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AktG – Aktiengesetz



§ 280 AktG, Feststellung der Satzung. Gründer

(1)1 Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2 In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. 3 Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2)1 Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. 2 Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.

(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.


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