Category Image
Gesetze

FPfZG – Familienpflegezeitgesetz

Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

FPfZG – Familienpflegezeitgesetz



§ 13 FPfZG, Aufbringung der Mittel

Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.