§ 3 FELEG, Abgabe von Flächen
(1)1 Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Absatz 1, 2, 3, 7 und 8 ALG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zeitraum nach § 21 Absatz 2 Satz 3 mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. 12. 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beginnt. 2 Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
- 1.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
- 2.die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als 20 v. H. günstiger sind, als sie bei einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsüblich sind, übergeht
- 3.bei einer anderweitigen Flächenveräußerung der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Betrag nicht mehr als geringfügig überschreitet, der zur Tilgung von Schulden, die zu dem Unternehmen der Landwirtschaft gehören und vor der Antragstellung bestanden haben, erforderlich ist.
Nummer 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827).
(2)
Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
- 1.der Übernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt; dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar vor der Antragstellung nicht mehr als 30 v. H. beträgt,
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl. I S. 2110).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 3 und 4.
- 2.der Übernehmende mit dem Abgebenden verheiratet ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an den Ehegatten des Abgebenden weitergibt,
- 3.ein Landpachtvertrag nach § 4 LPachtVG unanfechtbar beanstandet worden ist oder
- 4.das Unternehmen oder Teile davon an einen oder mehrere Mitunternehmer abgegeben wird.
(3) Die Rückgabe von Flächen, die aufgrund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
Absatz 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).