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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 100 ArbGG, Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

(1)1 In den Fällen des § 76 Absatz 2 Satz 2 und 3 BetrVG entscheidet der Vorsitzende allein. 2 Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 3 Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis § 84 entsprechend. 4 Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. 5 Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. 6 Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2)1 Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 2 Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzulegen und zu begründen. 3 Für das Verfahren gelten § 87 Absatz 2 und 3 und die §§ 88 bis § 90 Absatz 1 und 2 sowie § 91 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. 4 Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.


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