Category Image
Gesetze

BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 14a BAföG, Zusatzleistungen in Härtefällen

1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

  • 1.für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
  • 2.für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
2 In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
  • 1.die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
  • 2.die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
  • 3.die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
  • 4.die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
  • 5.die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).

1 Vgl. Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (HärteV).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.