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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 14 BetrAVG, Träger der Insolvenzsicherung

Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).

(1)1 Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. 2 Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. 9. 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. II S. 1258). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).

Absatz 2 eingefügt durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434), bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 3 und 4.

(2)1 Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 VAG und die aufgrund des § 217 VAG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 3 Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:

  • 1.§ 212 Absatz 2 Nummer 1 VAG gilt mit der Maßgabe, dass § 30 VAG Anwendung findet;
  • 2.§ 212 Absatz 3 Nummer 6 VAG gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 VAG gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 VAG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann;
  • 3.§ 214 Absatz 1 VAG gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. 2 Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 VAG findet keine Anwendung;
  • Nummer 3 geändert durch G vom 19. 12. 2018 (BGBl. I S. 2672).

  • 4.der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 VAG genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen;
  • 5.§ 134 Absatz 3 Satz 2 VAG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 VAG ist entsprechend anzuwenden;
  • 6.§ 135 Absatz 2 Satz 2 VAG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.

(3)1 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der KfW zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn

  • 1.bis zum 31. 12. 1974 nicht nachgewiesen worden ist, dass der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat,
  • 2.der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder
  • 3.die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 geht das Vermögen des in Absatz 1 genannten Trägers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die KfW über, die es dem Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuweist.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 297) und G vom 15. 8. 2003 (BGBl. I S. 1657). Satz 2 geändert durch G vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 297) und G vom 15. 8. 2003 (BGBl. I S. 1657).

(4)1 Wird die Insolvenzsicherung von der KfW durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:

  • 1.In § 7 Absatz 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Nummer 1 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).

  • 2.1 § 10 Absatz 2 findet keine Anwendung. 2 Die von der KfW zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. 3 Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nummer 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 v. H. der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Absatz 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. 4 Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nummer 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 v. H. der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Absatz 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. 5 Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 297) und G vom 15. 8. 2003 (BGBl. I S. 1657).

  • 3.In § 12 Absatz 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die KfW.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 297), G vom 15. 8. 2003 (BGBl. I S. 1657) und G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).

2 Die KfW verwaltet den Fonds im eigenen Namen. 3 Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie nur mit dem Vermögen des Fonds. 4 Dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. 5 § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die KfW i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. 6. 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch für den Fonds anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 297) und G vom 15. 8. 2003 (BGBl. I S. 1657). Satz 2 geändert durch G vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 297) und G vom 15. 8. 2003 (BGBl. I S. 1657). Satz 5 neugefasst durch G vom 15. 8. 2003 (BGBl. I S. 1657).


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