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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Lohnkonto

    Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen.

    Entgeltunterlagen

    Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung – BVV) sowie die Entgeltabrechnung begleitenden und erläuternden Unterlagen (§ 8 Abs. 2 BVV) sind elektronisch vorzuhalten. Allerdings können sich Arbeitgeber für Prüfzeiträume bis zum 31.12.2026 – auf Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung – von der Verpflichtung zur elektronischen Führung der begleitenden Entgeltunterlagen befreien lassen.


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