Category Image
Gesetze

AMRabG – Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Gesetz über Rabatte für Arzneimittel [AMRabG]
Sonstige
Navigation
Navigation

AMRabG – Gesetz über Rabatte für Arzneimittel



§ 3 AMRabG, Prüfung durch Treuhänder

1 Die pharmazeutischen Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 überprüfen lassen. 2 Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden. 3 Zum Nachweis dürfen auch Reproduktionen von digitalisierten Verordnungsblättern vorgelegt werden. 4 Der Treuhänder darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung der Abschläge verarbeiten. 5 Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Vereinbarung nach § 2 Satz 4 geregelt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.