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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 6a ArbGG, Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des 2. Titels des GVG nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

  • 1.1 Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als 3 Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn 2 Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. 2 Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
  • 2.Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als 3 Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein 2. Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
  • 3.Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
  • 4.Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
  • 5.Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.

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