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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 16 FELEG, Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Überschrift neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
1§ 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft aufgrund einer Maßnahme nach Maßgabe
1.der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. 4. 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Stillegung von Ackerflächen oder Extensivierung der Erzeugung,
2.der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. 5. 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3),
Nummer 2 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
3.der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. 5. 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABl. EG Nr. L 119 S. 63),
Nummer 3 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
4.der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. 7. 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flächenstillegung zur Produktion zu Nichtnahrungsmittelzwecken (ABl. EG Nr. L 198 S. 6),
Nummer 4 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
5.der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. 6. 1991 hinsichtlich einer Sonderregelung für eine 1-jährige Flächenstillegung (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
Nummer 5 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
6.sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen
Nummer 6 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
Satz 1 geändert durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl. I S. 2110), G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014) und G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
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