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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 65 GmbHG, Anmeldung und Eintragung der Auflösung

(1)1 Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. 3 In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4 Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Absatz 1 Nummer 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2)1 Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 2 Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.


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