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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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Artikel 143g GG

Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. 12. 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. 7. 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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