vor Ablauf der sechsten Woche) werden von den Krankenkassen Wahltarife angeboten. Einzelheiten sind der jeweiligen Satzung zu entnehmen.
Das Krankengeld beträgt bei Arbeitnehmern 70 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt), höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wird gesondert berücksichtigt, sofern es in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Der Höchstbetrag für das Krankengeld liegt 2025 bei täglich 128,63 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt.
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