Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 BPersVG
§ 27 BPersVG, Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. 3. bis 31. 5. statt.
(2) 1 Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. 6. des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von 4 Jahren. 2 Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. 7..
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