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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 BFDG
§ 16 BFDG, Übertragung von Aufgaben
1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. 2 Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
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