(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen 10 Kalenderwochen geleistet werden, so wird für 4 Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich 4/5 des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und § 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 EUR.
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