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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 22 GG

(1)1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2 Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.


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