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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 106b GG

1 Den Ländern steht ab dem 1. 7. 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


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